Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung
Beschreibung
Verkehrszeichen (kurz VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen Verkehrsschilder, Straßenmarkierungen, lichttechnische Anzeigen, sowie Zeichen von Verkehrsposten. Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen ("Ampeln").
Jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch die zuständige Stelle.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in folgende Gruppen von Verkehrszeichen unterteilen:
- Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten (§ 36 StVO)
- Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil (§ 37 StVO)
- Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (§ 38 StVO)
- Verkehrszeichen (§ 39 StVO)
- Gefahrenzeichen (§ 40 StVO)
- Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)
- Richtzeichen (§ 42 StVO)
- Verkehrseinrichtungen (§ 43 StVO)
- § 36 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 37 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 38 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 39 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 40 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 41 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 42 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 43 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Hinweise für Nienstädt: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung
Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen u.a. Verkehrsschilder, Straßenmarkierungen und lichttechnische Anzeigen.
Jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch die zuständige Stelle.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nach
• Verkehrszeichen (§ 39 StVO)
• Gefahrenzeichen (§ 40 StVO)
• Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)
• Richtzeichen (§ 42 StVO)
unterteilen.
Verkehrszeichen (VZ) und Verkehrseinrichtungen dienen der Verkehrsregelung. Sie werden behördlich angeordnet und sind vom Verkehrsteilnehmer eigenverantwortlich zu beachten. Zu den Verkehrszeichen zählen u.a. Verkehrsschilder, Straßenmarkierungen und lichttechnische Anzeigen.
Jede Aufstellung, Änderung oder Entfernung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen bedarf einer verkehrsbehördlichen Anordnung durch die zuständige Stelle.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen lassen sich nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) nach
Verkehrszeichen (§ 39 StVO)
Gefahrenzeichen (§ 40 StVO)
Vorschriftzeichen (§ 41 StVO)
Richtzeichen (§ 42 StVO)
unterteilen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.
Die Zuständigkeit ist in der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) festgelegt.
Hinweise für Nienstädt: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung
Für klassifizierte Straßen (Bundes-/ Landes- und Kreisstraßen) ist der Landkreis Schaumburg bzw. die Stadt Rinteln zuständig.
Für Gemeindestraßen in den Städten Bückeburg, Stadthagen, Rinteln und den Samtgemeinden Rodenberg, Nenndorf und Nienstädt sind die dortigen Verwaltungen selbst zuständig. Alle übrigen Gemeindestraßen liegen im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schaumburg.
Für klassifizierte Straßen (Bundes-/ Landes- und Kreisstraßen) ist der Landkreis Schaumburg bzw. die Stadt Rinteln zuständig.
Für Gemeindestraßen in den Städten Bückeburg, Stadthagen, Rinteln und den Samtgemeinden Rodenberg, Nenndorf und Nienstädt sind die dortigen Verwaltungen selbst zuständig. Alle übrigen Gemeindestraßen liegen im Zuständigkeitsbereich des Landkreises Schaumburg.
Ansprechpartner
Straßenverkehrsamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 - 13.00 Uhr Dienstag bis Mittwoch 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Telefonische Sprechzeiten am Nachmittag: Montag 14:00 - 15:00 Uhr Dienstag - Mittwoch 13:00 - 15:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Schuler
Fax: +49 5721 7031388
E-Mail: verkehrsaufsicht.36@landkreis-schaumburg.de
Telefon Festnetz: +49 5721 7031114
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Formulare
Ein Antrag kann formlos eingereicht werden. Er muss eine ausführliche Begründung enthalten.
Hinweise für Nienstädt: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung
Ein Antrag kann formlos eingereicht werden. Er muss eine ausführliche Begründung enthalten.
Ein Antrag kann formlos eingereicht werden. Er muss eine ausführliche Begründung enthalten.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Für Hinweise auf schlechte, nicht erkennbare, missverständliche oder falsche Beschilderungen und/oder Markierungen sowie für Verbesserungsvorschläge sind die zuständigen Stellen dankbar.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den Trägern der Straßenbaulast.
die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau- und Verkehrsverwaltung für
- Autobahnen,
- Bundesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 80.000 Einwohnern)
- Landesstraßen (Ausnahme: Ortsdurchfahrten in Städten mit mehr als 30.000 Einwohnern)
- Kreisstraßen
Die kreisangehörigen Kommunen sind Träger der Straßenbaulast für die Straßen auf ihrem Gebiet.
Hinweise für Nienstädt: Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Änderung
Für Hinweise auf schlechte, nicht erkennbare, missverständliche oder falsche Beschilderungen und/oder Markierungen sowie für Verbesserungsvorschläge sind die zuständigen Stellen dankbar.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den Trägern der Straßenbaulast (Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau- und Verkehr, kreisangehörige Kommunen).
Für Hinweise auf schlechte, nicht erkennbare, missverständliche oder falsche Beschilderungen und/oder Markierungen sowie für Verbesserungsvorschläge sind die zuständigen Stellen dankbar.
Angebracht, unterhalten und entfernt werden Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen von den Trägern der Straßenbaulast (Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau- und Verkehr, kreisangehörige Kommunen).
Bemerkungen
Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 14.03.2011
Stichwörter
Knöllchen, Verkehrszeichen, Lichtzeichenanlage, Schadensmeldung an Verkehrsanlagen, Ampel kaputt, Störung, Ampelausfall, Schilder, Verwarnung trotz Parkschein, Lichtsignalanlage, Strafzettel, Ampel, Bußzettel, Verkehrsgesetzbuch, Straßenverkehrsordnung, Verkehrsregelungen
Metainformation
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