Veranstaltung: Anzeige
Beschreibung
Wer eine öffentliche Veranstaltung plant, muss diese in der Regel spätestens eine Woche vor der Veranstaltung schriftlich anzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Gemarkung die Veranstaltung geplant ist.
Ansprechpartner
Samtgemeinde Zeven - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Beschreibung
Zu dem Sachgebiet „Sicherheit, Ordnung und Verkehr“ gehört u. a. die Verkehrsbehörde, von der die Verkehrsschilder an den Gemeindestraßen verwaltet werden. Auch wenn es nicht immer den Anschein hat, steht hinter jedem Verkehrszeichen eine tiefere Bedeutung.
Ebenfalls fällt die Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung der Freiwilligen Feuerwehr unter das Aufgabengebiet des Fachbereiches 3.
Des Weiteren wird für einen störungsfreien Ablauf bei den Wochen- und Jahrmärkten gesorgt.
Aber auch weniger erfreuliche Dinge zählen zu dem Sachgebiet. Hierzu zählen insbesondere das Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Straßenreinigung, der Streupflicht und der Lärmbelästigung sowie die Überwachung des ruhenden Verkehrs.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag: von 08:30 bis 12:30 Uhr  Dienstag: von 08:30 bis 12:30 Uhr  und 14:00 bis 16:00 Uhr  Mittwoch: von 08:30 bis 12:30 Uhr  Donnerstag: von 08:30 bis 12:30 Uhr  und 14:00 bis 18:00 Uhr  Freitag: von 08:30 bis 12:30 Uhr 
Kontakt
Zeven - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Breden
erforderliche Unterlagen
Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- Art, Ort und Zeit der Veranstaltung
- Zahl der zuzulassenden Teilnehmer
Rechtsgrundlage(n)
Sondernutzungssatzung
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gaststättengesetz (GastG)
- Niedersächsisches Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr (NBrandSchG)
- Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
- Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
Fristen
Anzeigefrist: 1 Woche (vor Stattfinden der Veranstaltung (spätester Zeitpunkt))
Kosten
Die Erteilung eines Bescheides bzw. einer Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Aufgrund der Vielzahl der Möglichkeiten sind diese im Einzelfall unterschiedlich.
Hinweise (Besonderheiten)
Sonderregelungen gelten für Veranstaltungen im öffentlichen Straßenraum. Informationen erteilt die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Stichwörter
veranstalten, Sondernutzung beantragen, Veranstaltungsgenehmigung, Veranstaltungen