Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Beschreibung
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreiseverordnung
Nach den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen
- an Sonntagen und Feiertagen
- in der Zeit von 0.00 - 22.00 Uhr
- Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen
- sowie Anhänger
hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
- Ausnahme hiervon für:
- Zugmaschinen,die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen und
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Darüber hinaus dürfen
- Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen
- sowie Anhänger
- hinter Lastkraftwagen (Bestimmungen der Ferienreiseverordnung)
- vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres
- zwischen 7 Uhr und 20 Uhr auf den in § 1 Abs. 2 der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen
nicht verkehren.
Nach den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen
- an Sonntagen und Feiertagen
- in der Zeit von 0.00 - 22.00 Uhr
- Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen
- sowie Anhänger
hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
- Ausnahme hiervon für:
- Zugmaschinen,die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger),
- selbst fahrende Arbeitsmaschinen,
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen und
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Darüber hinaus dürfen
- Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen
- sowie Anhänger
- hinter Lastkraftwagen (Bestimmungen der Ferienreiseverordnung)
- vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres
- zwischen 7 Uhr und 20 Uhr auf den in § 1 Abs. 2 der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen
nicht verkehren.
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Zuständigkeit
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinden.
Ansprechpartner
Verkehrslenkung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 8 bis 12 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr Freitag: 8 bis 12 Uhr
Kontakt
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreiseverordnung
- Ein unterschriebener, schriftlicher Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern)
- In den Fällen in denen nicht bereits aufgrund der transportierten Waren und Güter von einer Dringlichkeit ausgegangen wird (siehe oben) einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beauftragten Transportmittel,
- Bei einer beantragten Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, zum Beispiel eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer.
- Ein unterschriebener, schriftlicher Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern)
- In den Fällen in denen nicht bereits aufgrund der transportierten Waren und Güter von einer Dringlichkeit ausgegangen wird (siehe oben) einen Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beauftragten Transportmittel,
- Bei einer beantragten Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit, zum Beispiel eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer.
Formulare
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreiseverordnung
Voraussetzungen
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreiseverordnung
In bestimmten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen von diesen Verboten genehmigen.
- Es gelten folgende Voraussetzungen
Bei der Beförderung besonderer Waren und Güter wird grundsätzlich von einer Dringlichkeit ausgegangen.
Hierfür werden bei entsprechender Antragstellung ohne gesonderte Prüfung Ausnahmegenehmigungen erteilt.- Besondere Waren und Güter sind:
- lebende Tiere,
- Schnittblumen und lebende Pflanzen,
- frische, leicht verderbliche Lebensmittel,
- landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Erntezeit,
- Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
- Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,
- Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen,
- Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Fahrten stehen und
- Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen.
- Besondere Waren und Güter sind:
- Hinweis - Bei der Beförderung der vorgenannten Waren und Güter kann lediglich eine Zuladung anderer Güter bis höchstens zehn Prozent der gesamten Ladung zugelassen werden.
Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden. Dies gilt wenn nachgewiesen ist,
- dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung beziehungsweise ein unmittelbarer Anschlusstransport
- an Sonn- oder Feiertagen
- auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellenden
dringend geboten ist.
In bestimmten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen von diesen Verboten genehmigen. Andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung.
- Es gelten folgende Voraussetzungen
- es muss ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit bestehen
- oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragstellenden darstellen
- und es muss ein Nachweis erbracht werden, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.
In bestimmten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen von diesen Verboten genehmigen.
- Es gelten folgende Voraussetzungen
Bei der Beförderung besonderer Waren und Güter wird grundsätzlich von einer Dringlichkeit ausgegangen.
Hierfür werden bei entsprechender Antragstellung ohne gesonderte Prüfung Ausnahmegenehmigungen erteilt.- Besondere Waren und Güter sind:
- lebende Tiere,
- Schnittblumen und lebende Pflanzen,
- frische, leicht verderbliche Lebensmittel,
- landwirtschaftliche Erzeugnisse in der Erntezeit,
- Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle und sportliche Veranstaltungen,
- Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag,
- Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen,
- Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit den vorgenannten Fahrten stehen und
- Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen.
- Besondere Waren und Güter sind:
- Hinweis - Bei der Beförderung der vorgenannten Waren und Güter kann lediglich eine Zuladung anderer Güter bis höchstens zehn Prozent der gesamten Ladung zugelassen werden.
Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden. Dies gilt wenn nachgewiesen ist,
- dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung beziehungsweise ein unmittelbarer Anschlusstransport
- an Sonn- oder Feiertagen
- auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellenden
dringend geboten ist.
In bestimmten Fällen kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmen von diesen Verboten genehmigen. Andere Fahrten erfordern eine spezielle Dringlichkeitsprüfung.
- Es gelten folgende Voraussetzungen
- es muss ein öffentliches Interesse an der Durchführung des Transports während der Verbotszeit bestehen
- oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragstellenden darstellen
- und es muss ein Nachweis erbracht werden, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreiseverordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 1 Abs. 2 der Ferienreiseverordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- § 1 Abs. 2 der Ferienreiseverordnung
Fristen
Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
Eine Dauerausnahmegenehmigung bis zu einem Jahr darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht.
Kosten
für 1 Jahr gemäß Gebührenordnung für den Straßenverkehr (GebOSt): Gebühr ab 105.0 EUR bis 160.0 EUR
für die Einzelgenehmigung gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst): Gebühr ab 55.0 EUR bis 95.0 EUR
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreiseverordnung
- Einzelgenehmigung
- innerhalb der Nahzone (75 km) 40 Euro
- darüber hinaus 55 Euro
- Dauergenehmigung
- bis 6 Monate, innerhalb der Nahzone (75 km) 110 Euro
- bis 6 Monate, darüber hinaus 160 Euro
- bis 1 Jahr, innerhalb der Nahzone (75 km) 150 Euro
- bis 1 Jahr, darüber hinaus 200 Euro
- Ausnahmegenehmigung von der Ferienreiseverordnung 45 Euro
Die Gebühr ist nach Erhalt des Genehmigungsbescheides an die Stadtkasse der Stadt Oldenburg zu überweisen.
- Einzelgenehmigung
- innerhalb der Nahzone (75 km) 40 Euro
- darüber hinaus 55 Euro
- Dauergenehmigung
- bis 6 Monate, innerhalb der Nahzone (75 km) 110 Euro
- bis 6 Monate, darüber hinaus 160 Euro
- bis 1 Jahr, innerhalb der Nahzone (75 km) 150 Euro
- bis 1 Jahr, darüber hinaus 200 Euro
- Ausnahmegenehmigung von der Ferienreiseverordnung 45 Euro
Die Gebühr ist nach Erhalt des Genehmigungsbescheides an die Stadtkasse der Stadt Oldenburg zu überweisen.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Oldenburg (Oldenburg): Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot und von der Ferienreiseverordnung
Dauerausnahmegenehmigung dürfen nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit des Transports für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist.
Dauerausnahmegenehmigung dürfen nur in Sonderfällen erteilt werden, wenn die Erforderlichkeit des Transports für den gesamten Geltungszeitraum nachgewiesen ist.
Gültigkeitsgebiet
Niedersachsen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch vor 2007
Stichwörter
LKW, Feiertagsfahrverbot, Sonntagsfahrverbot, Sonntagsfahrgenehmigung