Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Bewilligung

    Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    Beschreibung

    Besondere soziale Schwierigkeiten entstehen durch die Verknüpfung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen Schwierigkeiten, die von den Betroffenen nicht selbstständig bewältigt werden können.

    Besondere Lebensverhältnisse können (nach § 1 Abs. 2 der Verordnung nach § 69 SGB XII) sein:

    • eine ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
    • nicht vorhandene Wohnung oder unzureichende Wohnverhältnisse,
    • gewaltgeprägte Lebensumstände,
    • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung,
    • vergleichbare nachteilige Lebensumstände.

    Ziel der Hilfe ist es, betroffene Personen zu einer selbstständigen Lebensbewältigung im Alltag entsprechend ihren Möglichkeiten zu befähigen und eine Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen.

    Anspruch auf diese Hilfe haben Personen, die in derart schwierige, mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbundene Lebensverhältnisse geraten sind, dass sie diese aus eigener Kraft nicht überwinden können. Die besonders schwierigen Lebensverhältnisse bzw. die sozialen Schwierigkeiten müssen sich durch einen besonderen Schweregrad von den allgemeinen Lebenskrisen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ehezerwürfnissen und dergleichen deutlich unterscheiden.

    Die Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sind nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger/ Rehabilitationsträger sowie anderen Vorschriften des SGB XII (Sozialhilfe), soweit diese den Bedarf in vollem Umfang decken.

    Bei der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten wird, abweichend vom Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen verzichtet soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind.

    Die Hilfe umfasst alle notwendigen Maßnahmen, um die besonderen Schwierigkeiten zu beseitigen, die einer Integration in die Gesellschaft entgegenstehen. Hierzu gehören vor allem:

    • Beratung und persönliche Betreuung der Hilfesuchenden und für ihre Angehörigen,
    • Hilfe bei der Beschaffung einer Wohnung,
    • Maßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und
    • Hilfen zur Bewältigung des Alltagslebens.

    Die vorstehenden Leistungen werden insbesondere durch ambulante Hilfeangebote erbracht, wie

    • Tagesaufenthalte,
    • ambulante Hilfen
    • Übergangswohnungen und - soweit diese ambulanten Maßnahmen nicht ausreichen - durch stationäre Wohnangebote.  

    Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

    Allgemeine Informationen

    Bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist das Sozialamt der Kreisverwaltung in Nienburg für den gesamten Bereich des Landkreises einschließlich der Stadt Nienburg/Weser zuständig.



    Allgemeine Informationen

    Bei der Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist das Sozialamt der Kreisverwaltung in Nienburg für den gesamten Bereich des Landkreises einschließlich der Stadt Nienburg/Weser zuständig.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Anträge auf Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, stellen Sie bitte beim Sozialamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Sie wohnen und/ oder betreut werden.

    Personen, die in den Städten Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lingen/ Ems, der Landeshauptstadt Hannover oder der Hansestadt Lüneburg wohnen und/ oder betreut werden, stellen die Anträge bitte bei den Sozialämtern dieser Städte, deren Adressen Sie ebenfalls über den hinterlegten Link finden.

    Soweit Sie zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II gehören, sichern Sie sich bitte durch unverzügliche Beantragung - insbesondere der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - Ihre diesbezüglichen, der Sozialhilfe vorgehenden Ansprüche.  

    Sollten Sie weitere Informationen oder Hilfe benötigen, wird Sie auch die aufnehmende Einrichtung bzw. der aufnehmende Dienst gern und umfassend informieren und unterstützen.  

    Ansprechpartner

    311 FD Eingliederungshilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 967-205

    Fax: 05021 967-835

    E-Mail: eingliederungshilfe@kreis-ni.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 24.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 13.09.2010

    Version

    Technisch erstellt am 16.09.2008 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Obdachlosigkeit, Sozialhilfe, Notlagen und Opferhilfen, finanzielle und sonstige Hilfen

    Sprachversion

    Deutsch

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