Versammlung anzeigen
Wer eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen.
Beschreibung
- Wenn Sie eine Versammlung durchführen möchten, müssen Sie dies spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
- Nach Eingang Ihrer Anzeige bei der zuständigen Behörde wird diese an die für den Versammlungsort zuständige örtliche Ordnungsbehörde, an die Polizei und ggf. auch an weitere zu beteiligende Behörden weitergeleitet. Diese beteiligten Behörden können dann Stellung zu der von Ihnen geplanten Versammlung beziehen.
- Regelmäßig werden mit den beteiligten Behörden (Polizei, Ordnungsämtern) im Vorfeld Kooperationsgespräche hinsichtlich des Ablaufs und der Durchführung der Versammlung durchgeführt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Hinweise für Lüneburg: Versammlung anzeigen
Die Zuständigkeit liegt vor Beginn der Versammlung bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbstständigen Städten und selbstständigen Gemeinden, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover bei der Polizeidirektion Hannover. Nach Versammlungsbeginn ist die Polizei zuständige Behörde.
Die Zuständigkeit liegt vor Beginn der Versammlung bei den Landkreisen, kreisfreien Städten, großen selbstständigen Städten und selbstständigen Gemeinden, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover bei der Polizeidirektion Hannover. Nach Versammlungsbeginn ist die Polizei zuständige Behörde.
Zuständigkeit
Die Versammlung muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zuständige Versammlungsbehörden sind die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden, auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Hannover die Polizeidirektion Hannover.
Ansprechpartner
Hansestadt Lüneburg - 323-2 Gefahrenabwehr
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4131 309-3300
E-Mail: ordnungsamt@stadt.lueneburg.de
erforderliche Unterlagen
Keine
Voraussetzungen
• Sie müssen für jede Versammlung eine Person haben, welche die Versammlung angezeigt hat sowie eine Versammlungsleitung.
• Die anzeigende Person kann eine Einzelperson, eine Organisation oder eine Vereinigung sein.
• Die Versammlungsleitung muss eine Einzelperson sein.
• Diese Einzelperson ist für einen geordneten Ablauf der Versammlung verantwortlich und während der Versammlung die Ansprechperson für die Polizei und die Versammlungsbehörde.
• Die Versammlungsleitung muss während der gesamten Dauer der Versammlung anwesend sein. Eine Stellvertretung für die Versammlungsleitung kann genannt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Eine Nachprüfung in einem Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) findet bei Maßnahmen nach dem NVersG nicht statt.
Zulässiger Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des NVersG (bspw. Verbot oder Beschränkung) ist die Klage.
Verfahrensablauf
• Sie übermitteln ihre Anzeige der Versammlung an die zuständige Behörde digital oder analog.
• Die Anzeige ist an keine Form gebunden.
• Unabhängig davon ob Sie die Anzeige online, schriftlich oder mündlich erstellen, müssen folgende Informationen enthalten sein:
• Name und Anschrift des/der Veranstalters/Veranstalterin/ der anzeigenden Person (Privatperson oder Organisation)
• Name und Anschrift, Telefon und Fax/E-Mail des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
• Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort
• Bei Aufzügen/Demonstrationen den geplanten Streckenverlauf.
• Der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung.
• Der Gegenstand bzw. das Thema der Versammlung.
• Die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
• Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Wenn Sie die Anzeige online einreichen möchten:
• Sie müssen sich nicht registrieren oder einen Account erstellen.
• Sie füllen die Pflichtfelder des Onlinedienstes aus.
• Sie erhalten eine Bestätigungsmail an die von Ihnen angegebene Mailadresse
Wenn Sie die Anzeige postalisch einreichen möchten:
• Sie verschriftlichen z. B. mit einer Mustervorlage ihre Anzeige und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit.
• Sie senden die Anzeige dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.
Anschließend:
• Die zuständige Behörde bearbeitet ihre Anzeige und leitet diese ggf. mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
• In der Regel erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
• Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
• Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den/die Antragsteller/Antragstellerin zurückgeschickt.
• Die Anzeige wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit einschränkenden Verfügungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.
• Eine kurzfristige Benachrichtigung bis zu 1 Stunde vor Beginn der Versammlung ist möglich.
• Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. - Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für die Bestätigung der Anzeige oder den Auflagenbescheid bekannt sei
Hinweise für Lüneburg: Versammlung anzeigen
- Sie übermitteln Ihre Anzeige der Versammlung an die zuständige Behörde digital oder analog.
- Die Anzeige ist an keine Form gebunden.
