Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Zweitwohnungssteuer Festsetzung

    Beschreibung

    Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.

    Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.

    Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Die Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage hierfür ist die städtische Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.10.2023. Diese können Sie auf dieser Homepage einsehen oder gern auch im Steueramt der Berg- und Universitätsstadt anfordern. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich um kommunales Satzungsrecht handelt. insofern ist eine Vergleichbarkeit mit anderen Städten oder Gemeinden grundsätzlich nicht möglich. Die jeweiligen Vorschriften können teilweise recht unterschiedlich gestaltet sein.

    Die Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage hierfür ist die städtische Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.10.2023. Diese können Sie auf dieser Homepage einsehen oder gern auch im Steueramt der Berg- und Universitätsstadt anfordern. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich um kommunales Satzungsrecht handelt. insofern ist eine Vergleichbarkeit mit anderen Städten oder Gemeinden grundsätzlich nicht möglich. Die jeweiligen Vorschriften können teilweise recht unterschiedlich gestaltet sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfel.

    Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfel.

    Ansprechpartner

    Stadt Clausthal-Zellerfeld - Sachgebiet Steuern & Abgaben

    Adresse

    Postanschrift

    An der Marktkirche 8

    38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

    Hausanschrift

    Am Rathaus 1

    38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Verwaltung Montag, Dienstag, Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch für Besucher geschlossen

    Kontakt

    E-Mail: stadtverwaltung@clausthal-zellerfeld.de

    Telefon Festnetz: 05323 931-0

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 07.05.2022 (von: Webservice, Stadt Clausthal-Zellerfeld)

    Technisch geändert am 15.08.2024 (von: Webservice, Stadt Clausthal-Zellerfeld)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.

    Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 15.02.2024 (von: Heilmann, Dieta)

    Stichwörter

    Zweitwohnsitz, Zweitwohnung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)