Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Beschreibung

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hilfe zum Lebensunterhalt

    Allgemeine Informationen

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) können Personen erhalten, die

    • vorübergehend nicht erwerbsfähig sind (mehr als 6 Monate, aber nicht dauerhaft),
    • das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicherstellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern,
    • keine Möglichkeit der Selbshilfe haben und
    • keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern haben, wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Jobcenter (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder Rentenversicherungsträger (z.B. Erwerbsminderungsrente).

    Der monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt umfasst unter anderem

    • den maßgebenden Regelsatz,
    • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
    • eventuell bestehende Mehrbedarfe (zum Beispiel für werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche oder für eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen),
    • die Übernahme des angemessenen Beitrags zur Kranken- und Pflegeversicherung.

    Nach den Grundsätzen der Sozialhilfe ist zuerst die hilfesuchende Person selbst verpflichtet, so zu handeln, dass sie von der Hilfe unabhängig bleibt oder wird. Ist sie nach ihren Kräften nicht imstande (es müssen Einkommen, Vermögen und weitere Ansprüche, z.B. auf Unterhalt, eingesetzt werden) oder reichen ihre Bemühungen nicht aus, muss der Träger der Sozialhilfe tätig werden.

    Die laufenden (monatlichen) Hilfeleistungen bemessen sich nach den Regelsätzen, den angemessenen Unterkunftskosten und den Besonderheiten des Einzelfalles (z.B. Krankenversicherungsbeiträge, Mehrbedarfszuschläge für Alter, Alleinerziehung, Behinderung oder besondere Ernährung).



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hilfe zum Lebensunterhalt

    Weitere Informationen zum Thema Sozialhilfe können der Broschüre "Sozialhilfe" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnommen werden.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Sozialamt - Dienststelle ROW

    Adresse

    Hausanschrift

    Hopfengarten 2

    27356 Rotenburg (Wümme)

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag:08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Fax: 04261 983-2599

    Telefon Festnetz: 04261 983-2586

    E-Mail: sozialamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Sozialamt - Dienststelle BRV

    Adresse

    Hausanschrift

    Amtsallee 7

    27432 Bremervörde

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04761 983-2586

    Fax: 04761 983-4599

    E-Mail: sozialamt@lk-row.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.11.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

    Hinweise für Rotenburg (Wümme): Hilfe zum Lebensunterhalt

    Beispielhaft:

    • vollständig ausgefüllter Sozialhilfeantrag
    • Personalausweis bzw. Reisepass mit Meldebescheinigung
    • bei Mietern:
      • Mietvertrag mit Aufgliederung der Mietkostsen (Kaltmiete, Betriebskosten, Heizung u.a.)
      • Vermieterbescheinigung (gem. Antrag)
      • letzte Abrechnung Energiekosten mit Zahlungsbeleg
    • bei Hauseigentümern:
      • Nachweis über Hausbelastungen
      • Nebenkosten
      • Grundsteuerbescheid
    • Scheidungsurteil / Unterhaltsbescheinigungen (Trennungsvereinbarung)
    • Schwerbehindertenausweis
    • Kfz-Brief
    • Nachweis Kranken- und Pflegeversicherung
    • vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate / Bankbescheinigung
    • Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere u.a.
    • Einkommensnachweise der letzten 3 Monate
    • gültige Rentenbescheide
    • Kindergeldnachweise
    • sämtliche Einkommensnachweise weiterer Haushaltsangehöriger
    • Versicherungsnachweise (z.B. Hausrat-, Haftpflicht-, Lebensversicherung)
    • Unterlagen zur Erwerbsminderung (z.B. Gutachten, Arztberichte usw.)

    Formulare

    Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.06.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English