Heimaufsicht

    Heimaufsicht über Heime für Volljährige behinderte Menschen

    Beschreibung

    Sie haben Fragen hinsichtlich der Betreuung volljähriger behinderter Menschen in Heimen der Eingliederungshilfe?
    Im Rahmen der Heimaufsicht führt das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie neben den Prüfungs- und Kontrollaufgaben eine umfassende Beratung bezüglich der Rechte und Pflichten für Bewohner(innen), Bewohnervertretungen, Bewohnerfürsprecher und Betreiber der Heime durch. Außerdem können sich Personen und Betreiber, die die Schaffung von Heimen anstreben oder die derartige Heime betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der Heime beraten lassen.

    Hinweise für Friesland: Heimaufsicht

    Allgemeine Informationen

    Mit der Förderalismusreform ist zum 01. September 2006 die Rechtssetzungskompetenz für das Heimrecht vom Bund auf die Länder übergegangen, mit Ausnahme des Heimvertragsrechts sowie der Regelungen über Leistungen an Träger und Beschäftigte.

    Das bedeutet: 16 Bundesländer - 16 verschiedene Heimgesetze

    Am 01. Juli 2016 ist das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) in Kraft getreten.

    In Niedersachsen werden aktuell die Anforderungen an Räumlichkeiten, Eignung der Beschäftigten und Bewohnervertretungen in Einrichtungen, die unter das NuWG fallen, in folgenden Verordnungen geregelt:

    Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV)

    Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)

    Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung – HeimmwV)

    Nicht zuständig sind die Heimaufsichtsbehörden für Fragen des Vertragsrechts in Heimen. Die Wahrung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach dem bundesrechtlich geregelten Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) obliegt als Zivilrecht den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst.

    Anwendungsbereich des Nds. Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG):

    Das NuWG gilt für Heime in Niedersachsen. Auf die unterstützenden Wohnformen ambulant betreute Wohngemeinschaften und Formen des betreuten Wohnens sind die Vorschriften über Heime anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    "Heime im Sinne des § 2 (2) NuWG sind Einrichtungen für Volljährige, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner dem Zweck dienen, gegen Entgelt

    1. ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen,
    2. ihnen Wohnraum zu überlassen und
    3. für sie Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.

    Zusätzlich fallen unter den Anwendungsbereich des NuWG Kurzzeitheime und Einrichtungen der Tagespflege.

    Das Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser, für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, für Hospize sowie Einrichtungen der Nachtpflege.

    Handlungsfelder der Heimaufsicht:


    Beratung und Information (§ 3 NuWG)

    "Die Heimaufsichtsbehörden beraten und  informieren

    • die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen sowie deren Bewohnervertretungen, Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher über die jeweiligen Rechte und Pflichten,
    • Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und andere unterstützenden Wohnformen und über die dort jeweils bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten und
    • die Träger von Betreuungsdiensten, die Leistungen der ambulanten Versorgung für Wohngemeinschaften erbringen oder erbringen wollen, über ihre Rechte und Pflichten.

    Hier kommt der Heimaufsicht eine besondere Verpflichtung zu. Die Heimaufsicht ist nicht nur Überwachungs- und Kontrollbehörde, sondern vorrangig Ratgeber und Partner für die vorgenannten Personenkreise.

    Die verstärkte Aufgabe im präventiven Bereich dient dem Ziel, die Entstehung von Mängeln zu verhindern und den Beratenen so umfassend zu informieren, dass er in der Lage ist, seine Rechte und Pflichten nach dem NuWG zu erkennen, zu beurteilen und hiernach die für ihn zweckmäßige Entscheidung zu treffen.

    Prüfungspflichten und -befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft:

    Ferner ist die Heimaufsicht neben der Beratung für die Überwachung der Einrichtungen in ihrem Bereich zuständig. Dieses geschieht durch wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen. Hierbei nimmt die Heimaufsicht im Wesentlichen ordnungsrechtliche Aufgaben wahr. Die Einrichtungen werden daraufhin geprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb eines Heimes nach diesem Gesetz und den Verordnungen erfüllen.