Unabhängig davon, wie Sie die Anzeige erstellen, müssen folgende Informationen enthalten sein:
- Name und Anschrift des/der Veranstalters/Veranstalterin/der anzeigenden Person (Privatperson oder Organisation)
- Name und Anschrift, Telefon und Fax/E-Mail des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
- Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort
- Bei Aufzügen/Demonstrationen den geplanten Streckenverlauf.
- Der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung.
- Der Gegenstand bzw. das Thema der Versammlung.
- Die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
- Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Wenn Sie die Anzeige elektronisch einreichen möchten:
- Sie füllen das beigefügte Formular aus.
- Sie übersenden das Formular an die angegebene E-Mail-Adresse
Wenn Sie die Anzeige postalisch einreichen möchten:
- Sie verschriftlichen z. B. mit dem beigefügten Formular Ihre Anzeige und prüfen Ihre Angaben auf Vollständigkeit.
- Sie senden die Anzeige dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.
Anschließend:
- Die zuständige Behörde bearbeitet Ihre Anzeige und leitet diese ggf. mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
- In der Regel erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
- Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
- Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den/die Antragsteller/Antragstellerin zurückgeschickt.
- Die Anzeige wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit einschränkenden Verfügungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.
- Eine kurzfristige Benachrichtigung bis zu 1 Stunde vor Beginn der Versammlung ist möglich.
- Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. - Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für die Bestätigung der Anzeige oder den Auflagenbescheid bekannt sei
- Sie übermitteln Ihre Anzeige der Versammlung an die zuständige Behörde digital oder analog.
- Die Anzeige ist an keine Form gebunden.
Unabhängig davon, wie Sie die Anzeige erstellen, müssen folgende Informationen enthalten sein:
- Name und Anschrift des/der Veranstalters/Veranstalterin/der anzeigenden Person (Privatperson oder Organisation)
- Name und Anschrift, Telefon und Fax/E-Mail des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin.
- Bezeichnung des geplanten Ablaufs der Versammlung nach Ort
- Bei Aufzügen/Demonstrationen den geplanten Streckenverlauf.
- Der beabsichtigte Beginn und das beabsichtigte Ende der Versammlung.
- Der Gegenstand bzw. das Thema der Versammlung.
- Die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen.
- Wenn die Versammlungsleitung sich der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedient, ist ihr Einsatz unter Angabe der Zahl der dafür voraussichtlich eingesetzten Personen der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Wenn Sie die Anzeige elektronisch einreichen möchten:
- Sie füllen das beigefügte Formular aus.
- Sie übersenden das Formular an die angegebene E-Mail-Adresse
Wenn Sie die Anzeige postalisch einreichen möchten:
- Sie verschriftlichen z. B. mit dem beigefügten Formular Ihre Anzeige und prüfen Ihre Angaben auf Vollständigkeit.
- Sie senden die Anzeige dann postalisch oder reichen Sie vor Ort bei der zuständigen Behörde ein.
Anschließend:
- Die zuständige Behörde bearbeitet Ihre Anzeige und leitet diese ggf. mit Kommentar an die lokalen Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Ordnungsbehörde); diese geben Rückmeldung mit möglichen Hinweisen für beschränkende Verfügungen oder Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die solche Verfügungen oder ein Verbot rechtfertigen können.
- In der Regel erfolgt ein Kooperationsgespräch zwischen der verantwortlichen Behörde/Polizei und den veranstaltenden Personen.
- Rückmeldungen der Behörden werden separat geprüft und eine etwaige Kooperation am Versammlungsort beschlossen.
- Danach wird eine Anzeigebestätigung erstellt und an den/die Antragsteller/Antragstellerin zurückgeschickt.
- Die Anzeige wird bestätigt oder es wird ein Bescheid mit einschränkenden Verfügungen oder ein Verbot ausgesprochen. Es werden keine Gebühren erhoben.
- Eine kurzfristige Benachrichtigung bis zu 1 Stunde vor Beginn der Versammlung ist möglich.
- Wesentliche Änderungen ihrer Angaben zur Versammlung sind der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. - Die verantwortliche Veranstaltungsleitung muss für die Bestätigung der Anzeige oder den Auflagenbescheid bekannt sei
Fristen
Die Versammlungsanzeige muss 48h vor der Bekanntgabe der Versammlung erfolgen.
Hinweise für Lüneburg: Versammlung anzeigen
Die Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel hat spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe dieser zu erfolgen (Bekanntgabe bedeutet z. B.: Einladung, Aufruf, Werbung). Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Es empfiehlt sich aber einen größeren Zeitraum einzuplanen, weil unter Umständen Kooperationsgespräche mit der Versammlungsbehörde notwendig werden.
