Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung
Beschreibung
Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.
Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.
Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.
Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.
Hinweise für Harburg: Tierische Nebenprodukte - beseitigen (Tierkörperbeseitigung)
Verendetes oder getötetes Vieh ist grundsätzlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für alle Heimtiere (Hunde, Katzen usw.). Ausnahmen sind hier jedoch zulässig. So können tote Heimtiere auf zugelassenen Tierfriedhöfen bestattet oder in zugelassenen Tierkrematorien eingeäschert werden. Entsprechende Tierkrematorien können beim niedergelassenen Tierarzt erfragt werden.
Das Vergraben von einzelnen Heimtieren auf dem eigenen Grundstück ist zulässig, wenn das Tier mindestens 50 cm tief vergraben wird. Das Grundstück darf jedoch nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen, und es muss ein ausreichender Abstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen eingehalten werden.
Verendetes oder getötetes Vieh ist grundsätzlich in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt zu entsorgen. Gleiches gilt grundsätzlich auch für alle Heimtiere (Hunde, Katzen usw.). Ausnahmen sind hier jedoch zulässig. So können tote Heimtiere auf zugelassenen Tierfriedhöfen bestattet oder in zugelassenen Tierkrematorien eingeäschert werden. Entsprechende Tierkrematorien können beim niedergelassenen Tierarzt erfragt werden.
Das Vergraben von einzelnen Heimtieren auf dem eigenen Grundstück ist zulässig, wenn das Tier mindestens 50 cm tief vergraben wird. Das Grundstück darf jedoch nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen, und es muss ein ausreichender Abstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen eingehalten werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Harburg: Tierische Nebenprodukte - beseitigen (Tierkörperbeseitigung)
Veterinärdienst Landkreis Harburg
Veterinärdienst Landkreis Harburg
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.
Hinweise für Harburg: Tierische Nebenprodukte - beseitigen (Tierkörperbeseitigung)
Für den Landkreis Harburg ist – auf Beschluss des Kreistages vom 13.12.04 - die Tierkörperbeseitigungsanstalt Fa. Rendac Rotenburg GmbH & Co. KG in, 27356 Rotenburg-Mulmshorn, Hesedorfer Weg 76 zuständig. Unter der Rufnummer 0800-7793333 können tote Nutztiere zur Abholung angemeldet werden.
Für den Landkreis Harburg ist - auf Beschluss des Kreistages vom 13.12.04 - die Tierkörperbeseitigungsanstalt Fa. Rendac Rotenburg GmbH & Co. KG in, 27356 Rotenburg-Mulmshorn, Hesedorfer Weg 76 zuständig. Unter der Rufnummer 0800-7793333 können tote Nutztiere zur Abholung angemeldet werden.
Ansprechpartner
Ordnung und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Besuchszeiten nach Terminabsprache: Montag bis Donnerstag 07:00 bis 19:00 Uhr Freitag 07:00 bis 14:00 Uhr Terminvereinbarungen bitte von Montag bis Donnerstag 08:30 bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 bis 13:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
- Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Hinweise für Harburg: Tierische Nebenprodukte - beseitigen (Tierkörperbeseitigung)
Das TierNebG führt die harmonisierten Rechtsvorstellungen der EU, die Verordnung (EG) 1069/2004 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, in das deutsche Recht ein.
Das TierNebG führt die harmonisierten Rechtsvorstellungen der EU, die Verordnung (EG) 1069/2004 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, in das deutsche Recht ein.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.
Kosten
Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 29.03.2011
Stichwörter
Haustier, Katze, QSKommune, angefahren, Hund, Tod, Tierkörperbeseitigung, Unfall, totes Tier