Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Beschreibung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Wangerland: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig. Während bei der Hilfe zum Lebensunterhalt noch Vorsorgeleistungen für das Alter angerechnet werden, kommt dies bei der Grundsicherung nicht in Betracht.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch
- auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder
- auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweise für Wangerland: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Erster Ansprechpartner für die Antragstellung auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Leistungen für Asylbewerber ist das Sozialamt Ihrer Wohnsitzgemeinde/-stadt.
Ansprechpartner
Landkreis Friesland - Fachbereich Soziales und Senioren
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag und Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr Zugang über Philosophenweg
Kontakt
Kontaktperson
Frau Dirks
Zuständig für
- Kennummer: Südkreis P - S
Hausanschrift
Fax: 04461 919-7720
Telefon Festnetz: 04461 919-6011
E-Mail: grundsicherung@friesland.de
Frau von Drehle
Zuständig für
- Kennummer: Nordkreis Ri - Sp
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04461 919-6270
Fax: 04461 919-7720
E-Mail: k.drehle@friesland.de
Frau Eilts
Zuständig für
- Kennummer: Nordkreis St - Z
Hausanschrift
Fax: 04461 919-7720
Telefon Festnetz: 04461 919-6271
E-Mail: e.eilts@friesland.de
Frau Eilts
Zuständig für
- Kennummer: Fachaufsicht Grundsicherung/AsylbLG Nordkreis
Hausanschrift
Fax: 04461 919-7720
E-Mail: grundsicherung@friesland.de
Herr Gerdes
Zuständig für
- Kennummer: Fachaufsicht Grundsicherung/AsylbLG Südkreis
Hausanschrift
Fax: 04461 919-7720
Telefon Festnetz: 04461 919-6014
E-Mail: grundsicherung@friesland.de
Frau Steffens
Zuständig für
- Kennummer: Südkreis Je - O
Hausanschrift
Fax: 04461 919-7720
Telefon Festnetz: 04461 919-6013
E-Mail: grundsicherung@friesland.de
Frau Ufken
Zuständig für
- Kennummer: Nordkreis A - Fa, ohne A, B Jever
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04461 919-6240
Fax: 04461 919-7720
E-Mail: grundsicherung@friesland.de
Frau Mai
Zuständig für
- Kennummer: Südkreis T - Z
Hausanschrift
Fax: 04461 919-7720
Telefon Festnetz: 04461 919-6012
E-Mail: grundsicherung@friesland.de
Frau Janßen
Zuständig für
- Kennummer: Südkreis A - D, Jever B
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04461 919-6241
E-Mail: grundsicherung@friesland.de
Frau Pape
Zuständig für
- Kennummer: Nordkreis Fe - Kl
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04461 919-6250
E-Mail: c.pape@friesland.de
Frau Heiden
Zuständig für
- Kennummer: Südkreis E - Ja, Jever A
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04461 919-6220
E-Mail: v.heiden@friesland.de
Herr Wieczorek
Zuständig für
- Kennummer: Nordkreis Kn - Re
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04461 919-6251
Fax: 04461 919-7720
E-Mail: grundsicherung@friesland.de
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Hinweise für Wangerland: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.06.2012
Stichwörter
Sozialhilfe