Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Samtgemeinde Hesel - Sachgebiet 12 Finanzen
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Vor dem Rathaus
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: Vor und neben dem Rathaus
Anzahl: 15
Gebühren: nein
B436
Bus: 467
Bus: 619
Bus: 625
Bus: 460
Kreuzung B72/436
Bus: 625
Bus: 460
Bus: 467
Kreuzung L24
Bus: 619
Bus: 625
Bus: 476
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Nur das Erdgeschoss ist barrierefrei zugänglich.
Postanschrift
Postfach 1254
26833 Hesel
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010
Stichwörter
Zweitwohnsitz, Zweitwohnung