Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Ansprechpartner
Gemeinde Moormerland
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bürgerbüro montags, dienstags 8:30-17:00Uhr donnerstags 8:30-17:00Uhr mittwochs, freitags 8:30-12:30Uhr Sozialamt montags, dienstags 8:30-12:30Uhr und 13:30-17:00Uhr donnerstags 8:30-12:30Uhr und 13:30-17:00Uhr mittwochs, freitags 8:30-12:30Uhr Übrige Bereiche montags, dienstags 8:30-12:30Uhr mittwochs, freitags 8:30-12:30Uhr donnerstags 14:30-17:00Uhr
Kontakt
Bankverbindung
Gemeinde Moormerland
Empfänger: Gemeinde Moormerland
IBAN: DE89 2855 0000 0012 8033 42
BIC: BRLADE21LER
Bankinstitut: Sparkasse LeerWittmund
Gemeinde Moormerland
Empfänger: Gemeinde Moormerland
IBAN: DE13 2856 3749 0030 1248 00
BIC: GENODEF1MML
Bankinstitut: Raiffeisenbank Moormerland
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010
Stichwörter
Zweitwohnung, Zweitwohnsitz