Befähigungsnachweis für Tiertransporte Ausstellung / Straßentransportmittel für lange Beförderungen von Tieren Zulassung / Transportunternehmen für Tiertransporte Zulassung / Transportunternehmen für Tiertransporte Änderung

    Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß EU-Tierschutztransportverordnung

    Wenn Sie Tiertransporte durchführen möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmen. Der Antrag ist bei Ihrem zuständigen Veterinäramt zu stellen.

    Beschreibung

    Wenn Sie Tiere befördern möchten, benötigen Sie vor Tätigkeitsbeginn eine Zulassung als Transportunternehmer vom zuständigen Veterinäramt.

    Dabei können zwei Zulassungen unterschieden werden:

    • Eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer bis zu 8 Stunden (Typ 1) und 
    • eine Zulassung für Transporte mit einer Dauer über 8 Stunden (lange Beförderung: Typ 2).

    Für eine Zulassung des Typ 1 müssen Sie bestimmte Voraussetzungen bezüglich Ihres Standorts/Firmensitzes, qualifiziertem Personal und einen tierschutzrechtlich konformen Umgang erfüllen.

    Für eine Zulassung des Typs 2 müssen Sie einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Die ausführlichen Informationen finden Sie in der Rubrik „Voraussetzungen“.

    Zu einer Beförderung zählt der gesamte Transportvorgang vom Versand- zum Bestimmungsort, einschließlich des Entladens, Unterbringens und Verladens an Zwischenstationen.

    Sollten sich Änderungen an den Informationen oder Papieren, die Sie im Rahmen der Zulassung Ihrem Veterinäramt mitgeteilt haben, ergeben, teilen Sie dies spätestens 15 Arbeitstage nach der Änderung Ihrem Veterinäramt mit.

    Wenn Sie Landwirt sind, benötigen Sie für den Transport Ihrer eigenen Tiere in Ihren eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von weniger als 50 km ab Ihrem Betrieb keine Zulassung.
     

    Hinweise für Stade: Pferdetransporte

    Allgemeine Informationen

    Wenn Pferde oder Ponys - z. B. wegen Verkaufs, zur Teilnahme an Turnieren oder zur Fahrt in den Urlaub - in EU-Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, wird ein amtstierärztliches Attest benötigt. Dafür wird das Pferd wird vor Ort amtstierärztlich untersucht. Es muss gesund, frei von übertragen Krankheiten und transportfähig sein, damit das sogenannte TRACES-Attest ausgestellt werden kann.

    Für die Anmeldung steht der Vordruck „Anmeldung eines Pferdes zum Transport in einen EU-Mitgliedstaat“ zur Verfügung. Dieses Formular muss drei Werktage vor dem geplanten Transport vollständig ausgefüllt beim Veterinäramt vorliegen. Eine Amtstierärztin setzt sich dann mit dem Pferdehalter zur Vereinbarung des Vor-Ort-Termins in Verbindung.

    Das TRACES-Attest ist zwar ab Ausstellung 10 Tage gültig. Jedoch gilt das entsprechend ausgestellte TRACES-Attest nur für den Transport bis zum im Attest angegebenen Bestimmungsort, nicht mehr jedoch für die Rückreise zum Herkunftsort.

    Demnach muss für die Rückreise nach Deutschland grundsätzlich ein neues TRACES-Attest von der jeweils zuständigen Behörde des Aufenthaltsortes ausgestellt werden. Diese sollte rechtzeitig bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Behörde beantragt werden. 

    Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Veterinäramt bzw. das Veterinäramt des Veranstaltungsortes



    Allgemeine Informationen

    Wenn Pferde oder Ponys - z. B. wegen Verkaufs, zur Teilnahme an Turnieren oder zur Fahrt in den Urlaub - in EU-Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, wird ein amtstierärztliches Attest benötigt. Dafür wird das Pferd wird vor Ort amtstierärztlich untersucht. Es muss gesund, frei von übertragen Krankheiten und transportfähig sein, damit das sogenannte TRACES-Attest ausgestellt werden kann.

    Für die Anmeldung steht der Vordruck "Anmeldung eines Pferdes zum Transport in einen EU-Mitgliedstaat" zur Verfügung. Dieses Formular muss drei Werktage vor dem geplanten Transport vollständig ausgefüllt beim Veterinäramt vorliegen. Eine Amtstierärztin setzt sich dann mit dem Pferdehalter zur Vereinbarung des Vor-Ort-Termins in Verbindung.

    Das TRACES-Attest ist zwar ab Ausstellung 10 Tage gültig. Jedoch gilt das entsprechend ausgestellte TRACES-Attest nur für den Transport bis zum im Attest angegebenen Bestimmungsort, nicht mehr jedoch für die Rückreise zum Herkunftsort.

    Demnach muss für die Rückreise nach Deutschland grundsätzlich ein neues TRACES-Attest von der jeweils zuständigen Behörde des Aufenthaltsortes ausgestellt werden. Diese sollte rechtzeitig bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Behörde beantragt werden.

    Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Veterinäramt bzw. das Veterinäramt des Veranstaltungsortes



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Veterinärämtern der Landkreise, der Region Hannover und der kreisfreien Städte sowie beim Zweckverband Veterinäramt Jade-Weser.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Stade: Pferdetransporte

    Zuständige Behörde für Angelegenheiten des Tiertransports ist der Landkreis Stade, Veterinäramt

    Zuständige Behörde für Angelegenheiten des Tiertransports ist der Landkreis Stade, Veterinäramt

    Ansprechpartner

    Veterinärwesen und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Sande 2

    21682 Stade

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Öffnungszeiten zu ersehen unter: https://www.landkreis-stade.de/oeffnungszeiten Außerhalb der Öffnungszeiten können gerne Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04141 12-3931

    Fax: 04141 12-3913

    E-Mail: veterinaerwesen@landkreis-stade.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2020 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Stade)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen (fragen Sie in Ihrem Veterinäramt danach oder schauen Sie auf der Homepage des Veterinäramts nach einem Vordruck)
    • Folgende Nachweise und Erklärungen sind für eine Zulassung des Typ 1 notwendig:
      • Nachweis über ausreichend und geeignetes Personal 
      • Nachweis über ausreichende und angemessene Ausrüstung
      • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren keine ernsten Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben
      • Erklärung, dass Sie oder Ihre Vertreter bei keiner anderen zuständigen Behörde in Deutschland oder einem Mitgliedstaat eine Zulassung beantragt haben
    • Folgende Nachweise sind zusätzlich für eine Zulassung des Typ 2 notwendig:
      • Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
      • Gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden
      • Nachweis, dass Sie die Bewegungen Ihrer Straßenfahrzeuge verfolgen und aufzeichnen und ständigen Kontakt zu den Fahrern halten können
      • Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen
      • Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Veterinäramt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.
         

    Formulare

    • Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen (fragen Sie in Ihrem Veterinäramt danach oder schauen Sie auf der Homepage des Veterinäramts nach einem Vordruck)
    • Nachweise (siehe hierzu „Voraussetzungen“)
       

    Hinweise für Stade: Pferdetransporte

    Voraussetzungen

    Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 1 (Transportdauer bis 8 Stunden) zu bekommen:

    • Sie sind in Deutschland ansässig oder haben einen Vertreter in Deutschland.
    • Sie haben nachgewiesen, dass Sie ausreichend und geeignetes Personal sowie über ausreichende und angemessene Ausrüstungen und Verfahren verfügen.
    • Es ist nicht bekannt, dass Sie oder Ihre Vertreter in den letzten drei Jahren ernste Verstöße gegen das gemeinschaftliche und/oder einzelstaatliche Tierschutzrecht begangen haben. Wenn Ihr Veterinäramt der Auffassung ist, dass Sie hinreichend nachgewiesen haben, dass Sie alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um weitere Verstöße zu vermeiden, kann gegebenenfalls dennoch eine Zulassung erteilt werden.

    Voraussetzungen die Sie erfüllen müssen, um eine Zulassung des Typ 2 (Transportdauer länger als 8 Stunden) zu bekommen:

    • Sie erfüllen alle Voraussetzungen für eine Zulassung des Typ 1.
    • Sie haben gültige Befähigungsnachweise für sämtliche Fahrer und Betreuer die für lange Beförderungen eingesetzt werden eingereicht.
    • Sie haben gültige Zulassungsnachweise für sämtliche Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden sollen, eingereicht.
    • Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur Aufzeichnung und Verfolgung Ihrer Straßenfahrzeuge eingereicht.
    • Sie haben Einzelheiten über Ihre Verfahren zur ständigen Kontaktmöglichkeit mit Ihren Fahrern eingereicht.
    • Sie haben Notfallpläne, die in dringenden Fällen zum Tragen kommen, eingereicht.
       

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Nachdem Sie die Unterlagen und Dokumente eingereicht haben, werden diese im Veterinäramt gesichtet und Ihre Angaben dokumentiert. Anschließend erhalten Sie Ihre Zulassung. 

    Fristen

    Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Zulassung vor Ihrem Tätigkeitsbeginn stellen. Erst nach Erhalt der Zulassung dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

    Die Zulassung wird für maximal 5 Jahre gewährt.

    Kosten

    Gebühr ab 35.0 EUR bis 250.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Tiertransporte unterliegen Anforderungen, um den Tierschutz während des Transports zu gewährleisten. Gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1/2005 darf niemand eine Tierbeförderung durchführen oder veranlassen, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.

    Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:  

    • Vor der Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und den Bedürfnissen der Tiere während der Beförderung Rechnung zu tragen.
    • Die Tiere sind transportfähig.
    • Die Transportmittel sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
    • Die Ver- und Entladevorrichtungen sind so konstruiert, gebaut und in Stand gehalten und werden so verwendet, dass den Tieren Verletzungen und Leiden erspart werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
    • Die mit den Tieren umgehenden Personen sind hierfür in angemessener Weise geschult oder qualifiziert und wenden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit weder Gewalt noch sonstige Methoden an, die die Tiere unnötig verängstigen oder ihnen unnötige Verletzungen oder Leiden zufügen könnten.
    • Der Transport zum Bestimmungsort erfolgt ohne Verzögerungen, und das Wohlbefinden der Tiere wird regelmäßig kontrolliert und in angemessener Weise aufrechterhalten.
    • Die Tiere verfügen entsprechend ihrer Größe und der geplanten Beförderung über ausreichend Bodenfläche und Standhöhe.
    • Die Tiere werden in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter, das qualitativ und quantitativ ihrer Art und Größe  angemessen ist, versorgt und können ruhen.
       

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz am 13.07.2020

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 13.03.2024 (von: Riebe, Kathleen)

    Stichwörter

    Tierschutztransportverordnung, Tiertransportvorgänge, Tiere verladen, Tiertransport, Dauer von Tiertransporten, Antrag auf Zulassung als Transportunternehmen gemäß Tierschutztransportverordnung, Zulassung als Transportunternehmen, Tiere transportieren, Flächenbedarf bei Tiertransporten, Tiertransporte, Tierschutz, Verladen von Tieren, Flächenbedarf bei Tieren, Schutz von Tieren, EU-Tierschutztransportverordnung, Tiertransportvorgang, Transport von Tieren, Gewerbsmäßige Tiertransporte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)