Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Beschreibung

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Allgemeine Informationen

    Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einmalige Beihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

     Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (dauerhaft erwerbsunfähig sind oder bereits das Renteneintrittsalter erreicht haben), Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Konkret können dies somit Personen sein, die länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft erwerbsunfähig sind oder Kinder im Alter von 0 – 14 Jahren, die nur mit Personen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die selbst entweder Leistungen nach der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und keine weitere Person der Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld nach den Bestimmungen des SGB II bezieht.

    Wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch, ist die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jede grundsätzlich leistungsberechtigte Person Anspruch, die ihren notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.

    Hinsichtlich der konkreten Leistungshöhe wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII verwiesen, da diese identisch sind.



    Allgemeine Informationen

    Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einmalige Beihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (dauerhaft erwerbsunfähig sind oder bereits das Renteneintrittsalter erreicht haben), Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Konkret können dies somit Personen sein, die länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft erwerbsunfähig sind oder Kinder im Alter von 0 - 14 Jahren, die nur mit Personen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die selbst entweder Leistungen nach der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und keine weitere Person der Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld nach den Bestimmungen des SGB II bezieht.

    Wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch, ist die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jede grundsätzlich leistungsberechtigte Person Anspruch, die ihren notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.

    Hinsichtlich der konkreten Leistungshöhe wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII verwiesen, da diese identisch sind.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Nienburg/Weser, Antragsunterlagen erhalten Sie jedoch auch bei der Samtgemeindeverwaltung Ihres jeweiligen Wohnortes. Die zuständigen Sachbearbeiter:innen beim Landkreis Nienburg sind nachfolgend aufgeführt und stehen Ihnen für weitere Informationen sowie eine ggf. telefonische oder persönliche Beratung nach Terminvereinbarung zur Verfügung:

    Zuständig für

    Buchstabe(n)   

    Name

    Zimmer

    Telefon
      (05021) 967-  

    A - Bem

    Frau Köpke

    132

    139

    Ben - C

    Frau Büchner

    132

    141

    D - Frh

    Frau Klein

    130

    137

    Fri - G

    Frau Jakobi

    134

    7927

    H - Jem

    Frau Kalusniak

    130

    7923

    Jen - Kri

    Frau Salim  

    141

    7933

    Krj - Mc

    Frau Beckmeyer

    133

    132

    Md - Ni

    Herr Brüggemann

    133

    131

    Nj - Ror

    Herr Cao/Herr Werner

    140

    138

    Ros - Schm

    Frau Blauert

    131

    133

    Schn - Sie

    Frau Hahnewald

    131

    134

    Sif - To

    Frau Heinzelmann

    138

    136

    Tp - Z

    Herr Dietz

    135

    135

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Nienburg/Weser, Antragsunterlagen erhalten Sie jedoch auch bei der Samtgemeindeverwaltung Ihres jeweiligen Wohnortes. Die zuständigen Sachbearbeiter:innen beim Landkreis Nienburg sind nachfolgend aufgeführt und stehen Ihnen für weitere Informationen sowie eine ggf. telefonische oder persönliche Beratung nach Terminvereinbarung zur Verfügung:

    Zuständig für

    Buchstabe(n)

    Name

    Zimmer

    Telefon
    (05021) 967-

    A - Bem

    Frau Köpke

    132

    139

    Ben - C

    Frau Büchner

    132

    141

    D - Frh

    Frau Klein

    130

    137

    Fri - G

    Frau Jakobi

    134

    7927

    H - Jem

    Frau Kalusniak

    130

    7923

    Jen - Kri

    Frau Salim

    141

    7933

    Krj - Mc

    Frau Beckmeyer

    133

    132

    Md - Ni

    Herr Brüggemann

    133

    131

    Nj - Ror

    Herr Cao/Herr Werner

    140

    138

    Ros - Schm

    Frau Blauert

    131

    133

    Schn - Sie

    Frau Hahnewald

    131

    134

    Sif - To

    Frau Heinzelmann

    138

    136

    Tp - Z

    Herr Dietz

    135

    135

    Ansprechpartner

    312 FD Sozialhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Kreishaus am Schloßplatz

    31582 Nienburg (Weser)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 967-130

    Fax: 05021 967-433

    E-Mail: sozialhilfe@kreis-ni.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 24.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

    Formulare

    Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Voraussetzungen

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Antragstellung.

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Antragstellung.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

    Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 16.09.2008 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)