Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Hinweise für Neustadt am Rübenberge: Spezielle Hinweise für Stadt Neustadt am Rübenberge

    Allgemeine Hinweise zur Zweitwohnungsteuer

    Die Stadt Neustadt a. Rbge. erhebt gemäß Beschluss des Rates vom 02.11.2000  ab dem 01.01.2001 eine Steuer von Inhabern/Inhaberinnen solcher Wohnungen und Räumlich­keiten im Stadtgebiet, die neben der Hauptwohnung u. a. auch den Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs und/oder seiner Familienmitglieder dienen, die sogenannte Zweitwohnungsteuer.

    Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung/Räumlichkeit, wobei dieser Begriff nicht nur das Eigentum an einer Zweitwohnung umfasst, sondern auch den bloßen Besitz einer solchen, also z. B. bei einem bestehenden Mietverhältnis. Dabei ist es für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht zwingend erforderlich, dass die Zweitwohnung auch tatsächlich genutzt wird. Die Steuerpflicht entsteht auch dann, wenn die Nutzung der Wohnung/Räumlichkeit als Zweitwohnung rechtlich möglich ist.

    Auf die Dauer des Innehabens kommt es grundsätzlich nicht an; eine Wohnung bzw. Räumlichkeit verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie nicht oder vorübergehend anders genutzt wird. Eine Steuerpflicht besteht hingegen z.B. nicht, wenn die Zweitwohnung ausschließlich als reine Kapital­anlage genutzt wird, d. h. auch eine nur kurzfristige Eigennutzungsmöglichkeit ist definitiv ausge­schlossen.

    Aktuelle Grundlage für die Festsetzung ist die  Satzung über die Erhebung einer Zweit­wohnung­steuer in der Stadt Neustadt a. Rbge. vom 16.10.2014.

    Die Inbesitznahme oder Aufgabe einer Zweitwohnung sowie Änderungen bei den steuer­relevanten Daten sind von dem Inhaber/der Inhaberin der Zweitwohnung innerhalb eines Monats der Stadt Neustadt a. Rbge. mitzuteilen. Auf Anforderung der Stadt sind auch andere Personen, z. B. Vermieter, verpflichtet, diese Daten mitzuteilen.

    Eigentumswechsel

    Der Verkauf einer Zweitwohnung ist der Stadt Neustadt a. Rbge., Fachdienst Finanzen, Team Steuern und Abgaben innerhalb eines Monats mitzuteilen. Dies ist auch im Interesse des bisherigen Steuerpflichtigen, da andernfalls das Ende der Zweitwohnungsteuerpflicht gemäß § 4 Absatz 2 Zweitwohnungsteuersatzung nur einen Monat rückwirkend berücksichtigt werden kann.

    Der neue Eigentümer ist verpflichtet, die Inbesitznahme der Zweitwohnung innerhalb eines Monats der Stadt Neustadt a. Rbge. anzuzeigen.

    Steuersätze

    Die Zweitwohnungsteuer ist jährlich zu zahlen. Fällig ist die Steuer grundsätzlich zum 01.07. des Kalenderjahres. Dabei beträgt der Steuersatz 13 v.H. des nach § 6 der hiesigen Zweitwohnungssteuersatzung ermittelten jährlichen Mietaufwandes.

    Der jährliche Mietaufwand für eine Zweitwohnung ist die pro Jahr zu zahlende Kaltmiete zuzüglich der Nebenkosten ohne Umlagen für Heizung und Warmwasser­aufbereitung (Jahresrohmiete i. S. des § 79 Bewertungsgesetz).

    Bei einer von vornherein vertraglich begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit der Zweit­wohnung, die maximal 6 Monate im Jahr beträgt, verringert sich die Zweitwohnung­steuer auf 70 % und wenn sie maximal 3 Monate im Jahr beträgt, auf 40 % des ursprünglichen Steuersatzes.

    Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Steuerpflichtigen und ist daher keine Miete hierfür zu zahlen, wird der jährliche Mietaufwand geschätzt. Dabei werden die "Grundlagen der Schätzung der üblichen Miete bei nicht vermieteten Zweitwohnungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Zweitwohnungssteuersatzung" zur Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogen.

