Anzeige eines Sterbefalls

    Anzeige eines Sterbefalls

    Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, angezeigt werden.

    Beschreibung

    Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

    Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):

    Die Person,  

    • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
    • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,

    und

    • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

    ist verpflichtet den Sterbefall mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch ein Bestattungsunternehmen erfolgen. 

    Sterbefällen in einer Einrichtung:

    • Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt anzeigen. .

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist.

    Ansprechpartner

    Stadt Leer (Ostfriesland) - Standesamt Leer (Ostfriesland)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausstraße 1

    26789 Leer (Ostfriesland)

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten: Montag: 15:00 - 17:45 Uhr Dienstag - Freitag: 09:00 - 12:30 Uhr Information zu Ihrem Besuch im Standesamt: Um Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen und Sie vor Ihrem Besuch im Standesamt bezüglich eventuell benötigter Unterlagen gut zu informieren, vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher telefonisch einen Termin mit uns. Wer für Ihr Anliegen zuständig ist, erfahren Sie auf dieser Internetseite.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls ein Nachweis über die Auflösung
    • Geburtsurkunde des Verstorbenen (gegebenenfalls nicht notwendig, wenn sich die Registrierungsdaten der Geburt aus einer Ehe oder Lebenspartnerschaftsurkunde ergeben)
    • Nachweis über den letzten Wohnsitz (z. B. Personalausweis, einfache Melderegisterauskunft, Mietvertrag, Stromrechnung oder vergleichbare Unterlagen)
    • ärztliche Bescheinigung über den Tod

    Voraussetzungen

    • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, ist die Person,  
      • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
      • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und
      • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall erfahren hat,

    verpflichtet, den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Die Person kann auch ein Bestattungsunternehmen damit betrauen.

    • Bei einer Handwerks, Industrie- oder Handelskammer registrierte Bestattungsunternehmen können die Anzeige schriftlich vornehmen.
    • Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen müssen den Sterbefall schriftlich anzeigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Hat sich der Sterbefall nicht in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet,  
      • müssen Sie einen Arzt und einen Bestatter kontaktieren

    und

    • den Sterbefall beim zuständigen Standesamt mündlich anzeigen oder den Bestatter mit der Anzeige beauftragen.
    • Hat sich der Sterbefall im Krankenhaus ereignet, nehmen Sie als Angehöriger in Absprache mit dem Krankenhauspersonal Kontakt zu einem Bestatter auf.
    • Der Arzt oder die Ärztin stellt eine Todesbescheinigung aus und übergibt diese im Regelfall dem Bestatter.
    • Haben Sie den Bestatter mit der Anzeige beauftragt, erstellt dieser eine schriftliche Sterbefallanzeige (inklusive aller erforderlichen Urkunden) und übergibt sie dem Standesamt.
    • Hat sich der Sterbefall in einem Krankenhaus, Alten und Pflegeheim oder sonstigen Einrichtung ereignet, wird seitens der Einrichtung die schriftliche Sterbefallanzeige erstellt und dem Standesamt zugesandt.
    • Das Standesamt überprüft die vorgelegten Urkunden auf Echtheit und die Angaben auf den Unterlagen auf Vollständigkeit.
    • Der Sterbefall wird gegebenenfalls im Sterberegister erfasst.
    • Das Standesamt stellt, soweit beantragt, Sterbeurkunden aus dem erstellten Register aus.

    Fristen

    Ein Sterbefall muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Leer (Ostfriesland): Anzeige eines Sterbefalls

    Für Sterbefälle die sich innerhalb des Stadtgebietes Leer ereignen, ist das Standesamt Leer (Ostfriesland) für die Beurkundung zuständig. Folgende Unterlagen sind vorzulegen damit eine Beurkundung vorgenommen werden kann:

    Anzeigender:

    • Bei einem Sterbefall in einem Krankenaus, Altenheim oder einer sonstigen Einrichtung die Sterbefallanzeige der jeweiligen Einrichtung im Original.
    • Bei einem Sterbefall zu Hause ist eine Sterbefallanzeige von dem jeweiligen Bestatter im Original vorzulegen. Weiter kann jeder, der von dem Sterbefall Kenntnis erlangt hat, diesen schriftlich oder mündlich beim Standesamt anzeigen.

    des Weiteren sind vorzulegen:

    • Todesbescheinigung (grün), unterschrieben von dem Arzt, der den Tod festgestellt hat
    • Meldebescheinigung, wenn der Wohnort nicht Leer (Ostfriesland) ist
    • Familienstand verheiratet, geschieden, verwitwet:
    aktuelle Eheurkunde und aktuelle Geburtsurkunde, falls vorhanden kann ein Auszug aus dem Familienbuch zusätzlich vorgelegt werden.
    • Familienstand ledig:
    aktuelle Geburtsurkunde

    In Einzelfällen, besonders bei Auslandsbeteiligung, sind weitere Unterlagen vorzulegen. Sollten Sie Fragen zu den vorzulegenden Unterlagen haben, können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzten.


    Gesetzesgrundlagen: §§9, 28-31PStG, § 60 PStG, §§ 5, 37-40, 43, 44, 48 PStV

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport am 12.10.2020

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2024

    Stichwörter

    Eintragung in das Sterberegister, Sterbefall

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de