Wildschäden

    Landwirtschaft: Wildschäden

    Beschreibung

    Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an land-, forst- oder gärtnereiwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.

    Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

    Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.

    Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

    Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von

    • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
    • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
    • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
    • von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m über der Bodenoberfläche haben und in diesem Fall aus Drahtgeflecht von höchstens 40 mm Maschenweite bestehen sowie mindestens 0,30 m tief in der Erde eingelassen sind.

    Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der Jagdpächterin / dem Jagdpächter einvernehmlich geregelt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Schäden melden Sie bitte bei der für das beschädigte Grund- bzw. Flurstück zuständigen Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Samtgemeinde Nordhümmling

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstraße 87

    26903 Surwold

    Rathaus Surwold

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Haupteingang Rathaus
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Haupteingang Rathaus
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Poststraße 13

    26897 Esterwegen

    Rathaus Esterwegen

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz: Haupteingang Rathaus
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Haupteingang Rathaus
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04965 9131-99(Rathaus Surwold)

    Telefon Festnetz: 04965 9131-0(Rathaus Surwold)

    Fax: 05955 200-20(Rathaus Esterwegen)

    Telefon Festnetz: 05955 200-0(Rathaus Esterwegen)

    E-Mail: info@nordhuemmling.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 09.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fristen

    Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

    Kosten

    • Vorverfahren mit Einigung: 60,00 EUR - 190,00 EUR

    • mit Vorbescheid bei Nichteinigung: 60,00 EUR - 375,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de