Verkehrsüberwachung

    Verkehrsüberwachung

    Beschreibung

    Das deutsche Verkehrsrecht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze zusammen. Die wichtigsten Gesetze des Verkehrsrechts sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

    Die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung leisten ihren Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Verkehrskontrollen sind ein Teil der Verkehrsüberwachung. Diese werden durch die allgemeinen Ordnungsbehörden, die Verkehrspolizei und das Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.

    Hinweise für Harburg: Geschwindigkeitsüberwachung

    Allgemeine Informationen

    Die Straßenverkehrsvorschriften und deren Beachtung dienen unter anderem dem Ziel, allen Teilnehmern am Straßenverkehr eine ihren Bedürfnissen angemessene Nutzung des Straßenraumes zu ermöglichen, Schäden von sich und anderen fernzuhalten und Behinderungen und Belästigungen aus das unvermeidbare Maß zu reduzieren.

    Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention. Durch die Verkehrsüberwachung sollen Unfälle verhütet und Unfallfolgen gemindert werden. Eine lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich, daher sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte), die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden oder wiederholt wichtige Verkehrsregeln nicht beachtet werden (Gefahrenpunkte).

    Damit die Beachtung der Verhaltensvorschriften durchgesetzt werden kann, sind Verstöße in der Regel als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.

    Die Höhe einer möglichen Geldbuße sowie die Nebenfolgen können Sie dem "Bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog" entnehmen. Die aktuelle Fassung finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes unter www.kba.de oder auf unserer Homepage unter Verkehrsordnungswidrigkeiten.

    Die allgemeine Verkehrsüberwachung (z.B. bei Verkehrsunfällen, Verstößen gegen Transportvorschriften, Alkohol- und Drogenfahrten, etc.) obliegt der Polizei. Parkverstöße werden in der Regel von den Gemeinden aufgenommen.

    Die Geschwindigkeitsüberwachung im Kreisgebiet obliegt der Polizei und der Kreisverwaltung.  Der Landkreis betreibt an  folgenden Standorten stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen:

    Ort

    Straße

    einseitig

    beidseitig

    Drennhausen

    L217

    x

    Mienenbüttel

    B3

    x

    Nenndorf

    K85

    x

    Neu Wulmstorf

    B73

    x

    Rottorf

    K87

    x

    Trelde

    B75

    x

    Wistedt

    B75

    x

    Ferner sind in Elstorf seit 2014 zwei und in Neu Wulmstorf eine kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen im Einsatz.

    Zudem verfügt der Landkreis über zwei mobile Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen mit Laserscannertechnik. Diese fahren über 500 Standorte im ganzen Landkreis an.

    Darüber hinaus betreibt der Landkreis zwei Messanlagen, mit denen die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesautobahnen überwacht werden.

    Anregungen zu weiteren Messstellen können Sie per Mail an: bussgeldstelle@lkharburg.de senden. Bitte teilen Sie uns hierzu bitte möglichst folgende Informationen mit:

    - Ortschaft, Gemarkung
    - Straßenname und Klassifizierung (z.B. Bundesstraße, Kreisstraße, 30er Zone...)
    - genauer Ort (z.B. Kilometer 3,2 oder Höhe Hausnummer 7)
    - zulässige Höchstgeschwindigkeit - innerorts oder außerorts?
    - welche Fahrtrichtung
    - Besonderheiten/ Hinweise (z.B. bestimme Uhrzeiten)

    Bitte beachten Sie, dass die Messung aufgrund rechtlicher und technischer Einschränkungen nicht überall möglich ist. Insbesondere sollten folgende Vorgaben erfüllt sein:

    - Entfernung zur Beschilderung (Ortsschild, Zeichen 274-Geschwindigkeitsbegrenzung) grundsätzlich mindestens 150 Meter - ebenso bis zur eventuellen Aufhebung
    - ausreichende Stellfläche für Messfahrzeug und Messanlage (der Kraftfahrzeugverkehr sowie Radfahrer und Fußgänger dürfen nicht behindert werden)
    - grundsätzlich keine temporäre Beschilderung wegen Straßenschäden
    - Geschwindigkeitsregelung besteht bereits länger als zwei Wochen

    Hinweis:
    Je nach Vielzahl der Anfragen und den Witterungsbedingungen wird versucht, die Anfragen möglichst zeitnah vor Ort zu prüfen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Messplatzes besteht jedoch nicht. 
    Ergebnisse aus der Messtätigkeit werden grundsätzlich nicht veröffentlicht.



    Allgemeine Informationen

    Die Straßenverkehrsvorschriften und deren Beachtung dienen unter anderem dem Ziel, allen Teilnehmern am Straßenverkehr eine ihren Bedürfnissen angemessene Nutzung des Straßenraumes zu ermöglichen, Schäden von sich und anderen fernzuhalten und Behinderungen und Belästigungen aus das unvermeidbare Maß zu reduzieren.

    Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention. Durch die Verkehrsüberwachung sollen Unfälle verhütet und Unfallfolgen gemindert werden. Eine lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich, daher sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte), die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden oder wiederholt wichtige Verkehrsregeln nicht beachtet werden (Gefahrenpunkte).

    Damit die Beachtung der Verhaltensvorschriften durchgesetzt werden kann, sind Verstöße in der Regel als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.

    Die Höhe einer möglichen Geldbuße sowie die Nebenfolgen können Sie dem "Bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog" entnehmen. Die aktuelle Fassung finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes unter www.kba.de oder auf unserer Homepage unter Verkehrsordnungswidrigkeiten.

    Die allgemeine Verkehrsüberwachung (z.B. bei Verkehrsunfällen, Verstößen gegen Transportvorschriften, Alkohol- und Drogenfahrten, etc.) obliegt der Polizei. Parkverstöße werden in der Regel von den Gemeinden aufgenommen.

    Die Geschwindigkeitsüberwachung im Kreisgebiet obliegt der Polizei und der Kreisverwaltung. Der Landkreis betreibt an folgenden Standorten stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen:

    Ort

    Straße

    einseitig

    beidseitig

    Drennhausen

    L217

    x

    Mienenbüttel

    B3

    x

    Nenndorf

    K85

    x

    Neu Wulmstorf

    B73

    x

    Rottorf

    K87

    x

    Trelde

    B75

    x

    Wistedt

    B75

    x

    Ferner sind in Elstorf seit 2014 zwei und in Neu Wulmstorf eine kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen im Einsatz.

    Zudem verfügt der Landkreis über zwei mobile Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen mit Laserscannertechnik. Diese fahren über 500 Standorte im ganzen Landkreis an.

    Darüber hinaus betreibt der Landkreis zwei Messanlagen, mit denen die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesautobahnen überwacht werden.

    Anregungen zu weiteren Messstellen können Sie per Mail an: bussgeldstelle@lkharburg.de senden. Bitte teilen Sie uns hierzu bitte möglichst folgende Informationen mit:

    - Ortschaft, Gemarkung
    - Straßenname und Klassifizierung (z.B. Bundesstraße, Kreisstraße, 30er Zone...)
    - genauer Ort (z.B. Kilometer 3,2 oder Höhe Hausnummer 7)
    - zulässige Höchstgeschwindigkeit - innerorts oder außerorts?
    - welche Fahrtrichtung
    - Besonderheiten/ Hinweise (z.B. bestimme Uhrzeiten)

    Bitte beachten Sie, dass die Messung aufgrund rechtlicher und technischer Einschränkungen nicht überall möglich ist. Insbesondere sollten folgende Vorgaben erfüllt sein:

    - Entfernung zur Beschilderung (Ortsschild, Zeichen 274-Geschwindigkeitsbegrenzung) grundsätzlich mindestens 150 Meter - ebenso bis zur eventuellen Aufhebung
    - ausreichende Stellfläche für Messfahrzeug und Messanlage (der Kraftfahrzeugverkehr sowie Radfahrer und Fußgänger dürfen nicht behindert werden)
    - grundsätzlich keine temporäre Beschilderung wegen Straßenschäden
    - Geschwindigkeitsregelung besteht bereits länger als zwei Wochen

    Hinweis:
    Je nach Vielzahl der Anfragen und den Witterungsbedingungen wird versucht, die Anfragen möglichst zeitnah vor Ort zu prüfen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Messplatzes besteht jedoch nicht.
    Ergebnisse aus der Messtätigkeit werden grundsätzlich nicht veröffentlicht.



    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

    Das Landespolizeiamt bearbeitet Anfragen und Mitteilungen für die Führer von Fahrzeugen zur Güter- und Personenbeförderung, der Halter dieser Fahrzeuge und der Unternehmen, die solche Fahrzeuge einsetzen, außerdem bezogen auf das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen  (FPersG), das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG), das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).

    Ansprechpartner

    Geschwindigkeitsüberwachung / Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßplatz 6

    21423 Winsen (Luhe)

    Öffnungszeiten

    Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr Termine nach Vereinbarung: Montag bis Donnerstag 06:30 Uhr bis 19:00 Uhr Freitag 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4171 693-0

    Fax: +49 4171 69399733

    E-Mail: bussgeldstelle@lkharburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 13.07.2020 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Technisch geändert am 19.11.2024 (von: Webservice, Landkreis Harburg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weiterführende Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).

    Bemerkungen

    Text überprüft durch die AG Kommunenredaktion

    Gültigkeitsgebiet

    Niedersachsen

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 14.03.2011

    Version

    Technisch erstellt am 17.08.2007 (von: Kathrin Jurke)

    Technisch geändert am 15.07.2024 (von: Becker, Frederick)

    Stichwörter

    Geschwindigkeitsmessung, Blitzer, Geschwindigkeitskontrolle, Radar, Geschwindigkeitsüberwachung, blitzen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 07.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.10.2024 (von: Broich, Sascha)