Impfschaden Anerkennung

    Impfschaden: Anerkennung

    Beschreibung

    Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten? Ist diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden?

    Dann können Sie wegen des Impfschadens und wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (BVG) erhalten.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Außenstelle Oldenburg des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

    Hier finden Sie eine Übersicht der Ansprechpartner im Landesamt für Soziales, Jugend und Familie -Außenstelle Oldenburg-.

    Ansprechpartner

    Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Außenstelle Oldenburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Moslestraße 3

    26122 Oldenburg (Oldenburg)

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: k.A.
    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: k.A.

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bushaltestellen "Lappan" oder "Stadtmuseum"

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00 - 12:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: nach vorheriger telefonischer Vereinbarung ist eine Terminvereinbarung außerhalb dieser Zeiten möglich

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0441 2229-0

    Fax: 0441 2229-3270

    E-Mail: PoststelleLSOldenburg@ls.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Bitte Geburtsurkunde beifügen oder bei persönlicher Abgabe des Antrages Personalausweis oder Reisepass vorlegen.

    • Meldebestätigung

    • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (sofern nicht deutsche Staatsangehörigkeit)

    • Für nicht EU-Angehörige Antragsteller: Nachweis über Ihren rechtmäßigen Aufenthalt

    • ggf. in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z.B.Gutachten )

    • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis oder Bestallungsurkunde

    • Impfausweis / Impfbuch / Impfschein

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.

    Die Zuständigkeit erstreckt sich unabhängig vom Wohnsitz auf Schäden, die durch eine Maßnahme innerhalb Niedersachsens eingetreten ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie am 27.09.2012

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Impfschäden, Bundesseuchengesetz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English