Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Beschreibung

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt

    Die Aufgabe der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

    Die Sozialhilfe mit ihren Leistungsarten greift ein, wenn eine Person sich nicht aus eigenen Kräften und Mitteln aus einer Notlage befreien kann und keine vorrangigen Ansprüche gegen ein anderes soziales Sicherungssystem bestehen. Als vorrangige Ansprüche gelten beispielsweise Ansprüche erwerbsfähiger Personen auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II - Bürgergeld) oder Unterhaltszahlungen.

    Hilfe zum Lebensunterhalt beziehungsweise Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden gewährt, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem eigenen Einkommen und Vermögen beschafft werden kann.

    Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

    Leistungsberechtigt sind Personen, die

    • weder zum leistungsberechtigten Personenkreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
    • noch zum Personenkreis der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehören ( zum Beispiel Personen mit einer zeitlich befristeten Erwerbsminderung).

    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem vierten Kapitel des des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)

    Leistungsberechtigt sind Personen,

    • die das reguläre Rentenalter erreicht haben (mindestens 65 Jahre) oder
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft erwerbsgemindert sind.
      Die dauerhafte Erwerbsunfähgigkeit muss vom Rententräger festgestellt worden sein. Sie gilt als festgestellt, wenn die leistungsberechtigte Person in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist.

    Die laufenden Leistungen für Hilfe zum Lebensunterhalt und für die Grundsicherung umfassen unter anderem

    • den maßgeblichen Regelsatz 
    • die Kosten für eine angemessene Wohnung (ohne Strom)
    • gegebenenfalls Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

    Anspruch auf Mehrbedarfszuschläge können Personen haben, die

    • das 65. Lebensjahr vollendet haben und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzen
    • einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" hat, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, aber nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers voll erwerbsgemindert sind 
    • nach der 12. Schwangerschaftswoche schwanger sind 
    • allein erziehend mit einem oder mehreren Kindern sind 
    • wegen einer schweren Erkrankung auf kostenaufwändige Ernährung angewiesen sind 

    Wenn die Antragsberechtigte oder der Antragsberechtigte mit einer Partnerin oder einem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammen lebt, so wird auch dessen Einkommen und Vermögen berücksichtigt.

    Die Vermögensfreigrenze beträgt derzeit 10.000 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 20.000 Euro bei Ehegatten.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Stadt Oldenburg - Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3410

    E-Mail: soziales@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    In diesem Fachdienst sind verschiedene soziale Hilfen zusammengefasst. Zu den Aufgaben gehören die existenzsichernden Leistungen wie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit und Hilfe zum Lebensunterhalt, das Wohngeld in Form eines Miet- oder Lastenzuschusses, die Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Versorgungs- und Entschädigungsleistungen, Hilfen bei Blindheit, Bestattungskosten, sonstige Sozialhilfe sowie der Außendienst des Amtes für Teilhabe und Soziales.

    Version

    Technisch geändert am 09.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt

    • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate von allen Konten, Sparbücher
    • Einkommensnachweise, zum Beispiel Rentenbescheide, Verdienstabrechnungen, Belege/Schriftverkehr über Unterhalt, Wohngeldbescheid
    • Mietvertrag, Nachweis über Energie- und sonstige Nebenkosten
    • gegebenenfalls Lebensversicherungspolice, Kraftfahrzeugschein, Bausparvertrag, Bestattungskostenvorsorgevertrag, Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G

    Bei Bedarf werden noch weitere Belege angefordert.

    Formulare

    Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt

    Sozialgesetzbuch (SGB XII)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt

    Bei der Erstantragstellung und -beratung ist eine persönliche Vorsprache (nach Terminvereinbarung) erforderlich. Dann füllen wir die Antragsvordrucke gemeinsam mit Ihnen aus. Es sind vollständige Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse notwendig.

    Folgeanträge werden in der Regel zwei Monate vor Ablauf der Bewilligungsfrist übersandt. Sofern Sie keinen Folgeantrag erhalten haben, können Sie diesen auch selbst ausdrucken (siehe Formulare). Bitte füllen Sie auch bei jedem Folgeantrag eine Vermögenserklärung aus.

    Fristen

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Hilfe zum Lebensunterhalt

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.06.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English