allgemeinbildende Schulen Aufnahme Gesamtschule
Die Gesamtschule ist eine Schulform des allgemein bildenden Schulwesens. Sie wird in Niedersachsen geführt als Integrierte und als Kooperative Gesamtschule.
Beschreibung
der Integrierten Gesamtschule (IGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrganges unterrichtet. Die IGS kann auch ohne gymnasiale Oberstufe (Schuljahrgänge 11 bis 13) geführt werden. Die IGS in Niedersachsen wird in der Regel als Ganztagsschule betrieben
Die IGS führt am Ende des Sekundarbereichs I zu folgenden Abschlüssen:
- Hauptschulabschluss nach Sjg. 9
- Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss
- Sekundarabschluss I – Realschulabschluss
- Erweiterter Sekundarabschluss I
Der Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I berechtigt zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (11. Schuljahrgang). Am Ende der Qualifikationsphase nach 13 Schuljahren wird durch die Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben.
Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang), sie endet mit der Abiturprüfung nach 13 Schuljahren.
Bei erfolgreicher Teilnahme an der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Diese berechtigt zur Aufnahme eines jeden Studiengangs an einer Universität, Hochschule und Fachhochschule, unbeschadet ggf. hochschuleigener Zulassungs-verfahren und Zulassungsvoraussetzungen.
Das für die IGS charakteristische Prinzip der Integration zeigt sich daran, dass alle Schülerinnen und Schüler nach einem gemeinsamen Lehrplan unterrichtet werden und am Unterricht in den verschiedenen Fächern sowie am gesamten Schulleben gemeinsam teilnehmen. Die IGS ist aber auch eine differenzierende Schulform. Eine äußere Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse wird auf verschiedenen Anspruchsebenen in den Fächern Mathematik und Englisch ab dem 7. Schuljahrgang, im Fach Deutsch ab dem 8. Schuljahrgang und in den Naturwissenschaften spätestens ab dem 9. Schuljahrgang durchgeführt.
In der Kooperativen Gesamtschule (KGS) werden die Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium „unter einem gemeinsamen Dach“ als aufeinander bezogene und miteinander verbundene Schulzweige zusammengeführt. Die Schule kann auch nach Schuljahrgängen gegliedert sein. In der KGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet; die Schule kann aber auch ohne die Jahrgänge 11 bis 13 (gymnasiale Oberstufe) geführt werden.
An der KGS können dieselben Abschlüsse erworben werden wie an der IGS (s. oben). Für den Bildungsgang und die Abschlussbedingungen gelten die jeweiligen Vorschriften der entsprechenden Schulformen.
Der Unterricht an der KGS wird schulzweigspezifisch und schulzweigübergreifend erteilt. Nach Beschluss des Schulvorstands kann der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 8 überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Für den Fachunterricht im schulzweigspezifischen Unterricht der KGS gelten die Kerncurricula der jeweiligen Schulform, für den Fachunterricht in schulzweigübergreifenden Lerngruppen die Kerncurricula der IGS.
Hinweise für Cramme: Spezialisierung
In der Integrierten Gesamtschule (IGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrganges unterrichtet. Die IGS kann auch ohne gymnasiale Oberstufe geführt werden. Die IGS in Niedersachsen wird in der Regel als Ganztagsschule geführt.
Die IGS führt am Ende des Sekundarbereichs I zu Abschlüssen, die auch an der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium vergeben werden. Der Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I berechtigt zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Die allgemeine Hochschulreife wird nach dreizehn Schuljahren erworben.
Eine äußere Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse wird auf mindestens zwei Anspruchsebenen in Mathematik und Englisch ab 7., in Deutsch ab 8. und in den Naturwissenschaften spätestens ab 9. Schuljahrgang durchgeführt.
In der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule (KGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. in der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule des 5. bis 12. Schuljahrgangs unterrichtet. Die KGS kann auch ohne gymnasiale Oberstufe geführt werden. Die KGS umfasst den Hauptschul-, den Realschul- sowie den Gymnasialzweig und ggf. die gymnasiale Oberstufe.
Der Unterricht findet in der KGS überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden statt, kann sich im Einzelfall aber auch nach Schuljahrgängen gliedern. Für den Fachunterricht im schulzweigspezifischen Unterricht der KGS gelten die Kerncurricula der jeweiligen Schulform. Der Lehrplan im schulzweigübergreifenden Unterricht orientiert sich an den Kerncurricula der entsprechenden weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I oder der Integrierten Gesamtschule.
