Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Unternehmende bekommen Auskunft, an wen sie sich wenden können, wenn der Betrieb eines Heims, einer unterstützenden Wohnform oder einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft aufgenommen werden soll und welche Unterlagen erforderlich sind.
Beschreibung
Bewohnerinnen und Bewohner, deren Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer sowie sonstige, an Leistungen von unterstützenden Wohnformen interessierte Dritte können Ihren Beratungsanspruch gegenüber den Heimaufsichtsbehörden in Anspruch nehmen.
Wenn Sie als Bewohnerin bzw. Bewohner einer unterstützenden Einrichtung der Meinung sind, dass Sie nicht Ihrem Pflege- und Betreuungsbedarf entsprechend versorgt werden, können Sie sich bei der Heimaufsichtsbehörde beschweren. [A1]
Als Unternehmerin bzw. Unternehmer können Sie sich über die Voraussetzungen zum Betrieb unterstützender Einrichtungen informieren und beraten lassen.
Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Wenn Sie ein Alten-/Pflegeheim (§ 2 Abs. 2 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen - NuWG), unterstützende Wohnformen (ambulant betreute Wohngemeinschaften nach § 2 Abs. 3 NuWG bzw. Formen des betreuten Wohnens nach § 2 Abs. 4 NuWG) oder Einrichtungen der Tagespflege (§ 2 Abs. 7 NuWG) betreiben wollen, müssen Sie dies (zusätzlich zur Gewerbeanmeldung) bei der zuständigen Heimaufsichtsbehörde anzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Absatz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG).
Eine gesonderte Anzeigepflicht obliegt Trägern ambulanter Dienste, die in nicht als Heim geltenden (§ 2 Abs. 5 NuWG) unterstützende Wohnformen Leistungen erbringen (siehe hierzu weiter unter: Was sollte ich noch wissen?")
- § 2 Abs. 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- § 7 Abs. 6 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für die Anzeige von Pflegeheimen, Formen des betreuten Wohnens und ambulant betreuten Wohngemeinschaften für ältere, pflegebedürftige Menschen im Geltungsbereich des Niedersächsischen Gesetzes über unterstützende Wohnformen liegt die Zuständigkeit beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbständigen Stadt, in dessen/deren Gebiet die Einrichtung betrieben werden soll. Für entsprechende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen liegt die Zuständigkeit beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend, und Familie.
Ansprechpartner
Heimaufsicht
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Frau Schmidt
Hausanschrift
Fax: 05551 708-9531
Telefon Festnetz: 05551 708593
E-Mail: eschmidt@landkreis-northeim.de
Frau Lohrenz (Heimaufsicht)
Frau Zapf
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG wird die Verwendung des gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen empfohlen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen auch für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.
Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Für die Anzeige gemäß § 7 Abs. 1 NuWG verwenden Sie bitte den gemeinsamen Strukturerhebungsbogen der niedersächsischen Heimaufsichtsbehörden und der Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen unter Beifügung der dort geforderten Unterlagen. Den Strukturerhebungsbogen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle, die Ihnen für Auskünfte bezüglich der erforderlichen Unterlagen zur Verfügung steht.
Voraussetzungen
Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Als Betreiber eines Heims müssen Sie die für den Betrieb eines Heims erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, sicherstellen dass die Zahl der persönlich und fachlich geeigneten Beschäftigten ausreicht und ein Qualitäts- und Beschwerdemanagement betreiben.
Das Heim darf nur betrieben werden, wenn in ihm u.a.
- die Pflege, die hauswirtschaftliche Versorgung, die Verpflegung und Betreuung der Bewohner sowie die Qualität des Wohnens nach dem allgemein anerkannten Stand entsprechender fachlicher Erkenntnisse gewährleistet sind,
- die ärztliche und gesundheitliche Betreuung der Bewohner gesichert ist und
- sichergestellt wird, dass das Heim unter der Verantwortung einer persönlich und fachlich geeigneten Heimleitung betrieben wird.
Weitere Anforderungen an den Betrieb eines Heimes finden Sie unter § 5 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)
- Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)
- Verordnung über bauliche Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGBauVO)
Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
- Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
- Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI)
- Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)
- Verordnung über personelle Anforderungen für Heime (HeimPersV)
- Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimmwV)
Verfahrensablauf
Wer den Betrieb eines Heims aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen. Die Heimaufsichtsbehörde fordert die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen an.
Fristen
Die Anzeige muss spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme bei der zuständigen Stelle vorliegen. Die Übernahme eines bestehenden Heims ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzuzeigen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist bei den jeweiligen Heimaufsichtsbehörden unterschiedlich lang. Sie hängt aber maßgeblich davon ab, ob alle erforderlichen Unterlagen eingereicht wurden. Außerdem hängt die Bearbeitungsdauer bei neu errichteten Gebäuden oder bei Gebäuden, in denen erstmals der Betrieb eines Pflegeheims stattfindet, von einer Begehung der Heimaufsichtsbehörde ab.
Kosten
Die Gebühr für die Prüfung der Anzeige zur Aufnahme des Betriebes eines Heimes beträgt 30,00 Euro je Platz, mindestens jedoch 300,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Heimaufsicht
Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Wer als Träger eines ambulanten Dienstes Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaft mit mehr als zwei volljährigen Personen bzw. in einer nicht als Heim geltenden Form des betreuten Wohnens erbringt, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen. Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht ergeben sich aus § 7 Abs. 6 NuWG.
Spätestens ein Jahr nach Gründung der ambulant betreuten Wohngemeinschaft bzw. nach Einzug eines Bewohners in die Form des betreuten Wohnens hat der Träger des ambulanten Dienstes der Heimaufsichtsbehörde gem. § 7 Abs. 7 NuWG mitzuteilen, für welchen Anbieter ambulanter Leistungen und für welche Art und welchen Umfang von Leistungen sich die Bewohner entschieden haben. Der Anzeige ist eine Bestätigung der Bewohner beizufügen, aus der sich ergibt, dass der Dienstleister frei gewählt worden ist.
§ 7 Niedersächsisches Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG)
Weitere Informationen
Hinweise für Northeim: Pflegeheime, Formen des betreuten Wohnens, ambulant betreute Wohngemeinschaften: Anzeigepflicht - Betrieb
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 21.02.2023
Stichwörter
Altersheim, Altenwohnheim, Seniorenwohngemeinschaft, Heimaufsicht, Seniorenresidenz, Seniorenwohnsitz, Seniorenheim, Altenheim, Senioreneinrichtung, Pflegeeinrichtung, Seniorenwohnheim