Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Beschreibung

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Georgsmarienhütte: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

    Allgemeine Informationen

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer

    • keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat („Hartz IV“) und
    • keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat.

    Das sind z.B.:

    • Alleinstehende, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder
    • Alleinstehende, die länger als 6 Monate arbeitsunfähig sind und die das allgemeine Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben.
    • Kinder unter 15 Jahren, die nicht mit den Eltern in einem Haushalt wohnen, sondern z. B. bei den Großeltern

    Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber allen anderen Einkommensarten oder Leistungen nachrangig.

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie. Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe (z.B. wegen Schwerbehinderung mit Merkzeichen „G“ bzw. „aG“ oder wegen kostenaufwändiger Ernährung) hinzugerechnet. Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Das eigene Einkommen und ggfls. das Einkommen des Partners ist vorab einzusetzen, ebenso das Vermögen mit Ausnahme geschützter Vermögenswerte. Zu den geschützten Vermögenswerten gehören „kleinere Barbeträge oder Geldwerte“ (z.B. Guthaben auf Giro- oder Sparkonten, Lebens- oder Sterbegeldversicherungen mit dem aktuellen Rückkaufwert, Kraftfahrzeuge mit dem aktuellen Marktwert, Bausparverträge u.a.) bis zu insgesamt 5.000,00 € für Alleinstehende. Diese Vermögensschongrenzen erhöhen sich für weitere zum Haushalt gehörende Personen um bestimmte Beträge. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter. Wichtig: Wird die Vermögensschongrenze überschritten, ist die Leistungsgewährung ausgeschlossen; das gilt auch für bereits erbrachte Leistungen, die dann zurückzufordern wären. 



    Allgemeine Informationen

    Allgemeine Informationen

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, wer

    • keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) hat ("Hartz IV") und
    • keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hat.

    Das sind z.B.:

    • Alleinstehende, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder
    • Alleinstehende, die länger als 6 Monate arbeitsunfähig sind und die das allgemeine Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben.
    • Kinder unter 15 Jahren, die nicht mit den Eltern in einem Haushalt wohnen, sondern z. B. bei den Großeltern

    Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber allen anderen Einkommensarten oder Leistungen nachrangig.

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie Ernährung, eine angemessene Unterkunft, Heizung und Haushaltsenergie. Um den Bedarf eines Leistungsberechtigten zu ermitteln, sind zunächst die so genannten Regelsätze zugrunde zu legen. Diesem Regelbedarf werden die (angemessenen) Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe (z.B. wegen Schwerbehinderung mit Merkzeichen "G" bzw. "aG" oder wegen kostenaufwändiger Ernährung) hinzugerechnet. Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Das eigene Einkommen und ggfls. das Einkommen des Partners ist vorab einzusetzen, ebenso das Vermögen mit Ausnahme geschützter Vermögenswerte. Zu den geschützten Vermögenswerten gehören "kleinere Barbeträge oder Geldwerte" (z.B. Guthaben auf Giro- oder Sparkonten, Lebens- oder Sterbegeldversicherungen mit dem aktuellen Rückkaufwert, Kraftfahrzeuge mit dem aktuellen Marktwert, Bausparverträge u.a.) bis zu insgesamt 5.000,00 € für Alleinstehende. Diese Vermögensschongrenzen erhöhen sich für weitere zum Haushalt gehörende Personen um bestimmte Beträge. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie beim zuständigen Sachbearbeiter. Wichtig: Wird die Vermögensschongrenze überschritten, ist die Leistungsgewährung ausgeschlossen; das gilt auch für bereits erbrachte Leistungen, die dann zurückzufordern wären.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Hinweise für Georgsmarienhütte: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

    An die Sozialabteilung der Stadt Georgsmarienhütte werktags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12 Uhr.

    Beachten sie bitte, dass bei persönlichen Vorsprachen eine Terminvereinbarung erforderlich ist.

    An die Sozialabteilung der Stadt Georgsmarienhütte werktags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12 Uhr.

    Beachten sie bitte, dass bei persönlichen Vorsprachen eine Terminvereinbarung erforderlich ist.

    Ansprechpartner

    Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    49124 Georgsmarienhütte

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 26.02.2020 (von: Webservice, Stadt Georgsmarienhütte)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Stadt Georgsmarienhütte)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

    Hinweise für Georgsmarienhütte: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

    • Personalausweis bzw. Pass
    • sämtliche aktuellen Einkommensunterlagen (Rentenbescheide, Lohnabrechnungen etc.)
    • Mietvertrag bzw. bei Wohneigentum Nachweise über monatliche Belastungen
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung

    Soweit vorhanden:

    • Versicherungsnachweise (Hausrat-, Haftpflicht-, Kranken-, Policen der Sterbegeld- und Lebensversicherungen etc.)
    • Schwerbehindertenausweis
    • KFZ-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente: ursprünglicher Rentenbescheid (erstmalige Bewilligung)
    • Sparbücher und sonstige Vermögensnachweise (wie z.B. Bausparverträge)
    • Personalausweis bzw. Pass
    • sämtliche aktuellen Einkommensunterlagen (Rentenbescheide, Lohnabrechnungen etc.)
    • Mietvertrag bzw. bei Wohneigentum Nachweise über monatliche Belastungen
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate vor Antragstellung

    Soweit vorhanden:

    • Versicherungsnachweise (Hausrat-, Haftpflicht-, Kranken-, Policen der Sterbegeld- und Lebensversicherungen etc.)
    • Schwerbehindertenausweis
    • KFZ-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente: ursprünglicher Rentenbescheid (erstmalige Bewilligung)
    • Sparbücher und sonstige Vermögensnachweise (wie z.B. Bausparverträge)

    Formulare

    Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Georgsmarienhütte: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

    12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - 3. Kapitel

    12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - 3. Kapitel

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Georgsmarienhütte: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

    Hilfe zum Lebensunterhalt wird erst ab bekanntwerden der Notlage (erstmalige Vorsprache) gewährt, für vergangene Zeiträume sind keine Hilfeleistungen möglich. so können    z. B. auch keine Schulden übernommen werden.

    Hilfe zum Lebensunterhalt wird erst ab bekanntwerden der Notlage (erstmalige Vorsprache) gewährt, für vergangene Zeiträume sind keine Hilfeleistungen möglich. so können z. B. auch keine Schulden übernommen werden.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 16.09.2008 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)