Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Hinweise für Bad Grund (Harz): Zweitwohnungssteuer

    An die Mitarbeiterinnen im Steueramt
    An die Mitarbeiterinnen im Steueramt

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Bad Grund - Steueramt

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Mühlenwiese 1

    37539 Bad Grund (Harz)

    Hausanschrift

    An der Mühlenwiese 1

    37539 Bad Grund (Harz)

    Öffnungszeiten

    Mo: 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Di: 09:00 - 12:00 Mi: 09:00 - 12:00 Do: 09:00 - 12:00 und 14:00 - 16:30 Fr: 09:00 - 12:00

    Version

    Technisch erstellt am 08.07.2010

    Technisch geändert am 05.03.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Einheitsgemeinde Bad Grund

    Adresse

    Hausanschrift

    Elisabethstr. 1

    37539 Windhausen

    Bankverbindung

    Gemeindekasse Bad Grund

    Empfänger: Gemeindekasse Bad Grund

    IBAN: DE94 2636 1299 0004 4903 00

    BIC: GENODEF1GOH

    Bankinstitut: Volksbank Oberharz Bad Grund

    Version

    Technisch erstellt am 15.03.2016

    Technisch geändert am 07.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Gemeinde Bad Grund (Harz)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Mühlenwiese 1

    37539 Bad Grund (Harz)

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05327 580

    Fax: 05327 58111

    E-Mail: rathaus@gemeinde-bad-grund.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2022

    Technisch geändert am 30.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

    Hinweise für Bad Grund (Harz): Zweitwohnungssteuer

    Zweitwohnungssteuersatzung
    Zweitwohnungssteuersatzung

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Bad Grund (Harz): Zweitwohnungssteuer

    Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat die innerhalb einer Woche anzuzeigen. (vgl. § 7) Die Zweitwohnungsinhaber sind verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres oder, wenn die Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen wird, bis zum 15. Tag des darauf folgenden Monats, die für die Besteuerung relevanten Tatbestände schriftlich mitzuteilen (vgl. § 8 der Satzung).
    Wer eine Zweitwohnung in Besitz nimmt oder aufgibt, hat die innerhalb einer Woche anzuzeigen. (vgl. § 7) Die Zweitwohnungsinhaber sind verpflichtet, bis zum 31. März eines jeden Jahres oder, wenn die Wohnung erst nach dem 1. Januar in Besitz genommen wird, bis zum 15. Tag des darauf folgenden Monats, die für die Besteuerung relevanten Tatbestände schriftlich mitzuteilen (vgl. § 8 der Satzung).

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise für Bad Grund (Harz): Zweitwohnungssteuer

    Die jährliche Steuer beträgt 10 % des Steuermaßstabes nach § 4 der Satzung.
    Die jährliche Steuer beträgt 10 % des Steuermaßstabes nach § 4 der Satzung.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007

    Technisch geändert am 15.02.2024

    Stichwörter

    Zweitwohnung, Zweitwohnsitz

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021

    Technisch geändert am 23.10.2024