Blindengeld Gewährung

    Blindengeld beantragen

    Das Landesblindengeld (Blindengeld) ist eine Leistung des Landes Niedersachsen an blinde Personen. Es soll finanzielle Mehraufwendungen die durch die Blindheit entstehen ausgleichen und wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

    Beschreibung

    Sie können Blindengeld beantragen, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

    Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von  Blindengeld hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie in einer stationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform (Eingliederungshilfe) leben oder nicht.

    Falls Sie in Niedersachsen außerhalb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 410 Euro. Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesen Fällen würde sich das vorstehend genannte Blindengeld verringern.

    Falls Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 205 Euro.

    Wie Sie das Blindengeld verwenden, können Sie selber entscheiden.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Blindengeld beantragen

    Allgemeine Informationen

    Das Landesblindengeld ist eine einkommens- und vermögensunabhängige gesetzliche Leistung des Landes Niedersachsen.

    Blinde Menschen (Zivilblinde) erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld zum Ausgleich, der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.



    Allgemeine Informationen

    Das Landesblindengeld ist eine einkommens- und vermögensunabhängige gesetzliche Leistung des Landes Niedersachsen.

    Blinde Menschen (Zivilblinde) erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld zum Ausgleich, der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    Soziale Hilfen

    Adresse

    Hausanschrift

    Pferdemarkt 14

    26121 Oldenburg (Oldenburg)

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch: nach Vereinbarung Freitag: 8 bis 12 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 235-4444

    Fax: 0441 235-3410

    E-Mail: soziales@stadt-oldenburg.de

    Weitere Informationen

    In diesem Fachdienst sind verschiedene soziale Hilfen zusammengefasst. Zu den Aufgaben gehören die existenzsichernden Leistungen wie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit und Hilfe zum Lebensunterhalt, das Wohngeld in Form eines Miet- oder Lastenzuschusses, die Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, die Leistungen für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Versorgungs- und Entschädigungsleistungen, Hilfen bei Blindheit, Bestattungskosten, sonstige Sozialhilfe sowie der Außendienst des Amtes für Teilhabe und Soziales.

    Version

    Technisch erstellt am 24.08.2022 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, kreisfreie Stadt Oldenburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • ein Antrag ist zu stellen
    • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl
    • Unterlagen zu Leistungen Dritter, die auf das Blindengeld anzurechnen sind (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung).
    • Bescheinigung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sofern Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Blindengeld beantragen

    • Kopie des Feststellungsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (LS)
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen BL
    • Nachweis über Leistungen aus der Pflegeversicherung (wenn vorhanden)
    • eine gültige Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Antragstellern, sofern sie nicht zur EU gehören

    Antragstellende, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben keinen Anspruch auf Gewährung von Landesblindengeld.

    • Kopie des Feststellungsbescheides des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (LS)
    • Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen BL
    • Nachweis über Leistungen aus der Pflegeversicherung (wenn vorhanden)
    • eine gültige Aufenthaltserlaubnis bei ausländischen Antragstellern, sofern sie nicht zur EU gehören

    Antragstellende, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben keinen Anspruch auf Gewährung von Landesblindengeld.

    Formulare

    Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch  - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.

    Voraussetzungen

    • Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
    • Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben

    oder,

    • falls Sie in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform innerhalb von Deutschland leben, muss Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der dortigen Aufnahme in Niedersachsen gewesen sein.
    • Der Grund Ihrer Erblindung darf nicht im Zusammenhang mit Kriegs- und Wehrdienst oder einer Impfung stehen
    • Gegen Sie dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Blindengeld beantragen

    Voraussetzung für den Bezug von Landesblindengeld ist die Feststellung des Merkzeichens BL und der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen. Bei dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, besteht ein Anspruch, wenn vor Aufnahme in die Einrichtung der Wohnort im Land Niedersachsen gelegen hat.

    Voraussetzung für den Bezug von Landesblindengeld ist die Feststellung des Merkzeichens BL und der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen. Bei dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, besteht ein Anspruch, wenn vor Aufnahme in die Einrichtung der Wohnort im Land Niedersachsen gelegen hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Nach Ihrer Antragstellung wird die zuständige Stelle prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld erfüllen.

    Sollten für die Prüfung des Antrags Unterlagen oder Auskünfte fehlen, wird die zuständige Stelle diese von Ihnen zusätzlich anfordern.

    Wenn Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Blindengeld erfüllen, erhalten Sie einen Bescheid zur Höhe des Ihnen zustehenden Blindengeldes. Das Blindengeld bekommen Sie dann monatlich ausgezahlt. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich.

    Wenn Sie die Voraussetzung zum Bezug von Blindengeld nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

    Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Blindengeld beantragen

    Die nachfragenden Personen müssen zunächst einen Antrag nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Zuerkennung des Merkzeichens BL stellen beim:

    Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS)
    Außenstelle Oldenburg
    Moslestraße 1
    26122 Oldenburg

    Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) teilt der Stadt Oldenburg, Existenzsicherung Team I - Sonstige Soziale Leistungen, die dortige Antragstellung mit.

    Die Stadt Oldenburg übersendet daraufhin ein entsprechendes Antragsformular auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG ND) an die Antragstellenden.

    Die nachfragenden Personen müssen zunächst einen Antrag nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auf Zuerkennung des Merkzeichens BL stellen beim:

    Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS)
    Außenstelle Oldenburg
    Moslestraße 1
    26122 Oldenburg

    Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) teilt der Stadt Oldenburg, Existenzsicherung Team I - Sonstige Soziale Leistungen, die dortige Antragstellung mit.

    Die Stadt Oldenburg übersendet daraufhin ein entsprechendes Antragsformular auf Bewilligung von Leistungen nach dem Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde (BlindGeldG ND) an die Antragstellenden.

    Fristen

    Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Es besteht die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) (Schwerbehindertenausweis) zu beantragen.

    Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.

    Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.

    Bemerkungen

    Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    blind, Auszahlung, Erblindung, Blindheit, Merkzeichen, Blindengeld, blindheitsbedingter Mehraufwand

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)