Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Beschreibung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Harburg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen im erwerbsfähigen Alter, denen vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind zum Beispiel Bezieher einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung und Personen, die länger als 6 Monate arbeitsunfähig erkrankt sind.
Keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen im alter ab 15 Jahren bis zum renteneintrittsalter, die Arbeitslosengeld II erhalten können.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt haben umfasst den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt. Dieser wird pauschal durch Regelbeträge gewährt. Die Regelbeträge umfassen sowohl Leistungen für Ernährung und hauswirtschaftlichen Bedarf als auch Leistungen für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat und besondere Anlässe. Im besonderen Fall kann die Regelleistung individuell festgelegt werden.
Beihilfen für größere Anschaffungen gibt es nicht. Bei Bedarf muss ein Teil der monatlichen Regelleistung angespart werden. Ist das aus besonderen Gründen nicht möglich, kann ein Darlehen beantragt werden.
Neben der Regelleistung werden folgende Leistungen gewährt:
- Mehrbedarfe für Gehbehinderung (Merkzeichen G oder aG im Schwerbehindertenausweis!)
- Leistungen für Miete und Heizung
- Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung (einschließlich Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung)
- Kosten für Bildung und Teilhabe von Kindern
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Menschen im erwerbsfähigen Alter, denen vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dies sind zum Beispiel Bezieher einer befristeten Rente wegen Erwerbsminderung und Personen, die länger als 6 Monate arbeitsunfähig erkrankt sind.
Keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen im alter ab 15 Jahren bis zum renteneintrittsalter, die Arbeitslosengeld II erhalten können.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt haben umfasst den gesamten Bedarf für den notwendigen Lebensunterhalt. Dieser wird pauschal durch Regelbeträge gewährt. Die Regelbeträge umfassen sowohl Leistungen für Ernährung und hauswirtschaftlichen Bedarf als auch Leistungen für Bekleidung, Wäsche, Schuhe, Hausrat und besondere Anlässe. Im besonderen Fall kann die Regelleistung individuell festgelegt werden.
Beihilfen für größere Anschaffungen gibt es nicht. Bei Bedarf muss ein Teil der monatlichen Regelleistung angespart werden. Ist das aus besonderen Gründen nicht möglich, kann ein Darlehen beantragt werden.
Neben der Regelleistung werden folgende Leistungen gewährt:
- Mehrbedarfe für Gehbehinderung (Merkzeichen G oder aG im Schwerbehindertenausweis!)
- Leistungen für Miete und Heizung
- Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung (einschließlich Schwangerschaftsbekleidung und Babyerstausstattung)
- Kosten für Bildung und Teilhabe von Kindern
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweise für Harburg: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder direkt bei der Abteilung Soziale Leistungen. Außerdem steht Ihnen das Antragsformular online zur Verfügung.
Haben Sie Probleme beim ausfüllen? Wir helfen Ihnen gern. Rufen Sie an und lassen sich einen Termin geben.
Einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung oder direkt bei der Abteilung Soziale Leistungen. Außerdem steht Ihnen das Antragsformular online zur Verfügung.
Haben Sie Probleme beim ausfüllen? Wir helfen Ihnen gern. Rufen Sie an und lassen sich einen Termin geben.
Ansprechpartner
Soziale Leistungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuchszeiten bitte nach Terminabsprache: • Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr bis 19:00 Uhr • Freitag 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von • Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr • Freitag 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Sozialhilfe