Wildschäden

    Landwirtschaft: Wildschäden

    Beschreibung

    Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch bestimmte Wildarten (Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane) verursachte Schäden an land-, forst- oder gärtnereiwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Bei Eigenjagdbezirken gelten die Bestimmungen entsprechend.

    Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.

    Jagdschäden sind Schäden, die im Zusammenhang mit der Jagdausübung an Grundstücken entstanden sind.

    Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzeln stehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten oder Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen werden nicht ersetzt, wenn die Errichtung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter normalen Voraussetzungen zur Abwendung des Schadens ausreichen.

    Als übliche Schutzvorrichtungen zur Abwendung von Wildschäden gelten Wildzäune, die zur Fernhaltung von

    • Rot- und Damwild eine Mindesthöhe von 1,80 m,
    • Reh- und Schwarzwild eine Mindesthöhe von 1,50 m (Wildzäune gegen Schwarzwild müssen zudem am Boden gegen ein Hochheben durch das Schwarzwild befestigt sein.),
    • Muffelwild eine Mindesthöhe von 2,50 m und
    • von Wildkaninchen eine Mindesthöhe von 1,20 m über der Bodenoberfläche haben und in diesem Fall aus Drahtgeflecht von höchstens 40 mm Maschenweite bestehen sowie mindestens 0,30 m tief in der Erde eingelassen sind.

    Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der Jagdpächterin / dem Jagdpächter einvernehmlich geregelt.

    Hinweise für Gifhorn: Landwirtschaft: Wildschäden

    Bei Wildschäden durch jagdbares Wild auf landwirtschaftlich genutzten Flächen kann die Einleitung des Vorverfahrens durch Eigentümer oder Pächter der Fläche bei Frau Kutrib angemeldet werden.

    Bei der Anmeldung sind folgende Angaben zu machen:

    1. Lage der beschädigten Fläche (Flur, Flurstück)

    2. Art der Feldfrucht (z.B. Mais, Kartoffeln, etc.)

    3. Schaden wurde verursacht durch folgendes jagdbares Wild
    (z. B. Wildschweine)

    4. Name des Jagdpächters, Jägers auf der beschädigten Fläche

    Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Schäden melden Sie bitte bei der für das beschädigte Grund- bzw. Flurstück zuständigen Gemeinde.

    Ansprechpartner

    Landkreis Gifhorn - Ordnungswidrigkeiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1

    38518 Gifhorn

    Hausanschrift

    Postfach 1360

    38516 Gifhorn

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadt Gifhorn - Fachbereich 32 - Ordnung

    Adresse

    Postanschrift

    Marktplatz 1

    38518 Gifhorn

    Kontakt

    Fax: 05371 88-258

    Telefon Festnetz: 05371 88-134

    E-Mail: ordnung@stadt-gifhorn.de

    Version

    Technisch geändert am 26.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Landkreis Gifhorn - 3.3 - Ordnungswidrigkeiten, Jagd- und Waffenwesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Postfach 1360

    38516 Gifhorn

    Hausanschrift

    Schlossplatz 1

    38518 Gifhorn

    Öffnungszeiten

    Mo: 08:30 - 12:00 Di: 08:30 - 12:00 Mi: 08:30 - 12:00 Do: 08:30 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Fr: 08:30 - 12:00 und nach besonderer Vereinbarung

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 05.03.2020

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Fristen

    Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche anmeldet, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.

    Kosten

    • Vorverfahren mit Einigung: 60,00 EUR - 190,00 EUR

    • mit Vorbescheid bei Nichteinigung: 60,00 EUR - 375,00 EUR

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de