Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Beschreibung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Aufgabe der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Die Sozialhilfe mit ihren Leistungsarten greift ein, wenn eine Person sich nicht aus eigenen Kräften und Mitteln aus einer Notlage befreien kann und keine vorrangigen Ansprüche gegen ein anderes soziales Sicherungssystem bestehen. Als vorrangige Ansprüche gelten beispielsweise Ansprüche erwerbsfähiger Personen auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – Bürgergeld) oder Unterhaltszahlungen.
Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschafft werden kann.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Leistungsberechtigt sind Personen, die
- weder zum leistungsberechtigten Personenkreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
- noch zum Personenkreis der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehören (zum Beispiel Personen mit einer zeitlich befristeten Erwerbsminderung).
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Leistungsberechtigt sind Personen,
- die das reguläre Rentenalter erreicht haben (mindestens 65 Jahre) oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft erwerbsgemindert sind.
Die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit muss vom Rententräger festgestellt worden sein. Sie gilt als festgestellt, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist.
Die laufenden Leistungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und für die Grundsicherung umfassen unter anderem
- den maßgeblichen Regelsatz
- die Kosten für eine angemessene Wohnung (ohne Strom)
- gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge können Personen haben, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ besitzen
- einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ hat, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert sind
- nach der 12. Schwangerschaftswoche schwanger sind
- allein erziehend mit einem oder mehreren Kindern sind
- wegen einer schweren Erkrankung auf kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind
Wenn die Antragsberechtigte oder der Antragsberechtigte mit einer Partnerin oder einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Die Vermögensfreigrenze beträgt derzeit 10.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 20.000 Euro bei Ehegatten.
Die Aufgabe der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.
Die Sozialhilfe mit ihren Leistungsarten greift ein, wenn eine Person sich nicht aus eigenen Kräften und Mitteln aus einer Notlage befreien kann und keine vorrangigen Ansprüche gegen ein anderes soziales Sicherungssystem bestehen. Als vorrangige Ansprüche gelten beispielsweise Ansprüche erwerbsfähiger Personen auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Bürgergeld) oder Unterhaltszahlungen.
Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschafft werden kann.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Leistungsberechtigt sind Personen, die
- weder zum leistungsberechtigten Personenkreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
- noch zum Personenkreis der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehören (zum Beispiel Personen mit einer zeitlich befristeten Erwerbsminderung).
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Leistungsberechtigt sind Personen,
- die das reguläre Rentenalter erreicht haben (mindestens 65 Jahre) oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft erwerbsgemindert sind.
Die dauerhafte Erwerbsunfähigkeit muss vom Rententräger festgestellt worden sein. Sie gilt als festgestellt, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist.
Die laufenden Leistungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und für die Grundsicherung umfassen unter anderem
- den maßgeblichen Regelsatz
- die Kosten für eine angemessene Wohnung (ohne Strom)
- gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge können Personen haben, die
- das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen
- einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" hat, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert sind
- nach der 12. Schwangerschaftswoche schwanger sind
- allein erziehend mit einem oder mehreren Kindern sind
- wegen einer schweren Erkrankung auf kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind
Wenn die Antragsberechtigte oder der Antragsberechtigte mit einer Partnerin oder einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Die Vermögensfreigrenze beträgt derzeit 10.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 20.000 Euro bei Ehegatten.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Soziale Hilfen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate von allen Konten, Sparbücher
- Einkommensnachweise, zum Beispiel Rentenbescheide, Verdienstabrechnungen, Belege/Schriftverkehr über Unterhalt, Wohngeldbescheid
- Mietvertrag, Nachweis über Energie- und sonstige Nebenkosten
- gegebenenfalls Lebensversicherungspolice, Kraftfahrzeugschein, Bausparvertrag, Bestattungskostenvorsorgevertrag, Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G
Bei Bedarf werden noch weitere Belege angefordert.
- Personalausweis beziehungsweise Reisepass
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate von allen Konten, Sparbücher
- Einkommensnachweise, zum Beispiel Rentenbescheide, Verdienstabrechnungen, Belege/Schriftverkehr über Unterhalt, Wohngeldbescheid
- Mietvertrag, Nachweis über Energie- und sonstige Nebenkosten
- gegebenenfalls Lebensversicherungspolice, Kraftfahrzeugschein, Bausparvertrag, Bestattungskostenvorsorgevertrag, Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G
Bei Bedarf werden noch weitere Belege angefordert.
Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt
Bei der Erstantragstellung und -beratung ist eine persönliche Vorsprache (nach Terminvereinbarung) erforderlich. Dann füllen wir die Antragsvordrucke gemeinsam mit Ihnen aus. Es sind vollständige Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig.
Folgeanträge werden in der Regel zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsfrist übersandt. Sofern Sie keinen Folgeantrag erhalten haben, können Sie diesen auch selbst ausdrucken (siehe Formulare). Bitte füllen Sie auch bei jedem Folgeantrag eine Vermögenserklärung aus.
Bei der Erstantragstellung und -beratung ist eine persönliche Vorsprache (nach Terminvereinbarung) erforderlich. Dann füllen wir die Antragsvordrucke gemeinsam mit Ihnen aus. Es sind vollständige Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig.
Folgeanträge werden in der Regel zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsfrist übersandt. Sofern Sie keinen Folgeantrag erhalten haben, können Sie diesen auch selbst ausdrucken (siehe Formulare). Bitte füllen Sie auch bei jedem Folgeantrag eine Vermögenserklärung aus.
Fristen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt
Das Sozialhilferecht umfasst neben den Leistungen und Voraussetzungen der Sozialhilfe auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Das Sozialhilferecht umfasst neben den Leistungen und Voraussetzungen der Sozialhilfe auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Sozialhilfe