Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Beschreibung
Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- Alter und Nachweis des Merkzeichens “G",
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte – insbesondere Unterhaltsansprüche – sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen – mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung – werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einmalige Beihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens “G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (dauerhaft erwerbsunfähig sind oder bereits das Renteneintrittsalter erreicht haben), Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Konkret können dies somit Personen sein, die länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft erwerbsunfähig sind oder Kinder im Alter von 0 – 14 Jahren, die nur mit Personen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die selbst entweder Leistungen nach der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und keine weitere Person der Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld nach den Bestimmungen des SGB II bezieht.
Wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch, ist die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jede grundsätzlich leistungsberechtigte Person Anspruch, die ihren notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.
Hinsichtlich der konkreten Leistungshöhe wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII verwiesen, da diese identisch sind.
- Regelbedarf bei Leistungen der Grundsicherung
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarf bei den Leistungen der Grundsicherung
- Einmalige Bedarfe bei den Leistungen der Grundsicherung
Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einmalige Beihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen
- volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
- Schwangerschaft,
- Alleinerziehung von Kindern,
- kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
- Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung
anerkannt werden.
Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII (dauerhaft erwerbsunfähig sind oder bereits das Renteneintrittsalter erreicht haben), Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).
Konkret können dies somit Personen sein, die länger als sechs Monate, aber nicht dauerhaft erwerbsunfähig sind oder Kinder im Alter von 0 - 14 Jahren, die nur mit Personen, in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die selbst entweder Leistungen nach der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und keine weitere Person der Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld nach den Bestimmungen des SGB II bezieht.
Wie die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch, ist die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.
Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jede grundsätzlich leistungsberechtigte Person Anspruch, die ihren notwendigen Lebensunterhalt weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) noch mit Hilfe anderer bestreiten kann.
Hinsichtlich der konkreten Leistungshöhe wird auf die entsprechenden Ausführungen zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII verwiesen, da diese identisch sind.
- Regelbedarf bei Leistungen der Grundsicherung
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarf bei den Leistungen der Grundsicherung
- Einmalige Bedarfe bei den Leistungen der Grundsicherung
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.
Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Nienburg/Weser, Antragsunterlagen erhalten Sie jedoch auch bei der Samtgemeindeverwaltung Ihres jeweiligen Wohnortes. Die zuständigen Sachbearbeiter:innen beim Landkreis Nienburg sind nachfolgend aufgeführt und stehen Ihnen für weitere Informationen sowie eine ggf. telefonische oder persönliche Beratung nach Terminvereinbarung zur Verfügung:
Zuständig für
Buchstabe(n)
Name
Zimmer
Telefon
(05021) 967-
A - Bem
Frau Köpke
132
139
Ben - C
Frau Büchner
132
141
D - Frh
Frau Klein
130
137
Fri - G
Frau Jakobi
134
7927
H - Jem
Frau Kalusniak
130
7923
Jen - Kri
Frau Salim
141
7933
Krj - Mc
Frau Beckmeyer
133
132
Md - Ni
Herr Brüggemann
133
131
Nj - Ror
Herr Cao/Herr Werner
140
138
Ros - Schm
Frau Blauert
131
133
Schn - Sie
Frau Hahnewald
131
134
Sif - To
Frau Heinzelmann
138
136
Tp - Z
Herr Dietz
135
135
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Nienburg/Weser, Antragsunterlagen erhalten Sie jedoch auch bei der Samtgemeindeverwaltung Ihres jeweiligen Wohnortes. Die zuständigen Sachbearbeiter:innen beim Landkreis Nienburg sind nachfolgend aufgeführt und stehen Ihnen für weitere Informationen sowie eine ggf. telefonische oder persönliche Beratung nach Terminvereinbarung zur Verfügung:
Zuständig für
Buchstabe(n)
Name
Zimmer
Telefon
(05021) 967-
A - Bem
Frau Köpke
132
139
Ben - C
Frau Büchner
132
141
D - Frh
Frau Klein
130
137
Fri - G
Frau Jakobi
134
7927
H - Jem
Frau Kalusniak
130
7923
Jen - Kri
Frau Salim
141
7933
Krj - Mc
Frau Beckmeyer
133
132
Md - Ni
Herr Brüggemann
133
131
Nj - Ror
Herr Cao/Herr Werner
140
138
Ros - Schm
Frau Blauert
131
133
Schn - Sie
Frau Hahnewald
131
134
Sif - To
Frau Heinzelmann
138
136
Tp - Z
Herr Dietz
135
135
Ansprechpartner
312 FD Sozialhilfe
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Montag und Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
- Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
- Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
- Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.
Formulare
Die notwendigen Antragsunterlagen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Voraussetzungen
Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.
Fristen
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Antragstellung.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Antragstellung.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Weitere Informationen
Hinweise für Nienburg (Weser): Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 11.10.2021
Stichwörter
Sozialhilfe