Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Beschreibung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Wildeshausen: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mind. 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein)
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
- keine oder nicht ausreichende vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern, wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II, Rentenversicherungsträger haben.
Hilfe zum Lebensunterhalt können auch Kinder in Verwandtenpflege, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten.
Was beinhaltet die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Bedürfnisse des täglichen Lebens, einmalige Bedarfe)
- Leistungen für Mehrbedarfe (z.B. bei Alleinerziehung, für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung)
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind
- Einmalige Leistungen für
- Erstausstattung einer Wohnung
- Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt
- Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
- Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für die Vorsorge der Altersversicherung
Wie wird der Hilfebetrag ermittelt?
Für die Ermittlung der finanziellen Hilfe ist grundsätzlich das gesamte Einkommen des Hilfe suchenden bzw. das gesamte Familieneinkommen anzurechnen. Zum Einkommen gehören z.B. Renten, Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Absetzungsbeträge, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen.
Sollte ausreichendes Vermögen vorhanden sein, so ist dieses Vermögen zunächst einzusetzen. Zum Vermögen gehören z.B. Haus- und Grundvermögen, PKW´s, Bargeld, Sparguthaben, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen.
Bestimmte Vermögenswerte (z.B. kleinere Barbeträge) gelten als Schonvermögen, das zur Berechnung der Leistungen nicht eingesetzt werden muss.
Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Menschen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können.
Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt?
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mind. 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein)
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
- aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern und
- keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und
- keine oder nicht ausreichende vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern, wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaften nach dem SGB II, Rentenversicherungsträger haben.
Hilfe zum Lebensunterhalt können auch Kinder in Verwandtenpflege, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten.
Was beinhaltet die Hilfe zum Lebensunterhalt?
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen
- den pauschalierten Regelsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts (z.B. für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Bedürfnisse des täglichen Lebens, einmalige Bedarfe)
- Leistungen für Mehrbedarfe (z.B. bei Alleinerziehung, für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, bei krankheitsbedingter kostenaufwendiger Ernährung)
- Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind
- Einmalige Leistungen für
- Erstausstattung einer Wohnung
- Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt
- Mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
- Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, Beiträge für die Vorsorge der Altersversicherung
Wie wird der Hilfebetrag ermittelt?
Für die Ermittlung der finanziellen Hilfe ist grundsätzlich das gesamte Einkommen des Hilfe suchenden bzw. das gesamte Familieneinkommen anzurechnen. Zum Einkommen gehören z.B. Renten, Arbeitseinkommen unter Berücksichtigung gesetzlich vorgesehener Absetzungsbeträge, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhaltszahlungen.
Sollte ausreichendes Vermögen vorhanden sein, so ist dieses Vermögen zunächst einzusetzen. Zum Vermögen gehören z.B. Haus- und Grundvermögen, PKW´s, Bargeld, Sparguthaben, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen.
Bestimmte Vermögenswerte (z.B. kleinere Barbeträge) gelten als Schonvermögen, das zur Berechnung der Leistungen nicht eingesetzt werden muss.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
SGB II / AsylBLG / Wohngeld
Adresse
Hausanschrift
27793 Wildeshausen
Kontaktperson
Frau Hense
Herr Rode
Zuständig für
- Sonstiges: Sachbearbeitung Buchstabe A - O
Fax: 04431 88-850
E-Mail: grundsicherung@wildeshausen.de
Telefon Festnetz: 04431 88-509
Frau Deeken
Landkreis Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Siehe unter https://www.oldenburg-kreis.de/oeffnungszeiten
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Wildeshausen: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist das Bekanntwerden der Notlage entscheidend. Für die Prüfung der Voraussetzungen sowie der Berechnung des Anspruchs ist ein Antrag erforderlich. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie im Sozialamt der Stadt Wildeshausen. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorher einen Termin bei dem/der für Sie zuständigen Sachbearbeiter/-in.
Für die Inanspruchnahme von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt ist das Bekanntwerden der Notlage entscheidend. Für die Prüfung der Voraussetzungen sowie der Berechnung des Anspruchs ist ein Antrag erforderlich. Das entsprechende Antragsformular erhalten Sie im Sozialamt der Stadt Wildeshausen. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorher einen Termin bei dem/der für Sie zuständigen Sachbearbeiter/-in.
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Wildeshausen: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
SGB XII
SGB XII
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Wildeshausen: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist von keiner Frist abhängig. Die Leistungen werden aber erst ab Antragstellung (Bekanntwerden der Notlage) bewilligt, das heißt es können keine Leistungen in Nachhinein für die Vergangenheit gewährt werden.
Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist von keiner Frist abhängig. Die Leistungen werden aber erst ab Antragstellung (Bekanntwerden der Notlage) bewilligt, das heißt es können keine Leistungen in Nachhinein für die Vergangenheit gewährt werden.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Wildeshausen: Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Hilfe zum Lebensunterhalt steht Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Sozialhilfe