Blindengeld Gewährung

    Blindengeld beantragen

    Das Landesblindengeld (Blindengeld) ist eine Leistung des Landes Niedersachsen an blinde Personen. Es soll finanzielle Mehraufwendungen die durch die Blindheit entstehen ausgleichen und wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

    Beschreibung

    Sie können Blindengeld beantragen, wenn Sie blind sind oder eine vergleichbar schwere Sehbeeinträchtigung haben.

    Erfüllen Sie die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von  Blindengeld hängt die Höhe der Leistung davon ab, ob Sie in einer stationären Einrichtung bzw. in einer besonderen Wohnform (Eingliederungshilfe) leben oder nicht.

    Falls Sie in Niedersachsen außerhalb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 410 Euro. Bestimmte Leistungen, insbesondere Leistungen aus der Pflegeversicherung, werden teilweise auf das Blindengeld angerechnet. In diesen Fällen würde sich das vorstehend genannte Blindengeld verringern.

    Falls Sie in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform leben, beträgt das Blindengeld monatlich 205 Euro.

    Wie Sie das Blindengeld verwenden, können Sie selber entscheiden.

    Hinweise für Verden: Landesblindengeld

    Allgemeine Informationen

    Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Niedersachsen an zivilblinde Personen. Es wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

    Voraussetzung für den Erhalt des Landesblindengeldes ist

    • die Feststellung des Merkzeichens BL
    • und der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen (oder: Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Niedersachsen gelegen hat).

    Das Landesblindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Landesblindengeld gestellt wird.

    Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem SGB XII oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.



    Allgemeine Informationen

    Das Landesblindengeld ist eine Leistung des Landes Niedersachsen an zivilblinde Personen. Es wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

    Voraussetzung für den Erhalt des Landesblindengeldes ist

    • die Feststellung des Merkzeichens BL
    • und der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen (oder: Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Niedersachsen gelegen hat).

    Das Landesblindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Landesblindengeld gestellt wird.

    Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem SGB XII oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

    Ansprechpartner

    FD Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Lindhooper Straße 67

    27283 Verden (Aller)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04231 15-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 27.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Verden)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • ein Antrag ist zu stellen
    • Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid mit Merkzeichen Bl
    • Unterlagen zu Leistungen Dritter, die auf das Blindengeld anzurechnen sind (z. B. Leistungen der Pflegeversicherung).
    • Bescheinigung über einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel, sofern Sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die Staatsangehörigkeit eines EU-Landes besitzen

    Formulare

    Es besteht die Möglichkeit, das Landesblindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch  - Neuntes Buch (SGB IX) zu beantragen.

    Voraussetzungen

    • Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
    • Sie müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben

    oder,

    • falls Sie in einer stationären Einrichtung oder einer besonderen Wohnform innerhalb von Deutschland leben, muss Ihr gewöhnlicher Aufenthalt vor der dortigen Aufnahme in Niedersachsen gewesen sein.
    • Der Grund Ihrer Erblindung darf nicht im Zusammenhang mit Kriegs- und Wehrdienst oder einer Impfung stehen
    • Gegen Sie dürfen keine freiheitsentziehenden Maßnahmen vorliegen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage

    Verfahrensablauf

    Nach Ihrer Antragstellung wird die zuständige Stelle prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld erfüllen.

    Sollten für die Prüfung des Antrags Unterlagen oder Auskünfte fehlen, wird die zuständige Stelle diese von Ihnen zusätzlich anfordern.

    Wenn Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Blindengeld erfüllen, erhalten Sie einen Bescheid zur Höhe des Ihnen zustehenden Blindengeldes. Das Blindengeld bekommen Sie dann monatlich ausgezahlt. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich.

    Wenn Sie die Voraussetzung zum Bezug von Blindengeld nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

    Fristen

    Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

    Es besteht die Möglichkeit, das Blindengeld zugleich mit dem Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) (Schwerbehindertenausweis) zu beantragen.

    Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.

    Blinde und stark Sehbehinderte aus dem ehemaligen Regierungsbezirk Braunschweig können Unterstützung durch die Herzog-Wilhelm-Blindenstiftung erhalten.

    Weitere Informationen

    Bemerkungen

    Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 21.03.2022

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2007 (von: Anke-Regina Fröb)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    blind, Auszahlung, Erblindung, Blindheit, Merkzeichen, Blindengeld, blindheitsbedingter Mehraufwand

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)