    Die Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, soweit das Ziel der Prüfung zu anderer Zeit nicht erreicht werden kann (z.B. Feststellung, ob eine Fachkraft in der Nachtwache anwesend ist).

    Im Landkreis Friesland finden grundsätzlich anlassbezogene  Prüfungen unangemeldet statt.

    Hinweise oder Beschwerden werden auch anonym entgegengenommen oder auf Wunsch auch vertraulich behandelt.

    Im Rahmen der gemeinsamen Prüftätigkeit in Niedersachsen finden die wiederkehrenden jährlichen Prüfungen  mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder dem Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) statt.

    In begründeten Einzelfällen werden auch gemeinsame anlassbezogene Qualitätsprüfungen gemäß § 112 ff SGB XI durchgeführt. Wenn erforderlich, werden diese  von der Heimaufsicht beim zuständigen Landesverband zusätzlich beantragt.

    Überprüfungen, ob eine Einrichtung als Heim betrieben wird (§ 9 (6) NuWG):

    Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Einrichtung als Heim betrieben wird, ohne dass eine Anzeige nach § 7 (1) erfolgt ist, so kann die Heimaufsichtsbehörde prüfen, ob die Einrichtung ein Heim ist.

    Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften (§ 15 NuWG):

    Gemeinsam mit der Heimaufsicht wirken auch der MDK, die PKV, die Pflegekassen und deren Landesverbände sowie die Sozialhilfeträger zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung auf die Einrichtungen ein.

    Alle Beteiligten haben den Auftrag, bei der Zulassung und der Überprüfung der Einrichtung eng zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig zu informieren, ihre Prüftätigkeit zu koordinieren und eine Verständigung über die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen.

    Zur Durchführung der vorgenannten Aufgaben sind Arbeitsgemeinschaften zu gründen. Den Vorsitz führt die jeweilige Heimaufsicht.

    Zuständigkeiten (§ 19 NuWG):

    "Die Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde nehmen wahr

    • das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie für Heime oder Teile von Heimen für volljährige Menschen mit Behinderungen, mit denen keine Verträge nach § 72 (1) des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen, und für Einrichtungen zur Rehabilitation, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 (2) erfüllen,
    • im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

    Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen."

    Wichtige Erweiterungen zum Thema Anzeigepflichten (§ 7 NuWG):

    Wird dem Betreiber eines Heims bekannt, dass das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung bedroht oder beeinträchtigt worden ist, so hat er die Heimaufsichtsbehörde zu informieren (§ 7 (4) NuWG).

    Wer als Träger eines ambulanten Dienstes entgeltliche Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaft (§ 2 (5) Satz 1) von mehr als zwei volljährige Personen erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 7 (6) NuWG).

    Wer als Träger eines ambulanten Dienstes über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen in nicht als Heim geltenden Formen des betreuten Wohnens (§ 2 (5) Satz 2) erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern

    1. die Form des betreuten Wohnens zusammen mit gleichartigen Wohnformen eingerichtet oder betrieben wird,
    2. die Form des betreuten Wohnens in Räumen betrieben wird, die demselben Träger oder einem Dritten gehören, welcher mit dem Träger rechtlich oder tatsächlich verbunden ist, oder
    3. wenn in der betreffenden Wohnung mehr als zwei pflegebedürftige volljährige Personen betreut werden; Satz 2 gilt entsprechend (§ 7 (6) NuWG).
    • Einrichtungen im Landkreis Friesland



    Allgemeine Informationen

    Mit der Förderalismusreform ist zum 01. September 2006 die Rechtssetzungskompetenz für das Heimrecht vom Bund auf die Länder übergegangen, mit Ausnahme des Heimvertragsrechts sowie der Regelungen über Leistungen an Träger und Beschäftigte.

    Das bedeutet: 16 Bundesländer - 16 verschiedene Heimgesetze

    Am 01. Juli 2016 ist das Niedersächsische Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWG) in Kraft getreten.

