Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Beschreibung
Besondere soziale Schwierigkeiten entstehen durch die Verknüpfung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, die von den Betroffenen nicht selbstständig bewältigt werden können.
Besondere Lebensverhältnisse können (nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nach § 69 SGB XII) sein:
- eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
- nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse,
- gewaltgeprägte Lebensumstände,
- Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung,
- vergleichbare nachteilige Lebensumstände.
Ziel der Hilfe ist es, betroffene Personen zu einer selbstständigen Lebensbewältigung im Alltag entsprechend ihren Möglichkeiten zu befähigen und eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.
Anspruch auf diese Hilfe haben Personen, die in derart schwierige, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind, dass sie diese aus eigener Kraft nicht überwinden können. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse bzw. die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ehezerwürfnissen und dergleichen deutlich unterscheiden.
Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/ Rehabilitationsträger sowie anderen Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe), soweit diese den Bedarf in vollem Umfang decken.
Bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wird, abweichend vom Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen verzichtet soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind.
Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen. Hierzu gehören vor allem:
- Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen,
- Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung,
- Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und
- Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.
Die vorstehenden Leistungen werden insbesondere durch ambulante Hilfeangebote erbracht, wie
- Tagesaufenthalte,
- ambulante Hilfen
- Übergangswohnungen und - soweit diese ambulanten Maßnahmen nicht ausreichen - durch stationäre Wohnangebote.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Anträge auf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, stellen Sie bitte beim Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Sie wohnen und/ oder betreut werden.
Personen, die in den Städten Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lingen/ Ems, der Landeshauptstadt Hannover oder der Hansestadt Lüneburg wohnen und/ oder betreut werden, stellen die Anträge bitte bei den Sozialämtern dieser Städte, deren Adressen Sie ebenfalls über den hinterlegten Link finden.
Soweit Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehören, sichern Sie sich bitte durch unverzügliche Beantragung - insbesondere der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Ihre diesbezüglichen, der Sozialhilfe vorgehenden Ansprüche.
Sollten Sie weitere Informationen oder Hilfe benötigen, wird Sie auch die aufnehmende Einrichtung bzw. der aufnehmende Dienst gern und umfassend informieren und unterstützen.
Ansprechpartner
Soziale Leistungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuchszeiten bitte nach Terminabsprache: • Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr • Freitag 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von • Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr • Freitag 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Harburg: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Hinweise für Harburg: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Es fallen keine Gebühren an.
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Harburg: Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
Unterbringung
Die Samt- und Einheitsgemeinden sowie die Städte sind im Rahmen des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes für die Unterbringung von Obdachlosen zuständig. Sie halten vor Ort Unterkünfte für Obdachlose und Nichtsesshafte vor.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Ordnungsbehörde!
Abwendung von Wohnungslosigkeit
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietrückstände übernommen werden. Bei bereits vorliegenden Räumungsklagen müssen Betroffene zügig handeln. Für nicht erwerbsfähige Personen und Rentner ist der Landkreis zuständig. Bei erwerbsfähigen Personen sind es die Jobcenter.
Unterbringung
Die Samt- und Einheitsgemeinden sowie die Städte sind im Rahmen des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes für die Unterbringung von Obdachlosen zuständig. Sie halten vor Ort Unterkünfte für Obdachlose und Nichtsesshafte vor.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der zuständigen Ordnungsbehörde!
Abwendung von Wohnungslosigkeit
Unter bestimmten Voraussetzungen können Mietrückstände übernommen werden. Bei bereits vorliegenden Räumungsklagen müssen Betroffene zügig handeln. Für nicht erwerbsfähige Personen und Rentner ist der Landkreis zuständig. Bei erwerbsfähigen Personen sind es die Jobcenter.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 13.09.2010
Stichwörter
Obdachlosigkeit, Sozialhilfe, Notlagen und Opferhilfen, finanzielle und sonstige Hilfen