Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Hinweise für Langenhagen: Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Allgemeine Informationen

    Die Stadt Langenhagen erhebt keine Zweitwohnungssteuer.



    Allgemeine Informationen

    Die Stadt Langenhagen erhebt keine Zweitwohnungssteuer.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Ansprechpartner

    Stadt Langenhagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    30853 Langenhagen

    Postanschrift

    Postfach 101560

    30836 Langenhagen

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 7307-0

    Fax: 0511 7307-9130

    E-Mail: stadtverwaltung@langenhagen.de

    Version

    Technisch erstellt am 04.04.2016 (von: Freitag, Loraine)

    Technisch geändert am 05.02.2021 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    20.02 - Steuern

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    30853 Langenhagen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0511 7307-0

    Fax: 0511 7307-9170

    E-Mail: steuern@langenhagen.de

    Weitere Informationen

    Telefonische Erreichbarkeit des zentralen Dialogcenters Montag bis Donnerstag 8:00 – 18:00 Uhr Freitag von 08:00 – 16:00 Uhr Besuche nur nach Vereinbarung. Termin vereinbaren oder Rückfragen telefonisch klären? Hier klicken

    Version

    Technisch erstellt am 17.11.2021 (von: Webservice, Stadt Langenhagen)

    Technisch geändert am 17.11.2024 (von: Webservice, Stadt Langenhagen)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 15.02.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Zweitwohnsitz, Zweitwohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)