Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

    Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung

    Beschreibung

    Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

    Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.

    Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.

    Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.

    Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.

    Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

    Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.

    Hinweise für Stade: Tierkörperbeseitigung (Umgang mit toten Tieren - Heim- und Wildtiere)

    Allgemeine Informationen

    Tote Tiere sowie bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

    Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.

    Daher müssen tote Tiere grundsätzlich einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.

    Tod des eigenen Tieres (Heim- bzw. Nutztiere)

    Tote Haustiere können Tierhalter durch das Tierkörperbeseitigungsunternehmen Rendac Rotenburg GmbH auf eigene Kosten abholen lassen. Zudem können Tierhalter bei Tierarztpraxen anfragen, ob die toten Tiere dort zur Entsorgung entgegengenommen werden (hierbei können Kosten für den Tierhalter entstehen).

    Zudem können Tierhalter tote Heimtiere (Hunde, Katzen, Kaninchen usw.), wenn sie diese nicht einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zuführen möchten, auf zugelassenen Tierfriedhöfen begraben oder in einem zugelassenen Tierkrematorium einäschern lassen.

    Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass tote Heimtiere auf dem eigenen Grundstück begraben werden können. Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, hierzu gehören unter anderem, dass

    1. nur einzelne Tierkörper von eigenen Tieren auf dem eigenen Grundstück vergraben werden dürfen,
    2. sich das Grundstück nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen darf,
    3. Tier nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege oder Plätze vergraben werden dürfen und
    4. Der Tierkörper mit einer Erdschicht von mindestens 50 cm bedeckt sein müssen.

    Tote Haustiere dürfen auf keinen Fall in der Biotonne oder im Kompost entsorgt werden.

    Fund eines verendeten Haus-/Heimtieres auf öffentlichen Grund

    Tote Haustiere, die im "öffentlichen Raum" (z. B. an der Straße) gefunden werden und deren Besitzer nicht ermittelt werden können, sind der örtlich zuständigen Kommune (Hansestadt, Samtgemeinde oder Gemeinde) zu melden.

    Die Tiere sind dann von der Kommune ordnungsgemäß zu entsorgen, sollte der Tierhalter nicht ermittelbar sein.

    Fund eines verendeten Wildtieres auf öffentlichen Grund

    Bei dem Fund von verendeten Tieren im öffentlichen Raum, ist zudem das geltende Jagdrecht zu beachten. Das bedeutet, dass bei verendet aufgefundenen jagdbarem Wild (z. B. Rehe, Gänse, Damwild, Wildschweine, Dachse) der zuständige Jäger informiert werden musss. Dieser ist für den weiteren Umgang mit dem verendeten Tier zuständig.

    Bei nicht jagdbarem Wild ist die zuständige Kommune für die ordnungsgemäße Entsorgung des Tieres zuständig.

    Fund eines verendeten Tieres auf dem eigenen Grundstück

    Sollte ein verendetes Tier auf einem Grundstück aufgefunden werden, ist der Grundstückseigentümer für die ordnungsgemäße Entsorgung des Tieres zuständig.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Für Stade wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.

    Hinweise für Stade: Tierkörperbeseitigung (Umgang mit toten Tieren - Heim- und Wildtiere)

    Die Entsorgung der tierischen Nebenprodukte über ein Spezialunternehmen kann kostenpflichtig sein. Setzen Sie sich zur Klärung der Kosten bitte mit dem zuständigen Spezialunternehmen in Verbindung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Stade: Tierkörperbeseitigung (Umgang mit toten Tieren - Heim- und Wildtiere)

    Die für den Landkreis zuständige Tierkörperbeseitigungsanstalt ist die Rendac Rotenburg GmbH, Hesedorfer Weg 76, 27356 Rotenburg/Wümme, Tel.: 0800-7793333, E-Mail: kundenservice@rendac.de.

    Eine Auflistung aller in Deutschland zugelassenen bzw. registrierten Tierfriedhöfe und -krematorien können Sie der Liste der "Zugelassene und registrierte Betriebe für tierische Nebenprodukte gemäß Artikel 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009" des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft entnehmen. Tierfriedhöfe finden Sie unter Abschnitt XIII ab Seite 817, Tierkrematorien finden Sie unter Abschnitt I Teil I -1-01ab Seite 11 jeweils nach Bundesländern sortiert. Die Liste finden Sie hier. (Stand 01.11.2022)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 29.03.2011

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Haustier, Hund, Katze, Tod, QSKommune, angefahren, Unfall, totes Tier, Tierkörperbeseitigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de