Anzeige der Verwendung von bestimmten Biozidprodukten Entgegennahme

    Verwendung von Bioziden anzeigen

    Als Arbeitgeber*in/Verwender*in müssen Sie die Verwendung von bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Als Arbeitgeber*in/Verwender*in sind Sie verpflichtet, dem Amt für Arbeitsschutz schriftlich oder elektronisch spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung anzuzeigen,

    a) wenn Biozid-Produkte im Betrieb verwendet werden,
            1. die eingestuft sind:
                 a) als akut toxisch Kat. 1, 2 oder 3,
                 b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktions-toxisch Kat. 1A oder 1B oder
                 c) spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 SE oder RE
             2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus im Rahmen der Zulassung die Verwendungskatgorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
     
    b) wenn die Verwendung von Biozid-Produkten erstmalig und den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr ist.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Grundstückseigentümer. Privateigentümer müssen sich an private Schädlingsbekämpfer wenden. Die Zuständigkeit für kommunale Grundstücke liegt bei den jeweiligen Kommunen.

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden,
    Dies schließt die erforderliche Ermittlung und Beurteilung ein, ob im konkreten Fall die begründetet Gefahr besteht, dass eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern und damit einer Krankheiten zu befürchten ist.

    Ansprechpartner

    Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktstraße 21

    21762 Otterndorf

    Behindertenparkplatz: Hadler Platz
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Hadler Paltz
    Anzahl: 3
    Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:30 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr, 14:00 - 17:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4751 91900

    Fax: +49 4751 919103

    E-Mail: zentrale@land.hadeln.de

    Internet

    Bankverbindung

    Samtgemeinde Land Hadeln

    Empfänger: Samtgemeinde Land Hadeln

    IBAN: DE56 2925 0000 0152 1000 83

    BIC: BRLADE21BRS

    Bankinstitut: Weser-Elbe Sparkasse

    Samtgemeinde Land Hadeln

    Empfänger: Samtgemeinde Land Hadeln

    IBAN: DE12 2419 1015 0270 2614 00

    BIC: GENODEF1SDE

    Bankinstitut: Volksbank Stade-Cuxhaven

    Weitere Informationen

    Für die Menschen mit Behinderungen: Bitte nutzen Sie unseren Bürgerservice im Bürgerbüro der Samtgemeinde Land Hadeln für alle Ihre Belange. Unsere Mitarbeiter helfen Ihnen gerne weiter!

    Version

    Technisch erstellt am 28.05.2015 (von: Malmus, Cordula)

    Technisch geändert am 21.03.2023 (von: Malmus, Cordula)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    Landkreis Cuxhaven - Veterinärwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Vincent-Lübeck-Straße 2

    27474 Cuxhaven

    Kontakt

    E-Mail: veterinaeramt@landkreis-cuxhaven.de

    Telefon Festnetz: 04721 66-2132

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2021 (von: Webservice, Landkreis Cuxhaven)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Cuxhaven)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)

    Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen

    ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.

    Formulare

    Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)

    Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen

    ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.

    Voraussetzungen

    Die Verwendung von Biozidprodukten darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Anzeige hat spätestens 6 Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.

    Kosten

    Gebühren nach Landesrecht: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung-AllGO)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Bestimmung von eingesandten Arthropoden (Insekten und Spinnentiere) wird im Fachbereich Schädlingsbekämpfung des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für niedersächsische Ämter und Behörden in Amtshilfe durchgeführt. Für alle anderen Einsender, wie beispielsweise professionellen Schädlingsbekämpfern oder Privatpersonen, wird eine Gebühr erhoben.

    Weitere Informationen

    Für Biozid-Produkte, die nach GefStoffV alter Fassung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV neuer Fassung Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis nach § 25 GefStoffV erst ab 28. Juli 2025.

    Bemerkungen

    Für Biozid-Produkte, die nach GefStoffV alter Fassung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV neuer Fassung Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis nach § 25 GefStoffV erst ab 28. Juli 2025.

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.01.2016

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 28.10.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Schädlingsbekämpfung, Ratten melden, Ungeziefer beseitigen, Ungeziefer melde, Ratten beseitigen, Ungeziefer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)