Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Beschreibung
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld
Die Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage hierfür ist die städtische Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.10.2023. Diese können Sie auf dieser Homepage einsehen oder gern auch im Steueramt der Berg- und Universitätsstadt anfordern. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich um kommunales Satzungsrecht handelt. insofern ist eine Vergleichbarkeit mit anderen Städten oder Gemeinden grundsätzlich nicht möglich. Die jeweiligen Vorschriften können teilweise recht unterschiedlich gestaltet sein.
Die Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage hierfür ist die städtische Zweitwohnungssteuersatzung vom 12.10.2023. Diese können Sie auf dieser Homepage einsehen oder gern auch im Steueramt der Berg- und Universitätsstadt anfordern. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich um kommunales Satzungsrecht handelt. insofern ist eine Vergleichbarkeit mit anderen Städten oder Gemeinden grundsätzlich nicht möglich. Die jeweiligen Vorschriften können teilweise recht unterschiedlich gestaltet sein.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld
Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfel.
Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfel.
Ansprechpartner
Stadt Clausthal-Zellerfeld - Sachgebiet Steuern & Abgaben
Adresse
Postanschrift
An der Marktkirche 8
38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Allgemeine Verwaltung Montag, Dienstag, Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch für Besucher geschlossen
Kontakt
E-Mail: stadtverwaltung@clausthal-zellerfeld.de
Telefon Festnetz: 05323 931-0
Kontaktperson
Frau A. Berthelmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 05323 931-222
Frau S. Kalbitz
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld
- Teilerlass der Zweitwohnungssteuer Stand 2024
- Information zum Antrag auf Teilerlass der Zweitwohnungssteuer
- Erklärungsbogen Zweitwohnung - Zwei- oder Mehrfamilienhaus
- Erklärungsbogen Zweitwohnung - Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung Nov 2022
- Tabelle Antrag auf Teilerlass der Zweitwohnungssteuer 2023.pdf
- Information zum Antrag auf Teilerlass der Zweitwohnungssteuer
- Tabelle Antrag auf Teilerlass der Zweitwohnungssteuer 2023.pdf
- Erklärungsbogen Zweitwohnung - Zwei- oder Mehrfamilienhaus
- Erklärungsbogen Zweitwohnung - Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung Nov 2022
- Teilerlass der Zweitwohnungssteuer Stand 2024
Rechtsgrundlage(n)
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Hinweise für Clausthal-Zellerfeld: Spezielle Hinweise für Stadt Clausthal-Zellerfeld
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 09.03.2010
Stichwörter
Zweitwohnsitz, Zweitwohnung