Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung

    Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung

    Beschreibung

    Tote Haustiere und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie z. B. Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.

    Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen.

    Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.

    Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.

    Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.

    Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

    Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung

    Allgemeine Informationen

    Der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung stellt die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen sicher, um die Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbreitung von Erregern übertragbarer Krankheiten und von toxischen Stoffen zu verhindern.

    Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.

    Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.

    Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.

    Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

    Die ehemalige Tierkörperbeseitigungsanlage in Steyerberg wird seit dem Jahr 2000 als Sammelstelle für verendete Tiere (Falltiere) genutzt.

    Der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung stellt die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen sicher, um die Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbreitung von Erregern übertragbarer Krankheiten und von toxischen Stoffen zu verhindern.

    Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.

    Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.

    Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.

    Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

    Die ehemalige Tierkörperbeseitigungsanlage in Steyerberg wird seit dem Jahr 2000 als Sammelstelle für verendete Tiere (Falltiere) genutzt.



    Allgemeine Informationen

    Der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung stellt die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen sicher, um die Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbreitung von Erregern übertragbarer Krankheiten und von toxischen Stoffen zu verhindern.

    Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.

    Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.

    Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.

    Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

    Die ehemalige Tierkörperbeseitigungsanlage in Steyerberg wird seit dem Jahr 2000 als Sammelstelle für verendete Tiere (Falltiere) genutzt.

    Der Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung stellt die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen sicher, um die Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier und die Verbreitung von Erregern übertragbarer Krankheiten und von toxischen Stoffen zu verhindern.

    Daher müssen tote Tiere einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb zugeführt werden.

    Auch Schlachtabfälle sowie Küchen- und Speiseabfälle aus der Gastronomie und Großküchen, die tierische Teile (z. B. Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich geregelten Beseitigung.

    Tote Haustiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.

    Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.

    Die ehemalige Tierkörperbeseitigungsanlage in Steyerberg wird seit dem Jahr 2000 als Sammelstelle für verendete Tiere (Falltiere) genutzt.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

    Hinweise für Nienburg (Weser): Tierkörper und tierische Nebenprodukte: Beseitigung

    Für die Abholung der Falltiere wenden Sie sich bitte an die Firma SNP Icker GmbH & Co. KG unter der Rufnummer 05764-1615.

    Im Südkreis (Samtgemeinde Uchte, Nendorf und Holzhausen) erfolgt die Anmeldung unter der Nummer 05468-77933.

    Für die Abholung der Falltiere wenden Sie sich bitte an die Firma SNP Icker GmbH & Co. KG unter der Rufnummer 05764-1615.

    Im Südkreis (Samtgemeinde Uchte, Nendorf und Holzhausen) erfolgt die Anmeldung unter der Nummer 05468-77933.

    Für die Abholung der Falltiere wenden Sie sich bitte an die Firma SNP Icker GmbH & Co. KG unter der Rufnummer 05764-1615.

    Im Südkreis (Samtgemeinde Uchte, Nendorf und Holzhausen) erfolgt die Anmeldung unter der Nummer 05468-77933.

    Für die Abholung der Falltiere wenden Sie sich bitte an die Firma SNP Icker GmbH & Co. KG unter der Rufnummer 05764-1615.

    Im Südkreis (Samtgemeinde Uchte, Nendorf und Holzhausen) erfolgt die Anmeldung unter der Nummer 05468-77933.

    Ansprechpartner

    18 FB Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Amalie-Thomas-Platz 2

    31582 Nienburg (Weser)

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 05021 967-113

    Fax: 05021 967-431

    E-Mail: vetamt@kreis-ni.de

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2022 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Technisch geändert am 24.12.2024 (von: Webservice, Landkreis Nienburg/Weser)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen ggf. Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Wenn tote Heimtiere in Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen Kosten an, die vom Tierbesitzer zu tragen sind.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung am 29.03.2011

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Haustier, Katze, QSKommune, angefahren, Hund, Tod, Tierkörperbeseitigung, Unfall, totes Tier

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)