    In Niedersachsen werden aktuell die Anforderungen an Räumlichkeiten, Eignung der Beschäftigten und Bewohnervertretungen in Einrichtungen, die unter das NuWG fallen, in folgenden Verordnungen geregelt:

    Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (HeimMindBauV)

    Verordnung über personelle Anforderungen für unterstützende Einrichtungen nach dem Niedersächsischen Gesetz über unterstützende Wohnformen (NuWGPersVO)

    Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Heimbetriebes (Heimmitwirkungsverordnung - HeimmwV)

    Nicht zuständig sind die Heimaufsichtsbehörden für Fragen des Vertragsrechts in Heimen. Die Wahrung und Durchsetzung etwaiger Ansprüche nach dem bundesrechtlich geregelten Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) obliegt als Zivilrecht den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst.

    Anwendungsbereich des Nds. Gesetzes über unterstützende Wohnformen (NuWG):

    Das NuWG gilt für Heime in Niedersachsen. Auf die unterstützenden Wohnformen ambulant betreute Wohngemeinschaften und Formen des betreuten Wohnens sind die Vorschriften über Heime anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    "Heime im Sinne des § 2 (2) NuWG sind Einrichtungen für Volljährige, die in ihrem Bestand unabhängig von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner dem Zweck dienen, gegen Entgelt

    1. ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen,
    2. ihnen Wohnraum zu überlassen und
    3. für sie Pflege- oder Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten.

    Zusätzlich fallen unter den Anwendungsbereich des NuWG Kurzzeitheime und Einrichtungen der Tagespflege.

    Das Gesetz gilt nicht für Krankenhäuser, für Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, für Hospize sowie Einrichtungen der Nachtpflege.

    Handlungsfelder der Heimaufsicht:


    Beratung und Information (§ 3 NuWG)

    "Die Heimaufsichtsbehörden beraten und informieren

    • die Bewohnerinnen und Bewohner von Heimen sowie deren Bewohnervertretungen, Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher über die jeweiligen Rechte und Pflichten,
    • Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über Heime und andere unterstützenden Wohnformen und über die dort jeweils bestehenden Rechte und Pflichten der Beteiligten und
    • die Träger von Betreuungsdiensten, die Leistungen der ambulanten Versorgung für Wohngemeinschaften erbringen oder erbringen wollen, über ihre Rechte und Pflichten.

    Hier kommt der Heimaufsicht eine besondere Verpflichtung zu. Die Heimaufsicht ist nicht nur Überwachungs- und Kontrollbehörde, sondern vorrangig Ratgeber und Partner für die vorgenannten Personenkreise.

    Die verstärkte Aufgabe im präventiven Bereich dient dem Ziel, die Entstehung von Mängeln zu verhindern und den Beratenen so umfassend zu informieren, dass er in der Lage ist, seine Rechte und Pflichten nach dem NuWG zu erkennen, zu beurteilen und hiernach die für ihn zweckmäßige Entscheidung zu treffen.

    Prüfungspflichten und -befugnisse der Behörden, Verpflichtung zur Auskunft:

    Ferner ist die Heimaufsicht neben der Beratung für die Überwachung der Einrichtungen in ihrem Bereich zuständig. Dieses geschieht durch wiederkehrende und anlassbezogene Prüfungen. Hierbei nimmt die Heimaufsicht im Wesentlichen ordnungsrechtliche Aufgaben wahr. Die Einrichtungen werden daraufhin geprüft, ob sie die Anforderungen an den Betrieb eines Heimes nach diesem Gesetz und den Verordnungen erfüllen.

    Die Prüfungen können jederzeit angemeldet oder unangemeldet erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, soweit das Ziel der Prüfung zu anderer Zeit nicht erreicht werden kann (z.B. Feststellung, ob eine Fachkraft in der Nachtwache anwesend ist).

    Im Landkreis Friesland finden grundsätzlich anlassbezogene Prüfungen unangemeldet statt.

    Hinweise oder Beschwerden werden auch anonym entgegengenommen oder auf Wunsch auch vertraulich behandelt.

    Im Rahmen der gemeinsamen Prüftätigkeit in Niedersachsen finden die wiederkehrenden jährlichen Prüfungen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder dem Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV) statt.

    In begründeten Einzelfällen werden auch gemeinsame anlassbezogene Qualitätsprüfungen gemäß § 112 ff SGB XI durchgeführt. Wenn erforderlich, werden diese von der Heimaufsicht beim zuständigen Landesverband zusätzlich beantragt.

