Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung
Beschreibung
Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.
Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.
Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Tierkörperbeseitigung
Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z.B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.
Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb (Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte – früher: Tierkörperbeseitigungsanstalt) zugeführt werden.
Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z.B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde (Stadtverwaltung, Gemeinde oder Samtgemeinde).
Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z.B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.
Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb (Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte - früher: Tierkörperbeseitigungsanstalt) zugeführt werden.
Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z.B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde (Stadtverwaltung, Gemeinde oder Samtgemeinde).
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Tierkörperbeseitigung
Der für den Landkreis Rotenburg (Wümme) zuständige Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte ist:
Rendac Rotenburg GmbH
Hesedorfer Weg 76
27356 Rotenburg (Wümme)
Die Telefonnumer für die Anmeldung von Tierkörpern lautet 0800-7793333.
Bitte halten Sie für die Anmeldung zur Abholung ihre Rendac-Kundennummer bereit.
Sollten Sie noch keine Kundennummer haben, wählen Sie nach der Telefonnummer bitte die Null (0) und bestätigen mit der Raute (#). Sie werden dann zum Helpdesk durchgestellt.
Der für den Landkreis Rotenburg (Wümme) zuständige Verarbeitungsbetrieb für tierische Nebenprodukte ist:
Rendac Rotenburg GmbH
Hesedorfer Weg 76
27356 Rotenburg (Wümme)
Die Telefonnumer für die Anmeldung von Tierkörpern lautet 0800-7793333.
Bitte halten Sie für die Anmeldung zur Abholung ihre Rendac-Kundennummer bereit.
Sollten Sie noch keine Kundennummer haben, wählen Sie nach der Telefonnummer bitte die Null (0) und bestätigen mit der Raute (#). Sie werden dann zum Helpdesk durchgestellt.
Ansprechpartner
Veterinäramt
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Montag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Dr. Dubbels
Frau Dr. Jungnitz
Herr Dr. Wendt
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Tierkörperbeseitigung
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Niedersächisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
- Niedersächisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.
Kosten
Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Tierkörperbeseitigung
Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.
Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Rotenburg (Wümme): Tierkörperbeseitigung
Bis zur Abholung toter Tiere durch die Rendac Rotenburg GmbH haben die Tierbesitzer die Kadaver vor Witterungseinflüssen und fremdem Zugriff geschützt, z.B. in einem Container, aufzubewahren.
Bis zur Abholung toter Tiere durch die Rendac Rotenburg GmbH haben die Tierbesitzer die Kadaver vor Witterungseinflüssen und fremdem Zugriff geschützt, z.B. in einem Container, aufzubewahren.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 29.03.2011
Stichwörter
Haustier, Katze, QSKommune, angefahren, Hund, Tod, Tierkörperbeseitigung, Unfall, totes Tier