Zuwendungsbestätigung

    Zuwendungsbestätigung

    Beschreibung

    Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52-54 Abgabenordnung (AO) können beim Spender unter Berücksichtigung bestimmter Höchstsätze im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgezogen werden. Dazu ist der zuständigen Stelle eine Zuwendungsbestätigung (bisher Spendenbescheinigung) vorzulegen.

    Zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Spenden und unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitgliedsbeiträge einschließlich Umlagen und Aufnahmegebühren.

    Spenden sind freiwillige Geld- oder Sachleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden und die kein Entgelt für eine Gegenleistung darstellen. Nicht zu den steuerbegünstigten Zuwendungen gehören Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungsmöglichkeiten. Unentgeltliche Arbeitsleistungen für einen Verein oder die kostenlose Überlassung von Räumen oder Fahrzeugen sind keine Spenden.

    Steuerbegünstigte Zwecke sind:

    • gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)

    • mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

    • kirchliche Zwecke (§ 54 AO).

    Gemeinnützige Zwecke sind beispielsweise:

    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens,

    • die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens und des Sports; Schach gilt als Sport,

    • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland,

    • die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports.

    Hinweise für Göttingen: Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)

    Der Landkreis Göttingen stellt nach amtlich vorgeschriebenen Vordrucken steuerabzugsfähige Zuwendungsbestätigungen für Geld- und Sachzuwendungen aus, die an ihn oder an eine in seiner Trägerschaft stehende Einrichtung, wie zum Beispiel Schulen, gegeben worden sind. 

    Voraussetzungen hierfür sind:

    • der Landrat beziehungsweise der Kreisausschuss oder der Kreistag (abhängig vom Wert der Zuwendung) hat der Annahme formal zugestimmt,
    • Die Zuwendung muss freiwillig und unentgeltlich, das heißt ohne jegliche Gegenleistung, gegeben worden sein
    • der von dem/der Zuwender/in gewünschte Verwendungszweck muss als besonders förderungswürdiger gemeinnütziger Zweck anerkannt sein und
    • der Landkreis beziehungsweise die in seiner Trägerschaft stehende Einrichtung muss sicherstellen können, dass die Zuwendung tatsächlich für einen solchen Zweck verwendet werden kann.


    Geld- oder Sachzuwendungen können sowohl von Privatpersonen als auch von Betrieben oder anderen juristischen Personen des Privatrechts gegeben werden.

    Im Fall von Sachzuwendungen ist zu beachten, dass eine Wertermittlung der Sache(n) erfolgen muss. Hierzu sind genaue Bezeichnung, Alter, Zustand und Kaufpreis der Sache(n) anzugeben und auf geeignete Weise (zum Beispiel durch Vorlage des Kaufbelegs) zu belegen. Sofern Betriebe Sachzuwendungen aus ihrem Betriebsvermögen leisten, haben sie dies und die Bewertung der Sache(n) mit dem sogenannten Entnahmewert ausdrücklich zu bestätigen.

    Die erforderlichen Angaben sowie die Nachweisführung können gegenüber der Organisationseinheit, dem Amt oder der Einrichtung des Landkreises erfolgen, der/dem die Zuwendung übergeben wurde. Nach der Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen wird die entsprechende Zuwendungsbestätigungen in jedem Fall vom Landkreis Göttingen - Finanzverwaltungsamt - ausgestellt. 

    Letzteres gilt auch für Geldzuwendungen. Bei Kleinzuwendungen bis 200,00 Euro genügt als Nachweis gegenüber dem zuständigen Finanzamt der Einzahlungs-/Überweisungsbeleg, sofern der Zuwendungszweck daraus ersichtlich ist. In solchen Fällen ist das Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung durch den Landkreis Göttingen entbehrlich.

    Hinweis: Im § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sind die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke aufgeführt (abrufbar im Internet unter: www.bundesfinanzministerium.de)

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt beim Finanzamt.

    Ansprechpartner

    Finanzamt Göttingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Godehardstraße 6

    37073 Göttingen

    Öffnungszeiten

    * Mo.: 08:00 - 12:00 Uhr * Di.: 08:00 - 12:00 Uhr * Mi.: geschlossen * Do.: 08:00 - 17:00 Uhr (an Do. vor Feiertagen sowie vor dem 24.12. und 31.12. bis 12:00 Uhr) * Fr.: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 551 407-0

    E-Mail: Poststelle@fa-goe.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.07.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Göttingen: Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)

    Aus einer formlosen, schriftlichen Erklärung müssen Angaben über Adressat, Zweck, Art und Höhe der Spende hervorgehen oder es sind Einzahlungs-/Überweisungsbelege mit den entsprechenden Angaben zur Verfügung zu stellen.
    Bei Sachzuwendungen können auch Wertgutachten, Kaufbelege, Rechnungen oder Ähnliches vorgelegt werden.

    Formulare

    Die Zuwendungsbestätigung hat auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Göttingen: Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen)

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Finanzministerium

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Spendenbescheinigung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de