Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung
Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B.
Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen
ordnungsgemäß entsorgt werd
Beschreibung
Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.
Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.
Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, ist der Straßenbaulastträger für die Beseitigung zuständig. Die Entsorgung obliegt dem Straßenbaulastträger aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, weil ein auf der Straße liegendes totes Tier eine Gefahrenquelle darstellt. Handelt es sich um Tiere, die einen Besitzer haben, muss der Besitzer die Abholung des Tierkörpers veranlassen. Wenn ein Tier auf einem auf einem Privatgrundstück verstirbt und kein Besitzer ermittelt werden kann, muss das tote Tier vom Grundstückseigentümer entsorgt werden.
Online-Dienste
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zuständige Stelle
Im öffentlichen Verkehrsraum ist der Straßenbaulastträger zuständig. Wenn die Tiere einen Besitzer haben, sind diese in der Pflicht. Verstirbt das Tier auf einem Privatgrundstück und ist kein Besitzer feststellbar, ist der Grundstückseigentümer zuständig.“
Zuständigkeit
Im öffentlichen Verkehrsraum ist der Straßenbaulastträger zuständig. Wenn die Tiere einen Besitzer haben, sind diese in der Pflicht. Verstirbt das Tier auf einem Privatgrundstück und ist kein Besitzer feststellbar, ist der Grundstückseigentümer zuständig.“
Ansprechpartner
FD Veterinärdienst und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Lindhooper Straße 67
27283 Verden (Aller)
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Formulare
nicht angegeben
Voraussetzungen
nicht angegeben
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
nicht angegeben
Verfahrensablauf
nicht angegeben
Bearbeitungsdauer
nicht angegeben
Kosten
Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.
Hinweise (Besonderheiten)
nicht angegeben
Hinweise für Verden: Tierkörperbeseitigung
Die für den Landkreis Verden zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt ist:
Rendac Rotenburg GmbH
Hesedorfer Weg 76
27356 Rotenburg/Wümme
Tel.: 04268 93130
Fax: 04268 93120
Die für den Landkreis Verden zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt ist:
Rendac Rotenburg GmbH
Hesedorfer Weg 76
27356 Rotenburg/Wümme
Tel.: 04268 93130
Fax: 04268 93120
Unterstützende Institutionen
nicht angegeben
Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?
nicht angegeben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung
Stichwörter
Hund, Haustier, Tod, Katze, angefahren, Tierkörperbeseitigung, Unfall, totes Tier, QSKommune