Abweichungen gelten für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen. Eilversammlungen entstehen kurzfristig aus aktuellem Anlass. Sie sind zwar geplant, aber ihr kommunikativer Zweck würde durch Zeitablauf fortzufallen drohen und damit nicht erreicht werden. In solchem Fall ist die Versammlung unverzüglich, d. h. sofort nach dem Entschluss, die Versammlung durchzuführen, anzuzeigen. Spontanversammlungen, d. h. Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln, sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst.
Die Anzeige einer Versammlung unter freiem Himmel hat spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe dieser zu erfolgen (Bekanntgabe bedeutet z. B.: Einladung, Aufruf, Werbung). Bei der Berechnung der Frist werden Sonntage, gesetzliche Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet. Es empfiehlt sich aber einen größeren Zeitraum einzuplanen, weil unter Umständen Kooperationsgespräche mit der Versammlungsbehörde notwendig werden.
Abweichungen gelten für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen. Eilversammlungen entstehen kurzfristig aus aktuellem Anlass. Sie sind zwar geplant, aber ihr kommunikativer Zweck würde durch Zeitablauf fortzufallen drohen und damit nicht erreicht werden. In solchem Fall ist die Versammlung unverzüglich, d. h. sofort nach dem Entschluss, die Versammlung durchzuführen, anzuzeigen. Spontanversammlungen, d. h. Versammlungen, die sich aus einem momentanen Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickeln, sind von der Anzeigepflicht nicht erfasst.
Bearbeitungsdauer
4 bis 24 Stunden (Die Bearbeitung muss kurzfristig erfolgen, um Kooperationen und ggf. effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.)
Hinweise für Lüneburg: Versammlung anzeigen
- Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitung muss kurzfristig erfolgen, um Kooperationen und ggf. effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
- Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitung muss kurzfristig erfolgen, um Kooperationen und ggf. effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Kosten
Gebühr kostenfrei
Hinweise für Lüneburg: Versammlung anzeigen
- Gebühr: kostenfrei
- Gebühr: kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Lüneburg: Versammlung anzeigen
Die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung bei Versammlungen unter freiem Himmel ergeben sich im Wesentlichen aus § 7 NVersG. Die Versammlungsleitung bestimmt den Ablauf der Versammlung. Sie hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zur Ordnung rufen. Sie kann die Versammlung jederzeit beenden. Sie muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. Die Leitung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, die weiße Armbinden mit der Aufschrift „Ordnerin“ oder „Ordner“ tragen müssen.
Während einer Versammlung oder auf dem Weg dorthin ist es verboten, durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind mit sich zu führen, zu einer Versammlung hinzuschaffen, in einer Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen (Gebot der Waffenlosigkeit und Friedlichkeit), Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten abzuwehren (Schutzausrüstungsverbot) sowie in einer Aufmachung teilzunehmen oder Gegenstände mit sich zu führen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet und bestimmt sind (Vermummungsverbot). Außerdem ist es verboten, in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln (Militanzverbot).
Die Rechte und Pflichten der Versammlungsleitung bei Versammlungen unter freiem Himmel ergeben sich im Wesentlichen aus § 7 NVersG. Die Versammlungsleitung bestimmt den Ablauf der Versammlung. Sie hat während der Versammlung für Ordnung zu sorgen und kann dazu insbesondere teilnehmende Personen, die die Versammlung stören, zur Ordnung rufen. Sie kann die Versammlung jederzeit beenden. Sie muss während der Versammlung anwesend und für die zuständige Behörde erreichbar sein. Die Leitung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Hilfe von Ordnerinnen und Ordnern bedienen, die weiße Armbinden mit der Aufschrift "Ordnerin" oder "Ordner" tragen müssen.
Während einer Versammlung oder auf dem Weg dorthin ist es verboten, durch Gewalttätigkeiten auf Personen oder Sachen einzuwirken, Waffen oder sonstige Gegenstände, die zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind mit sich zu führen, zu einer Versammlung hinzuschaffen, in einer Versammlung zur Verwendung bereitzuhalten oder zu verteilen (Gebot der Waffenlosigkeit und Friedlichkeit), Gegenstände mit sich zu führen, die als Schutzausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten abzuwehren (Schutzausrüstungsverbot) sowie in einer Aufmachung teilzunehmen oder Gegenstände mit sich zu führen, die zur Verhinderung der Feststellung der Identität geeignet und bestimmt sind (Vermummungsverbot). Außerdem ist es verboten, in einer Art und Weise aufzutreten, die dazu geeignet ist, im Zusammenwirken mit anderen teilnehmenden Personen den Eindruck von Gewaltbereitschaft zu vermitteln (Militanzverbot).
Weitere Informationen
Hinweise für Lüneburg: Versammlung anzeigen
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächisches Ministerium für Inneres und Sport am 11.01.2023