    Allgemeine Hinweise zur Zweitwohnungsteuer

    Die Stadt Neustadt a. Rbge. erhebt gemäß Beschluss des Rates vom 02.11.2000  ab dem 01.01.2001 eine Steuer von Inhabern/Inhaberinnen solcher Wohnungen und Räumlichkeiten im Stadtgebiet, die neben der Hauptwohnung u. a. auch den Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs und/oder seiner Familienmitglieder dienen, die sogenannte Zweitwohnungsteuer.

    Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung/Räumlichkeit, wobei dieser Begriff nicht nur das Eigentum an einer Zweitwohnung umfasst, sondern auch den bloßen Besitz einer solchen, also z. B. bei einem bestehenden Mietverhältnis. Dabei ist es für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer nicht zwingend erforderlich, dass die Zweitwohnung auch tatsächlich genutzt wird. Die Steuerpflicht entsteht auch dann, wenn die Nutzung der Wohnung/Räumlichkeit als Zweitwohnung rechtlich möglich ist.

    Auf die Dauer des Innehabens kommt es grundsätzlich nicht an; eine Wohnung bzw. Räumlichkeit verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie nicht oder vorübergehend anders genutzt wird. Eine Steuerpflicht besteht hingegen z.B. nicht, wenn die Zweitwohnung ausschließlich als reine Kapitalanlage genutzt wird, d. h. auch eine nur kurzfristige Eigennutzungsmöglichkeit ist definitiv ausgeschlossen.

    Aktuelle Grundlage für die Festsetzung ist die  Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Stadt Neustadt a. Rbge. vom 16.10.2014.

    Die Inbesitznahme oder Aufgabe einer Zweitwohnung sowie Änderungen bei den steuerrelevanten Daten sind von dem Inhaber/der Inhaberin der Zweitwohnung innerhalb eines Monats der Stadt Neustadt a. Rbge. mitzuteilen. Auf Anforderung der Stadt sind auch andere Personen, z. B. Vermieter, verpflichtet, diese Daten mitzuteilen.

    Eigentumswechsel

    Der Verkauf einer Zweitwohnung ist der Stadt Neustadt a. Rbge., Fachdienst Finanzen, Team Steuern und Abgaben innerhalb eines Monats mitzuteilen. Dies ist auch im Interesse des bisherigen Steuerpflichtigen, da andernfalls das Ende der Zweitwohnungsteuerpflicht gemäß § 4 Absatz 2 Zweitwohnungsteuersatzung nur einen Monat rückwirkend berücksichtigt werden kann.

    Der neue Eigentümer ist verpflichtet, die Inbesitznahme der Zweitwohnung innerhalb eines Monats der Stadt Neustadt a. Rbge. anzuzeigen.

    Steuersätze

    Die Zweitwohnungsteuer ist jährlich zu zahlen. Fällig ist die Steuer grundsätzlich zum 01.07. des Kalenderjahres. Dabei beträgt der Steuersatz 13 v.H. des nach § 6 der hiesigen Zweitwohnungssteuersatzung ermittelten jährlichen Mietaufwandes.

    Der jährliche Mietaufwand für eine Zweitwohnung ist die pro Jahr zu zahlende Kaltmiete zuzüglich der Nebenkosten ohne Umlagen für Heizung und Warmwasseraufbereitung (Jahresrohmiete i. S. des § 79 Bewertungsgesetz).

    Bei einer von vornherein vertraglich begrenzten Eigennutzungsmöglichkeit der Zweitwohnung, die maximal 6 Monate im Jahr beträgt, verringert sich die Zweitwohnungsteuer auf 70 % und wenn sie maximal 3 Monate im Jahr beträgt, auf 40 % des ursprünglichen Steuersatzes.

    Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Steuerpflichtigen und ist daher keine Miete hierfür zu zahlen, wird der jährliche Mietaufwand geschätzt. Dabei werden die "Grundlagen der Schätzung der üblichen Miete bei nicht vermieteten Zweitwohnungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Zweitwohnungssteuersatzung" zur Ermittlung der Vergleichsmiete herangezogen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Neustadt am Rübenberge - 220 Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Stadtmauer 1

    31535 Neustadt am Rübenberge

    Öffnungszeiten

    Dienstag 8:00 Uhr-13:00 Uhr Donnerstag 13:00 Uhr-16:00 Uhr Freitag 8:00 Uhr-12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: stadtverwaltung@neustadt-a-rbge.de

    Telefon Festnetz: 05032 84-0

    Fax: 05032 84-430

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.11.2016

    Technisch geändert am 11.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Stichwörter

    Zweitwohnung, Zweitwohnsitz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024