Hilfe zur Gesundheit Bewilligung

    Hilfe zur Gesundheit Bewilligung

    Beschreibung

    Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.

    Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.

    Hinweise für Stade: Hilfen zur Gesundheit - nach dem 5.Kapitel SGB XII -

    Allgemeine Informationen

    Die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit nach dem 5.Kapitel des SGB XII beinhalten im Einzelnen folgende Leistungsarten:

    • Vorbeugende Gesundheitshilfe -zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten- (§ 47 SGB XII)
    • Hilfe bei Krankheit ( § 48 SGB XII )
    • Hilfe zur Familienplanung ( § 49 SGB XII)
    • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft ( § 50 SGB XII )
    • Hilfe bei Sterilisation ( § 51 SGB XII )

    Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung:
    Empfänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt - nach dem 3.Kapitel SGB XII -, Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - nach dem 4.Kapitel SGB XII - und Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen - nach dem 5. bis 9.Kapitel SGB XII - erhalten von den gesetzlichen Krankenkassen die Leistungen der Krankenbehandlung, ohne selbst Mitglied zu sein, wenn sie selbst nicht versichert sind, sie eine Krankenkasse im Bereich des zuständigen Sozialhilfeträgers gewählt haben und sie vom zuständigen Sozialhilfeträger bei der jeweiligen Krankenkasse angemeldet sind.

    Im Übrigen folgen die Leistungen der Hilfen zur Gesundheit in vollem Umfang dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dies betrifft - auch - den Ausschluss der Leistungen für nichtverschreibungspflichtige Medikamente, die Einschränkung der Sehhilfen und des Zahnersatzes, die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, begrenzt auf Personen bis zur Vollendung des 20. Lebensjahrs, und die Zuzahlungen zu den medizinischen Leistungen durch den Sozialhilfeempfänger.

    Ein Formvordruck zur Beantragung der sozialhilferechtlichen Leistungen kann beim Sozialamt des Landkreises Stade und den jeweils genannten Ansprechpartnern abgefordert werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Wohnsitz ist.

    Ansprechpartner

    Für Stade wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 16.09.2008

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Sterilisation, Sozialhilfe, vorbeugende Gesundheitshilfe, medizinische Vorsorge, Untersuchung, Empfängnisverhütung, Hilfe zur Familienplanung, Mutterschaft, Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, Schwangerschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English