Landeseigene Grundstücke, Immobilien und Gegenstände: Verkauf/Versteigerung
Beschreibung
Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen können Grundstücke und Immobilien erwerben, die das Land nicht mehr zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt.
Darüber hinaus werden die dem Land durch Erbschaften zukommenden Gegenstände wie zum Beispiel Geschirr, Schmuck oder auch Kraftfahrzeuge meistbietend versteigert. Das gilt auch für die dem Land aus Nachlässen übereigneten Grundstücke und Immobilien.
Diese Erbschaften („Fiskuserbschaften“) entstehen, wenn keine anderen Erben vorhanden sind oder die vorhandenen Erben das Erbe ausschlagen.
Zuständigkeit
Das im Eigentum des Landes Niedersachsen stehende Grundvermögen (Grundstücke und Immobilien) wird vom Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN), der im Niedersächsischen Finanzministerium angesiedelt ist, verwaltet. Der LFN hat die Aufgabe, den Liegenschaftsbedarf des Landes zu decken und das Grundvermögen des Landes zu erhalten. Der LFN nimmt auch alle mit Fiskuserbschaften zusammenhängenden Aufgaben des Landes wahr.
Ansprechpartnerinnen und –partner für Verkäufe wie Versteigerungen finden Sie auf der Internetseite des LFN (www.immobilien.niedersachsen.de) unter „Immobilienangebote“ bzw. „Erbschaften des Fiskus“.
Ansprechpartner
Rechtsgrundlage(n)
Rechtlich gesehen ist der LFN ein Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung (LHO).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 24.04.2009
Stichwörter
Grundstücksvermarktung, Grundstücksvergabe, Reservierung von Grundstücken