Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Beschreibung
Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.
Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.
zuständige Stelle
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Lüneburg
Ansprechpartner
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Adresse
Postanschrift
Postfach 10 08 44
31108 Hildesheim
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 2
Gebühren: nein
"Bohlweg" oder "Schuhstr."
Bus: 1,2,4 und 5
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Grundsätzlich: Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Weitere Informationen
Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Lüneburg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeiten: Mo bis Fr 10:00 – 11:00 Uhr, Di und Do 14:00 – 15:00 (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen) Besuchstermine sind zwingend zu vereinbaren.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04131 15-0
Fax: 04131 15-3295
E-Mail: poststelle-behoerdenzentrum@pd-lg.polizei.niedersachsen.de
erforderliche Unterlagen
Anzuzeigen sind:
- die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
- die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
- Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
- der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe
Formulare
- Formulare: Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX (entweder mithilfe IW-Elan online ausfüllen, oder durch Benutzung des Bestellservice für Anzeigevordrucke)
- Onlineverfahren möglich: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Der Arbeitgeber
- verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
- beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen
Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:
- 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
- 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
- 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent
Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen – sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
- Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen – sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die
- für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
- zur Überwachung ihrer Erfüllung
- für die Berechnung der Ausgleichsabgabe
erforderlich sind.
Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan.
Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.
Hinweise für Niedersachsen: Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
Fristen
Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.
Bearbeitungsdauer
Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig
Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.
Kosten
keine
Hinweise für Niedersachsen: Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
- Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
- Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.
Hinweise für Niedersachsen: Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen
Weitere Informationen
Informationen zur Ausgleichsabgabe
https://www.integrationsaemter.de/publikationen/65c8799i/index.html
REHADAT-Ausgleichsabgabe
weiterführende Informationen und Erläuterungen zum Anzeigeverfahren erhalten sie über folgenden Link
Erläuterungen zum Anzeigeverfahren 2023
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 26.11.2020
Stichwörter
Arbeit, Ausgleichsabgabe nach Schwerbehindertenrecht, Schwerbehinderung, schwerbehindert, Behinderung, Teilhabe am Arbeitsleben, schwerbehinderte Menschen, Beschäftigung/Nichtbeschäftigung, Schwerbehinderte, Ausgleichsabgabe