Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Steuern - Abgaben - Beiträge

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 2-4

    26427 Esens

    Parkplätze

    • Parkplatz: Auf dem Marktplatz - mit Parkscheibe
      Anzahl: k.A.  Gebühren: k.A.

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Der Eingang für Rollstuhlfahrer befindet sich hinter dem Rathaus.

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 - 12:30 Uhr Dienstag 08:00 - 12:30 Uhr Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:00 - 17:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04971 206-66

    Telefon Festnetz: 04971 2060

    E-Mail: rathaus@esens.de

    Kontaktperson

    Internet

    Bankverbindung

    Samtgemeinde Esens

    Empfänger: Samtgemeinde Esens

    IBAN: DE52 2855 0000 0001 0006 60

    BIC: BRLADE21LER

    Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund

    Version

    Technisch geändert am 09.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010

    Version

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Stichwörter

    Zweitwohnsitz, Zweitwohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English