Impfschaden: Anerkennung
Beschreibung
Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Ist diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden?
Dann können Sie wegen des Impfschadens und wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) erhalten.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle Oldenburg des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Hier finden Sie eine Übersicht der Ansprechpartner im Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Oldenburg-.Ansprechpartner
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: k.A. - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2 Gebühren: k.A.
Haltestellen
- Haltestelle: Bushaltestellen "Lappan" oder "Stadtmuseum"
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ist eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Zeiten möglich
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Bitte Geburtsurkunde beifügen oder bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass vorlegen.
Meldebestätigung
Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)
Für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt
ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )
ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde
- Impfausweis / Impfbuch / Impfschein
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
Die Zuständigkeit erstreckt sich unabhängig vom Wohnsitz auf Schäden, die durch eine Maßnahme innerhalb Niedersachsens eingetreten ist.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 27.09.2012
Stichwörter
Impfschäden, Bundesseuchengesetz