Verwendung von Bioziden anzeigen
Als Arbeitgeber*in/Verwender*in müssen Sie die Verwendung von bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten der zuständigen Behörde anzeigen.
Beschreibung
Als Arbeitgeber*in/Verwender*in sind Sie verpflichtet, dem Amt für Arbeitsschutz schriftlich oder elektronisch spätestens sechs Wochen vor Beginn der Verwendung anzuzeigen,
a) wenn Biozid-Produkte im Betrieb verwendet werden,
1. die eingestuft sind:
a) als akut toxisch Kat. 1, 2 oder 3,
b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktions-toxisch Kat. 1A oder 1B oder
c) spezifisch zielorgantoxisch Kat. 1 SE oder RE
2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus im Rahmen der Zulassung die Verwendungskatgorie "geschulter berufsmäßiger Verwender" festgelegt wurde.
b) wenn die Verwendung von Biozid-Produkten erstmalig und den Beginn einer erneuten Verwendung von Biozid-Produkten nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr ist.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei dem Grundstückseigentümer. Privateigentümer müssen sich an private Schädlingsbekämpfer wenden. Die Zuständigkeit für kommunale Grundstücke liegt bei den jeweiligen Kommunen.
Die Zuständigkeit liegt bei dem Landkreis und bei der kreisfreien Stadt, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden,
Dies schließt die erforderliche Ermittlung und Beurteilung ein, ob im konkreten Fall die begründetet Gefahr besteht, dass eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern und damit einer Krankheiten zu befürchten ist.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)
Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen
ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.
Formulare
Identifikationsdokument (Kopie des Ausweisdokuments)
Kopie der Sachkundezeugnisse(s) bzw. entsprechend an-derer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung - GefStoffV aller sachkundigen Personen
ggf. Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.
Voraussetzungen
Die Verwendung von Biozidprodukten darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Anwendungen, für die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Rechtsgrundlage(n)
- Anhang I Nummer 4.2.1 Gefahrstoffverordnung
- § 15c Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
- Verordnung über die Rattenbekämpfung im Land Niedersachsen (RattenVO)
- Infektionsschutzgesetz (IfSchG)
- Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Sprengstoff-, Gentechnik- und Strahlenschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Umwelt-Arbeitsschutz)
Fristen
Die Anzeige hat spätestens 6 Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.
Kosten
Gebühren nach Landesrecht: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung-AllGO)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bestimmung von eingesandten Arthropoden (Insekten und Spinnentiere) wird im Fachbereich Schädlingsbekämpfung des Niedersächsischen Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für niedersächsische Ämter und Behörden in Amtshilfe durchgeführt. Für alle anderen Einsender, wie beispielsweise professionellen Schädlingsbekämpfern oder Privatpersonen, wird eine Gebühr erhoben.
Weitere Informationen
Für Biozid-Produkte, die nach GefStoffV alter Fassung ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV neuer Fassung Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis nach § 25 GefStoffV erst ab 28. Juli 2025.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz am 18.01.2016
Stichwörter
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