An der KGS können die Schülerinnen und Schüler dieselben Abschlüsse erwerben wie an der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium. Für den Bildungsgang und die Abschlussbedingungen gelten die Vorschriften der entsprechenden Schulformen.
An der nach Schulzweigen gegliederten KGS wird die allgemeine Hochschulreife nach zwölf, an der nach Schuljahrgängen gegliederten KGS nach dreizehn Schuljahren vergeben. Für die Arbeit in der gymnasialen Oberstufe gelten dieselben fachbezogenen Vorgaben wie für das Gymnasium.
In der Integrierten Gesamtschule (IGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrganges unterrichtet. Die IGS kann auch ohne gymnasiale Oberstufe geführt werden. Die IGS in Niedersachsen wird in der Regel als Ganztagsschule geführt.
Die IGS führt am Ende des Sekundarbereichs I zu Abschlüssen, die auch an der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium vergeben werden. Der Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I berechtigt zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe. Die allgemeine Hochschulreife wird nach dreizehn Schuljahren erworben.
Eine äußere Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse wird auf mindestens zwei Anspruchsebenen in Mathematik und Englisch ab 7., in Deutsch ab 8. und in den Naturwissenschaften spätestens ab 9. Schuljahrgang durchgeführt.
In der nach Schulzweigen gegliederten Kooperativen Gesamtschule (KGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. in der nach Schuljahrgängen gegliederten Kooperativen Gesamtschule des 5. bis 12. Schuljahrgangs unterrichtet. Die KGS kann auch ohne gymnasiale Oberstufe geführt werden. Die KGS umfasst den Hauptschul-, den Realschul- sowie den Gymnasialzweig und ggf. die gymnasiale Oberstufe.
Der Unterricht findet in der KGS überwiegend in schulzweigspezifischen Klassenverbänden statt, kann sich im Einzelfall aber auch nach Schuljahrgängen gliedern. Für den Fachunterricht im schulzweigspezifischen Unterricht der KGS gelten die Kerncurricula der jeweiligen Schulform. Der Lehrplan im schulzweigübergreifenden Unterricht orientiert sich an den Kerncurricula der entsprechenden weiterführenden Schulformen im Sekundarbereich I oder der Integrierten Gesamtschule.
An der KGS können die Schülerinnen und Schüler dieselben Abschlüsse erwerben wie an der Hauptschule, der Realschule oder dem Gymnasium. Für den Bildungsgang und die Abschlussbedingungen gelten die Vorschriften der entsprechenden Schulformen.
An der nach Schulzweigen gegliederten KGS wird die allgemeine Hochschulreife nach zwölf, an der nach Schuljahrgängen gegliederten KGS nach dreizehn Schuljahren vergeben. Für die Arbeit in der gymnasialen Oberstufe gelten dieselben fachbezogenen Vorgaben wie für das Gymnasium.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die Gesamtschule, bei der Sie das Kind anmelden möchten.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich für individuelle Fragen an die für Sie zuständige Schule.
Ansprechpartner
Referat 40 Schule und Sport
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Montag: 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05331 840
Fax: 05331 84430
erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung an einer Gesamtschule werden folgende Unterlagen benötigt:
- Halbjahreszeugnis Ihres Kindes aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule
- ggfls. weitere Unterlagen auf Anforderung durch die Schule
Formulare
- Die Schulen halten die erforderlichen Anmeldeformulare vor.
Voraussetzungen
- Ihr Kind hat den Primarbereich (Klassen 1 bis 4) erfolgreich durchlaufen.
Die Wahl der weiterführenden Schulform ist im Rahmen des vor Ort vorhandenen Schulangebots im übrigen Ihre freie Entscheidung als Erziehungsberechtigte/r (ggfls. nach vorheriger Beratung durch die bisher besuchte Grundschule
Rechtsgrundlage(n)
- Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
- Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS)
- Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
- Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
- Sie melden Ihr Kind bei der für Sie zuständigen Schule an.
- Die Aufnahme in Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Dann entscheidet ggfls. das Los. Eine Aufnahmebeschränkung besteht allerdings nur, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden.
- Nach der (erfolgreichen) Anmeldung teilen Sie der Grundschule mit, welche Gesamtschule Ihr Kind zukünftig besuchen wird.
Fristen
- Anmeldezeitraum: frühestens 10 Wochen und spätestens 5 Wochen vor Beginn der Sommerferien
- Die Schulträger können eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs festlegen
Kosten
Bei der Aufnahme in öffentliche Schulen fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Kultusministerium am 13.04.2021
Metainformation
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