Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung
Beschreibung
Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.
Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.
Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.
Hinweise für Stade: Tierkörperbeseitigung (Umgang mit toten Tieren - Heim- und Wildtiere)
Tote Tiere sowie bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.
Daher müssen tote Tiere grundsätzlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.
Tod des eigenen Tieres (Heim- bzw. Nutztiere)
Tote Haustiere können Tierhalter durch das Tierkörperbeseitigungsunternehmen Rendac Rotenburg GmbH auf eigene Kosten abholen lassen. Zudem können Tierhalter bei Tierarztpraxen anfragen, ob die toten Tiere dort zur Entsorgung entgegengenommen werden (hierbei können Kosten für den Tierhalter entstehen).
Zudem können Tierhalter tote Heimtiere (Hunde, Katzen, Kaninchen usw.), wenn sie diese nicht einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zuführen möchten, auf zugelassenen Tierfriedhöfen begraben oder in einem zugelassenen Tierkrematorium einäschern lassen.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass tote Heimtiere auf dem eigenen Grundstück begraben werden können. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, hierzu gehören unter anderem, dass
- nur einzelne Tierkörper von eigenen Tieren auf dem eigenen Grundstück vergraben werden dürfen,
- sich das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen darf,
- Tier nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege oder Plätze vergraben werden dürfen und
- Der Tierkörper mit einer Erdschicht von mindestens 50 cm bedeckt sein müssen.
Tote Haustiere dürfen auf keinen Fall in der Biotonne oder im Kompost entsorgt werden.
Fund eines verendeten Haus-/Heimtieres auf öffentlichen Grund
Tote Haustiere, die im "öffentlichen Raum" (z. B. an der Straße) gefunden werden und deren Besitzer nicht ermittelt werden können, sind der örtlich zuständigen Kommune (Hansestadt, Samtgemeinde oder Gemeinde) zu melden.
Die Tiere sind dann von der Kommune ordnungsgemäß zu entsorgen, sollte der Tierhalter nicht ermittelbar sein.
Fund eines verendeten Wildtieres auf öffentlichen Grund
Bei dem Fund von verendeten Tieren im öffentlichen Raum, ist zudem das geltende Jagdrecht zu beachten. Das bedeutet, dass bei verendet aufgefundenen jagdbarem Wild (z. B. Rehe, Gänse, Damwild, Wildschweine, Dachse) der zuständige Jäger informiert werden musss. Dieser ist für den weiteren Umgang mit dem verendeten Tier zuständig.
Bei nicht jagdbarem Wild ist die zuständige Kommune für die ordnungsgemäße Entsorgung des Tieres zuständig.
Fund eines verendeten Tieres auf dem eigenen Grundstück
Sollte ein verendetes Tier auf einem Grundstück aufgefunden werden, ist der Grundstückseigentümer für die ordnungsgemäße Entsorgung des Tieres zuständig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Dr. Claußen
Telefon Festnetz: 04141 12-3920
Fax: 04141 12-3913
Frau Richter-Wiafe
Fax: 04141 12-3913
Telefon Festnetz: 04141 12-3926
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.
Kosten
Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.
Hinweise für Stade: Tierkörperbeseitigung (Umgang mit toten Tieren - Heim- und Wildtiere)
Die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte über ein Spezialunternehmen kann kostenpflichtig sein. Setzen Sie sich zur Klärung der Kosten bitte mit dem zuständigen Spezialunternehmen in Verbindung.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Stade: Tierkörperbeseitigung (Umgang mit toten Tieren - Heim- und Wildtiere)
Die für den Landkreis zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt ist die Rendac Rotenburg GmbH, Hesedorfer Weg 76, 27356 Rotenburg/Wümme, Tel.: 0800-7793333, E-Mail: kundenservice@rendac.de.
Eine Auflistung aller in Deutschland zugelassenen bzw. registrierten Tierfriedhöfe und -krematorien können Sie der Liste der "Zugelassene und registrierte Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entnehmen. Tierfriedhöfe finden Sie unter Abschnitt XIII ab Seite 817, Tierkrematorien finden Sie unter Abschnitt I Teil I -1-01ab Seite 11 jeweils nach Bundesländern sortiert. Die Liste finden Sie hier. (Stand 01.11.2022)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 29.03.2011
Stichwörter
Haustier, Tierkörperbeseitigung, Tod, Hund, totes Tier, Unfall, QSKommune, angefahren, Katze