Versammlung anzeigen
Wer eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen.
Beschreibung
- Wenn Sie eine Versammlung durchführen möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Nach Eingang Ihrer Anzeige bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und ggf. auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
- Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.
Hinweise für Harsefeld: Versammlung anzeigen
Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll. Anders als vielfach angenommen, bedürfen Demonstrationen oder Kundgebungen übrigens keiner Genehmigung. Vielmehr nimmt die zuständige Versammlungsbehörde die angezeigte Versammlung zur Kenntnis und bestätigt diese. Mit Blick auf die Sicherheit und Ordnung hat die Versammlungsbehörde allerdings die Möglichkeit, Auflagen zu machen.
Ein Verbot ist nur in sehr engen Grenzen möglich – und zwar dann, wenn von der Versammlung eine unmittelbare und akute Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und es überhaupt keine andere Möglichkeit gibt, die Versammlung doch noch zu ermöglichen, zum Beispiel in abgeänderter Form oder auf einem anderen Platz.
Ein Verbot kommt beispielsweise in Betracht, wenn durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird und dadurch der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet wird.
Wer die Absicht hat, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.
In der Anmeldung ist anzugeben, welche Person für die Leitung der Versammlung oder des Aufzuges verantwortlich sein soll. Anders als vielfach angenommen, bedürfen Demonstrationen oder Kundgebungen übrigens keiner Genehmigung. Vielmehr nimmt die zuständige Versammlungsbehörde die angezeigte Versammlung zur Kenntnis und bestätigt diese. Mit Blick auf die Sicherheit und Ordnung hat die Versammlungsbehörde allerdings die Möglichkeit, Auflagen zu machen.
Ein Verbot ist nur in sehr engen Grenzen möglich - und zwar dann, wenn von der Versammlung eine unmittelbare und akute Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht und es überhaupt keine andere Möglichkeit gibt, die Versammlung doch noch zu ermöglichen, zum Beispiel in abgeänderter Form oder auf einem anderen Platz.
Ein Verbot kommt beispielsweise in Betracht, wenn durch eine Versammlung die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht, gerechtfertigt oder verharmlost wird und dadurch der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise unmittelbar gefährdet wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Versammlung muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständige Versammlungsbehörden sind die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover.
Hinweise für Harsefeld: Versammlung anzeigen
Das Ordnungsamt der Samtgemeinde Harsefeld.
Das Ordnungsamt der Samtgemeinde Harsefeld.
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
Keine
Hinweise für Harsefeld: Versammlung anzeigen
Die Anzeige erfolgt formlos.
In der Anzeige sind anzugeben:
- der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen,
- der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung,
- der Gegenstand der Versammlung,
- Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und
- die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
Die Anzeige erfolgt formlos.
In der Anzeige sind anzugeben:
- der Ort der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs bei sich fortbewegenden Versammlungen,
- der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung,
- der Gegenstand der Versammlung,
- Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum und Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit und
- die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
Voraussetzungen
• Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angezeigt hat sowie eine Versammlungsleitung.
• Die anzeigende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
• Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.
• Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
• Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Harsefeld: Versammlung anzeigen
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung bei Versammlungen unter freiem Himmel ergeben sich im Wesentlichen aus § 7 NVersG. Die Leiterin oder der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Sie oder er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zur Ordnung rufen.
Die Leiterin oder der Leiter kann die Versammlung jederzeit beenden. Sie oder er muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sich die Leiterin oder der Leiter der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, welche Ordnerbinden zu tragen haben. Darüber hinaus enthält das Niedersächsische Versammlungsgesetz weitere Regelungen,
- die für den Ablauf von Versammlungen bedeutsam sind,
- die die Rechte und Pflichten der Leiterinnen und Leiter sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer festlegen und
- die die erforderlichen Eingriffsbefugnisse der Behörden bestimmen und an klare Voraussetzungen knüpfen.
Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG)
Die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung bei Versammlungen unter freiem Himmel ergeben sich im Wesentlichen aus § 7 NVersG. Die Leiterin oder der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung. Sie oder er hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zur Ordnung rufen.
Die Leiterin oder der Leiter kann die Versammlung jederzeit beenden. Sie oder er muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sich die Leiterin oder der Leiter der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, welche Ordnerbinden zu tragen haben. Darüber hinaus enthält das Niedersächsische Versammlungsgesetz weitere Regelungen,
- die für den Ablauf von Versammlungen bedeutsam sind,
- die die Rechte und Pflichten der Leiterinnen und Leiter sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer festlegen und
- die die erforderlichen Eingriffsbefugnisse der Behörden bestimmen und an klare Voraussetzungen knüpfen.
Rechtsbehelf
Eine Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet bei Maßnahmen nach dem NVersG nicht statt.
Zulässiger Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des NVersG (bspw. Verbot oder Beschränkung) ist die Klage.
Verfahrensablauf
• Sie übermitteln ihre Anzeige der Versammlung an die zuständige Behörde digital oder analog.
• Die Anzeige ist an keine Form gebunden.
• Unabhängig davon ob Sie die Anzeige online, schriftlich oder mündlich erstellen, müssen folgende Informationen enthalten sein:
• Name und Anschrift des/der Veranstalters/Veranstalterin/ der anzeigenden Person (Privatperson oder Organisation)
• Name und Anschrift, Telefon und Fax/E-Mail des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
• Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort
• Bei Aufzügen/Demonstrationen den geplanten Streckenverlauf.
• Der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung.
• Der Gegenstand bzw. das Thema der Versammlung.
• Die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
• Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Wenn Sie die Anzeige online einreichen möchten:
• Sie müssen sich nicht registrieren oder einen Account erstellen.
• Sie füllen die Pflichtfelder des Onlinedienstes aus.
• Sie erhalten eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse
Wenn Sie die Anzeige postalisch einreichen möchten:
• Sie verschriftlichen z. B. mit einer Mustervorlage ihre Anzeige und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit.
• Sie senden die Anzeige dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.
Anschließend:
• Die zuständige Behörde bearbeitet ihre Anzeige und leitet diese ggf. mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
• In der Regel erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
• Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
• Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den/die Antragsteller/Antragstellerin zurückgeschickt.
• Die Anzeige wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit einschränkenden Verfügungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.
• Eine kurzfristige Benachrichtigung bis zu 1 Stunde vor Beginn der Versammlung ist möglich.
• Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. - Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für die Bestätigung der Anzeige oder den Auflagenbescheid bekannt sei
Fristen
Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.
Hinweise für Harsefeld: Versammlung anzeigen
Spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe.
Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Abweichungen gelten für sog. Eil- und Spontanversammlungen. Eilversammlungen entstehen kurzfristig aus aktuellem Anlass. Sie sind zwar geplant, aber die Einhaltung der Anzeigefrist würde den Versammlungszweck gefährden. In solchem Fall ist die Versammlung unverzüglich (d. h.: ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Spontanversammlungen, d. h. Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant entwickeln, sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst.
Spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe.
Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Abweichungen gelten für sog. Eil- und Spontanversammlungen. Eilversammlungen entstehen kurzfristig aus aktuellem Anlass. Sie sind zwar geplant, aber die Einhaltung der Anzeigefrist würde den Versammlungszweck gefährden. In solchem Fall ist die Versammlung unverzüglich (d. h.: ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Spontanversammlungen, d. h. Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant entwickeln, sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst.
Bearbeitungsdauer
4 bis 24 Stunden (Die Bearbeitung muss kurzfristig erfolgen, um Kooperationen und ggf. effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.)
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise für Harsefeld: Versammlung anzeigen
Kosten werden nicht erhoben
Kosten werden nicht erhoben
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächisches Ministerium für Inneres und Sport am 11.01.2023