    Überprüfungen, ob eine Einrichtung als Heim betrieben wird (§ 9 (6) NuWG):

    Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Einrichtung als Heim betrieben wird, ohne dass eine Anzeige nach § 7 (1) erfolgt ist, so kann die Heimaufsichtsbehörde prüfen, ob die Einrichtung ein Heim ist.

    Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften (§ 15 NuWG):

    Gemeinsam mit der Heimaufsicht wirken auch der MDK, die PKV, die Pflegekassen und deren Landesverbände sowie die Sozialhilfeträger zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung auf die Einrichtungen ein.

    Alle Beteiligten haben den Auftrag, bei der Zulassung und der Überprüfung der Einrichtung eng zusammenzuarbeiten, sich gegenseitig zu informieren, ihre Prüftätigkeit zu koordinieren und eine Verständigung über die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen herbeizuführen.

    Zur Durchführung der vorgenannten Aufgaben sind Arbeitsgemeinschaften zu gründen. Den Vorsitz führt die jeweilige Heimaufsicht.

    Zuständigkeiten (§ 19 NuWG):

    "Die Aufgaben der Heimaufsichtsbehörde nehmen wahr

    • das Landesamt für Soziales, Jugend und Familie für Heime oder Teile von Heimen für volljährige Menschen mit Behinderungen, mit denen keine Verträge nach § 72 (1) des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs bestehen, und für Einrichtungen zur Rehabilitation, soweit sie die Voraussetzungen des § 2 (2) erfüllen,
    • im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

    Die Zuständigkeit der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen."

    Wichtige Erweiterungen zum Thema Anzeigepflichten (§ 7 NuWG):

    Wird dem Betreiber eines Heims bekannt, dass das Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder sexuelle Selbstbestimmung bedroht oder beeinträchtigt worden ist, so hat er die Heimaufsichtsbehörde zu informieren (§ 7 (4) NuWG).

    Wer als Träger eines ambulanten Dienstes entgeltliche Pflege- oder Betreuungsleistungen in einer nicht als Heim geltenden Wohngemeinschaft (§ 2 (5) Satz 1) von mehr als zwei volljährige Personen erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen (§ 7 (6) NuWG).

    Wer als Träger eines ambulanten Dienstes über allgemeine Unterstützungsleistungen hinausgehende Leistungen in nicht als Heim geltenden Formen des betreuten Wohnens (§ 2 (5) Satz 2) erbringt oder erbringen will, hat dies der Heimaufsichtsbehörde anzuzeigen, sofern

    1. die Form des betreuten Wohnens zusammen mit gleichartigen Wohnformen eingerichtet oder betrieben wird,
    2. die Form des betreuten Wohnens in Räumen betrieben wird, die demselben Träger oder einem Dritten gehören, welcher mit dem Träger rechtlich oder tatsächlich verbunden ist, oder
    3. wenn in der betreffenden Wohnung mehr als zwei pflegebedürftige volljährige Personen betreut werden; Satz 2 gilt entsprechend (§ 7 (6) NuWG).
    • Einrichtungen im Landkreis Friesland



    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 10 08 44

    31108 Hildesheim

    Hausanschrift

    Domhof 1

    31134 Hildesheim

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein

    "Bohlweg" oder "Schuhstr."

    Bus: 1,2,4 und 5

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Grundsätzlich: Montag bis Freitag 9:00 - 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05121 304-0

    Fax: 05121 304-611

    E-Mail: PoststelleLSHildesheim@ls.niedersachsen.de

    Weitere Informationen

    Die oben genannten Behindertenparkplätze befinden sich am Domhof.

    Version

    Technisch erstellt am 11.09.2007 (von: Andrea Erbarth)

    Technisch geändert am 08.12.2023 (von: Heilmann, Dieta)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ausführliche Informationen zur Heimaufsicht finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
    Dort stehen auch diverse Merkblätter als Download zur Verfügung.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 02.05.2013

    Version

    Technisch erstellt am 04.03.2009 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Behindertenhilfe, Heimaufsicht

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)