Verkehrsüberwachung
Beschreibung
Das deutsche Verkehrsrecht setzt sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze zusammen. Die wichtigsten Gesetze des Verkehrsrechts sind das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Die Maßnahmen der Verkehrsüberwachung leisten ihren Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Verkehrskontrollen sind ein Teil der Verkehrsüberwachung. Diese werden durch die allgemeinen Ordnungsbehörden, die Verkehrspolizei und das Bundesamt für Güterverkehr durchgeführt.
Hinweise für Harburg: Geschwindigkeitsüberwachung
Die Straßenverkehrsvorschriften und deren Beachtung dienen unter anderem dem Ziel, allen Teilnehmern am Straßenverkehr eine ihren Bedürfnissen angemessene Nutzung des Straßenraumes zu ermöglichen, Schäden von sich und anderen fernzuhalten und Behinderungen und Belästigungen aus das unvermeidbare Maß zu reduzieren.
Vorrangiges Ziel der Verkehrsüberwachung ist die Verkehrsunfallprävention. Durch die Verkehrsüberwachung sollen Unfälle verhütet und Unfallfolgen gemindert werden. Eine lückenlose Verkehrsüberwachung ist nicht möglich, daher sind Prioritäten zu setzen und Schwerpunkte zu bilden. Überwachungsmaßnahmen sind dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte), die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden oder wiederholt wichtige Verkehrsregeln nicht beachtet werden (Gefahrenpunkte).
Damit die Beachtung der Verhaltensvorschriften durchgesetzt werden kann, sind Verstöße in der Regel als Ordnungswidrigkeit eingestuft und können mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.
Die Höhe einer möglichen Geldbuße sowie die Nebenfolgen können Sie dem "Bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog" entnehmen. Die aktuelle Fassung finden Sie auf der Homepage des Kraftfahrtbundesamtes unter www.kba.de oder auf unserer Homepage unter Verkehrsordnungswidrigkeiten.
Die allgemeine Verkehrsüberwachung (z.B. bei Verkehrsunfällen, Verstößen gegen Transportvorschriften, Alkohol- und Drogenfahrten, etc.) obliegt der Polizei. Parkverstöße werden in der Regel von den Gemeinden aufgenommen.
Die Geschwindigkeitsüberwachung im Kreisgebiet obliegt der Polizei und der Kreisverwaltung. Der Landkreis betreibt an folgenden Standorten stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen:
Ort
Straße
einseitig
beidseitig
Drennhausen
L217
x
Mienenbüttel
B3
x
Nenndorf
K85
x
Neu Wulmstorf
B73
x
Rottorf
K87
x
Trelde
B75
x
Wistedt
B75
x
Ferner sind in Elstorf seit 2014 zwei und in Neu Wulmstorf eine kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen im Einsatz.
Zudem verfügt der Landkreis über zwei mobile Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen mit Laserscannertechnik. Diese fahren über 500 Standorte im ganzen Landkreis an.
Darüber hinaus betreibt der Landkreis zwei Messanlagen, mit denen die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten auf Bundesautobahnen überwacht werden.
Anregungen zu weiteren Messstellen können Sie per Mail an: bussgeldstelle@lkharburg.de senden. Bitte teilen Sie uns hierzu bitte möglichst folgende Informationen mit:
- Ortschaft, Gemarkung
- Straßenname und Klassifizierung (z.B. Bundesstraße, Kreisstraße, 30er Zone...)
- genauer Ort (z.B. Kilometer 3,2 oder Höhe Hausnummer 7)
- zulässige Höchstgeschwindigkeit - innerorts oder außerorts?
- welche Fahrtrichtung
- Besonderheiten/ Hinweise (z.B. bestimme Uhrzeiten)
Bitte beachten Sie, dass die Messung aufgrund rechtlicher und technischer Einschränkungen nicht überall möglich ist. Insbesondere sollten folgende Vorgaben erfüllt sein:
- Entfernung zur Beschilderung (Ortsschild, Zeichen 274-Geschwindigkeitsbegrenzung) grundsätzlich mindestens 150 Meter - ebenso bis zur eventuellen Aufhebung
- ausreichende Stellfläche für Messfahrzeug und Messanlage (der Kraftfahrzeugverkehr sowie Radfahrer und Fußgänger dürfen nicht behindert werden)
- grundsätzlich keine temporäre Beschilderung wegen Straßenschäden
- Geschwindigkeitsregelung besteht bereits länger als zwei Wochen
Hinweis:
Je nach Vielzahl der Anfragen und den Witterungsbedingungen wird versucht, die Anfragen möglichst zeitnah vor Ort zu prüfen. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Messplatzes besteht jedoch nicht.
Ergebnisse aus der Messtätigkeit werden grundsätzlich nicht veröffentlicht.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.
Das Landespolizeiamt bearbeitet Anfragen und Mitteilungen für die Führer von Fahrzeugen zur Güter- und Personenbeförderung, der Halter dieser Fahrzeuge und der Unternehmen, die solche Fahrzeuge einsetzen, außerdem bezogen auf das Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FPersG), das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG), das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG) und das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG).
Ansprechpartner
Geschwindigkeitsüberwachung / Verkehrsordnungswidrigkeiten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Donnerstag 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr Termine nach Vereinbarung: Montag bis Donnerstag 06:30 Uhr bis 19:00 Uhr Freitag 06:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Kontakt
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz:
Anzahl: 3 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz:
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Montag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 05051 9867-0
Internet
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen (FPersG)
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV)
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
- Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
- Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (BKrFQG)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Kosten
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Hinweise (Besonderheiten)
Weiterführende Informationen finden Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 14.03.2011
Stichwörter
Blitzer, Radar, Geschwindigkeitsüberwachung, Geschwindigkeitskontrolle, Geschwindigkeitsmessung, blitzen