Zuwendungsbestätigung

    Zuwendungsbestätigung

    Beschreibung

    Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist der zuständigen Stelle eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen.

    Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

    Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.

    Steuerbegünstigte Zwecke sind:

    • gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)

    • mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

    • kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

    Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise:

    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,

    • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,

    • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland,

    • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt.

    Hinweise für Jever: Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

    Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Jever, Fachabteilung Innerer Service, sofern Sie der Stadt Jever eine Spende / Zuwendung zukommen lassen haben. Von dort erhalten Sie nach Eingang Ihrer Spende eine Zuwendungsbescheinigung. 

    Spenden- oder Zuwendungsbescheinigungen sind Ihrem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Für den Bereich der Stadt Jever wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Wilhelmshaven. 

    Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Jever, Fachabteilung Innerer Service, sofern Sie der Stadt Jever eine Spende / Zuwendung zukommen lassen haben. Von dort erhalten Sie nach Eingang Ihrer Spende eine Zuwendungsbescheinigung.

    Spenden- oder Zuwendungsbescheinigungen sind Ihrem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Für den Bereich der Stadt Jever wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Wilhelmshaven.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Wilhelmshaven

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 3

    26382 Wilhelmshaven

    Öffnungszeiten

    Mo.: 08:00 - 12:00 Uh Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4421 183-0

    E-Mail: Poststelle@fa-whv.niedersachsen.de

    Version

    Technisch erstellt am 07.12.2020 (von: Mühlbeyer, Anna-Lucia)

    Technisch geändert am 05.07.2023 (von: Becker, Frederick)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Formulare

    Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Jever: Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

    Nach Erhalt einer entsprechenden Spenden- / Zuwendungsbescheinigung müssen Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Ihrem zuständigen Finanzamt vorlegen. 

    Nach Erhalt einer entsprechenden Spenden- / Zuwendungsbescheinigung müssen Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Ihrem zuständigen Finanzamt vorlegen.

    Kosten

    Hinweise für Jever: Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)

    Es fallen keine Gebühren an.

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch vor 2007 Niedersächsisches Finanzministerium

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Spendenbescheinigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)