Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Beschreibung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hilfe zum Lebensunterhalt
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Personen erhalten, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (mehr als 6 Monate, aber nicht dauerhaft),
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern,
- keine Möglichkeit der Selbshilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern haben, wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Jobcenter (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Rentenversicherungsträger (z.B. Erwerbsminderungsrente).
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem
- den maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche oder für eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen),
- die Übernahme des angemessenen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Nach den Grundsätzen der Sozialhilfe ist zuerst die hilfesuchende Person selbst verpflichtet, so zu handeln, dass sie von der Hilfe unabhängig bleibt oder wird. Ist sie nach ihren Kräften nicht imstande (es müssen Einkommen, Vermögen und weitere Ansprüche, z.B. auf Unterhalt, eingesetzt werden) oder reichen ihre Bemühungen nicht aus, muss der Träger der Sozialhilfe tätig werden.
Die laufenden (monatlichen) Hilfeleistungen bemessen sich nach den Regelsätzen, den angemessenen Unterkunftskosten und den Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. Krankenversicherungsbeiträge, Mehrbedarfszuschläge für Alter, Alleinerziehung, Behinderung oder besondere Ernährung).
Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Personen erhalten, die
- vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (mehr als 6 Monate, aber nicht dauerhaft),
- das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern,
- keine Möglichkeit der Selbshilfe haben und
- keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern haben, wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Jobcenter (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Rentenversicherungsträger (z.B. Erwerbsminderungsrente).
Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem
- den maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche oder für eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen),
- die Übernahme des angemessenen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Nach den Grundsätzen der Sozialhilfe ist zuerst die hilfesuchende Person selbst verpflichtet, so zu handeln, dass sie von der Hilfe unabhängig bleibt oder wird. Ist sie nach ihren Kräften nicht imstande (es müssen Einkommen, Vermögen und weitere Ansprüche, z.B. auf Unterhalt, eingesetzt werden) oder reichen ihre Bemühungen nicht aus, muss der Träger der Sozialhilfe tätig werden.
Die laufenden (monatlichen) Hilfeleistungen bemessen sich nach den Regelsätzen, den angemessenen Unterkunftskosten und den Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. Krankenversicherungsbeiträge, Mehrbedarfszuschläge für Alter, Alleinerziehung, Behinderung oder besondere Ernährung).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hilfe zum Lebensunterhalt
Weitere Informationen zum Thema Sozialhilfe können der Broschüre "Sozialhilfe" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnommen werden.
Weitere Informationen zum Thema Sozialhilfe können der Broschüre "Sozialhilfe" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnommen werden.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.
Ansprechpartner
Sozialamt - Dienststelle ROW
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag:08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Frohreich
Frau Galts
Frau Haase
Frau Jackson
Frau Lanz
Frau Peters
Frau Schlichting-Pentarakis
Herr Wusk
Sozialamt - Dienststelle BRV
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Böschen
Frau Eggers
Frau Oelkers
Frau Schmidt
Frau Söhl
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hilfe zum Lebensunterhalt
Beispielhaft:
- vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag
- Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Mietern:
- Mietvertrag mit Aufgliederung der Mietkostsen (Kaltmiete, Betriebskosten, Heizung u.a.)
- Vermieterbescheinigung (gem. Antrag)
- letzte Abrechnung Energiekosten mit Zahlungsbeleg
- bei Hauseigentümern:
- Nachweis über Hausbelastungen
- Nebenkosten
- Grundsteuerbescheid
- Scheidungsurteil / Unterhaltsbescheinigungen (Trennungsvereinbarung)
- Schwerbehindertenausweis
- Kfz-Brief
- Nachweis Kranken- und Pflegeversicherung
- vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate / Bankbescheinigung
- Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere u.a.
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
- gültige Rentenbescheide
- Kindergeldnachweise
- sämtliche Einkommensnachweise weiterer Haushaltsangehöriger
- Versicherungsnachweise (z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Lebensversicherung)
- Unterlagen zur Erwerbsminderung (z.B. Gutachten, Arztberichte usw.)
Beispielhaft:
- vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag
- Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Mietern:
- Mietvertrag mit Aufgliederung der Mietkostsen (Kaltmiete, Betriebskosten, Heizung u.a.)
- Vermieterbescheinigung (gem. Antrag)
- letzte Abrechnung Energiekosten mit Zahlungsbeleg
- bei Hauseigentümern:
- Nachweis über Hausbelastungen
- Nebenkosten
- Grundsteuerbescheid
- Scheidungsurteil / Unterhaltsbescheinigungen (Trennungsvereinbarung)
- Schwerbehindertenausweis
- Kfz-Brief
- Nachweis Kranken- und Pflegeversicherung
- vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate / Bankbescheinigung
- Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere u.a.
- Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
- gültige Rentenbescheide
- Kindergeldnachweise
- sämtliche Einkommensnachweise weiterer Haushaltsangehöriger
- Versicherungsnachweise (z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Lebensversicherung)
- Unterlagen zur Erwerbsminderung (z.B. Gutachten, Arztberichte usw.)
Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Weitere Informationen
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hilfe zum Lebensunterhalt
- Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
- Erklärung zur Prüfung des Anspruchs auf Weitergewährung von Leistungen
- Info Energieschulden
- Vollmacht Sozialamt
- Datenschutzrechtliche Hinweise zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) (Stand Mai 2018)
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Sozialhilferegelsätze
- Datenschutzrechtliche Hinweise zur Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) (Stand Mai 2018)
- Info Energieschulden
- Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII
- Erklärung zur Prüfung des Anspruchs auf Weitergewährung von Leistungen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- Sozialhilferegelsätze
- Vollmacht Sozialamt
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Sozialhilfe