Zuwendungsbestätigung
Beschreibung
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist der zuständigen Stelle eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen.
Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.
Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.
Steuerbegünstigte Zwecke sind:
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gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)
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mildtätige Zwecke (§ 53 AO)
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kirchliche Zwecke (§ 54 AO).
Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise:
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die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,
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die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,
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die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland,
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die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.
Hinweise für Stuhr: Spendenbescheinigungen
Spenden an gemeinnützige Organisationen, politische Parteien oder unabhängige Wählervereinigungen sind in Deutschland steuerlich abzugsfähig, das heißt, die Spende kann als Sonderausgabe innerhalb bestimmter Grenzen steuermindernd geltend gemacht werden. Dazu ist dem Finanzamt eine Spendenbescheinigung vorzulegen.
Die Kommune erstellt Spendenbescheinigungen für Zuwendungen, die an kommunale Einrichtungen gerichtet sind.
Hinweis:
Nach Änderung des Steuerrechts zum 01.01.2000 ist es nun möglich, Zuwendungen an alle nach § 10 b Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigten Körperschaften, die die in der neu geschaffenen Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) genannten besonders förderungswürdigen Zwecke fördern, direkt zuzuleiten. Diese Körperschaften (Vereine, Verbände etc.) können jetzt selbst Zuwendungsbestätigungen erstellen.
Wenn Sie weitergehende Auskünfte wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt.
Ansprechpartner
Für Stuhr wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Stuhr: Spendenbescheinigungen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium
Stichwörter
Spendenbescheinigung