Zuwendungsbestätigung
Beschreibung
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist der zuständigen Stelle eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen.
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.
Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.
Steuerbegünstigte Zwecke sind:
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gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
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mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
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kirchliche Zwecke (§ 54 AO).
Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise:
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die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
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die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
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die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland,
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die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt.
Hinweise für Jever: Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Jever, Fachabteilung Innerer Service, sofern Sie der Stadt Jever eine Spende / Zuwendung zukommen lassen haben. Von dort erhalten Sie nach Eingang Ihrer Spende eine Zuwendungsbescheinigung.
Spenden- oder Zuwendungsbescheinigungen sind Ihrem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Für den Bereich der Stadt Jever wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Wilhelmshaven.
Die Zuständigkeit liegt bei der Stadt Jever, Fachabteilung Innerer Service, sofern Sie der Stadt Jever eine Spende / Zuwendung zukommen lassen haben. Von dort erhalten Sie nach Eingang Ihrer Spende eine Zuwendungsbescheinigung.
Spenden- oder Zuwendungsbescheinigungen sind Ihrem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Für den Bereich der Stadt Jever wenden Sie sich bitte an das Finanzamt Wilhelmshaven.
Ansprechpartner
Finanzamt Wilhelmshaven
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo.: 08:00 - 12:00 Uh Di.: 08:00 - 12:00 Uhr Mi.: geschlossen Do.: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4421 183-0
erforderliche Unterlagen
Formulare
Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Jever: Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
Nach Erhalt einer entsprechenden Spenden- / Zuwendungsbescheinigung müssen Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Ihrem zuständigen Finanzamt vorlegen.
Nach Erhalt einer entsprechenden Spenden- / Zuwendungsbescheinigung müssen Sie diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung Ihrem zuständigen Finanzamt vorlegen.
Kosten
Hinweise für Jever: Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung)
Es fallen keine Gebühren an.
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch vor 2007 Niedersächsisches Finanzministerium
Stichwörter
Spendenbescheinigung