Hilfe zum Lebensunterhalt Bewilligung

    Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Beschreibung

    Die Leistungen sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Die Leistungen - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - werden pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Einzelbeihilfen kommen nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.

    Darüber hinaus können Mehrbedarfe wegen

    • Alter und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • volle Erwerbsminderung und Nachweis des Merkzeichens "G",
    • Schwangerschaft,
    • Alleinerziehung von Kindern,
    • kostenaufwendige Ernährung bei Krankheit und
    • Warmwasser bei dezentraler Warmwasserversorgung

    anerkannt werden.

    Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben (d. h. selbst erwerbsfähig i. S. des Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) sind oder in Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben).

    Sozialhilfe ist eine nachrangige Leistung, die Personen erhalten, die sich nicht selbst helfen können. Ansprüche gegen Dritte - insbesondere Unterhaltsansprüche - sind grundsätzlich vorrangig zu verfolgen. Werden sie nicht rechtzeitig erfüllt und muss deswegen die Sozialhilfe eintreten, gehen die Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen auf die zuständige Stelle über, welche sie dann ihrerseits geltend machen kann.

    Nähere Informationen sowie eine Beratung erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

    Hinweise für Hameln-Pyrmont: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Allgemeine Informationen

    Die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind bestimmt zur Sicherstellung der Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz, wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie eine angemessene Unterkunft und Heizung. Sie werden - mit Ausnahme für Unterkunft und Heizung - grundsätzlich pauschaliert in Form von Regelsätzen erbracht. Ferner sind angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigungsfähig.

    Wer hat Anspruch?

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, die:

    • weniger als 3 Stunden täglich bzw. weniger als 15 Stunden wöchentlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen
    • oder aufgrund der Feststellung der Deutschen Rentenversicherung befristet erwerbsgemindert sind

    und

    • ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können und
    • keinen Anspruch auf vorrangige Leistungen nach anderen Vorschriften (insbesondere Bürgergeld/Sozialgeld, Arbeitslosengeld, Wohngeld) haben.


    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, wo Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Hinweise für Hameln-Pyrmont: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Die Zuständigkeit liegt bei Wohnsitz im Landkreis Hameln-Pyrmont beim Landkreis Hameln-Pyrmont, Sozialamt, Team 33.3 Grundsicherung/ Hilfe zum Lebensunterhalt.

    Sie erreichen das Team 33.3 telefonisch innerhalb der Öffnungszeiten unter der Nummer 05151/903-3131.

    Weiterhin steht Ihnen zur persönlichen Vorsprache während der Öffnungszeiten der Bürgerservice ohne Terminvereinbarung für Fragen zur Verfügung.

    Eine Vorsprache bei der Sachbearbeitung ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Ansprechpartner

    Landkreis Hameln-Pyrmont - 33.3 Team Grundsicherung/Hilfe zum Lebensunterhalt

    Adresse

    Hausanschrift

    Süntelstr. 9

    31785 Hameln

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05151 903-0

    Fax: 05151 903-1502

    E-Mail: Sozialhilfe@hameln-pyrmont.de

    Version

    Technisch geändert am 27.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Geeigneter Identitätsnachweis (z.B. Personalausweis)
    • Belege über Ausgaben: Mietvertrag oder Hauslasten (jeweils mit Baujahr und Größe der Wohnung), Belege über Gas-/ Wasser- / Stromabrechnungen, Versicherungen (Policen und Beitragsrechnungen), wie z. B. Hausrats-, Haftpflicht-, Lebens-, Sterbeversicherungen, evtl. Beitragsrechnungen über freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung, etc.
    • Einkommensbelege, z. B. Rentenbescheid, Arbeitslosengeld II Bescheid, Wohngeldbescheid, Lohnabrechnung, etc.
    • Belege über Vermögen: Kontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Festgeldkonten, Wertpapierkonten, Grundbuchauszug, etc.

    Hinweise für Hameln-Pyrmont: Hilfe zum Lebensunterhalt: Gewährung

    Für die erstmalige Beantragung der Hilfe zum Lebensunterhalt werden folgende Dokumente benötigt:

    - Antrag auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt

    - Bei Miete: Mietbescheinigung

    - Bei Eigenheim: Eigenheimbescheinigung

    - Bescheinigung der Krankenkasse

    Bitte beachten Sie auch die weiteren einzureichenden Unterlagen, die sich aus der "Checkliste einzureichende Unterlagen" ergeben.

    Für die Verlängerung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes werden folgende Unterlagen benötigt:

    - Auskunftsbogen für die Weiterbewilligung

    - Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate

    - Letzte Heiz- und Nebenkostenabrechnung

    Formulare

    Voraussetzungen

    Hilfe zum Lebensunterhalt steht bedürftigen Personen zu, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen bestreiten können und die erforderlichen Leistungen nicht von anderen erhalten. Die Hilfe setzt grundsätzlich mit Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

    Rechtsbehelf

    Gegen die Bescheide der zuständigen Träger der Sozialhilfe kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

    Nach Abschluss des Widerspruchverfahrens durch einen Widerspruchbescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden.

    Fristen

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt grundsätzlich taggenau mit der Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.06.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Sozialhilfe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English